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Zollkodex (ZK)

systematisiert das Zollrecht der EG, da er eine Vielzahl von einzelnen Verordnungen zusammenfaßt und eine Reihe von einzelstaatlichen Vorschriften ersetzt. Damit gilt in allen Staaten der Europäischen Union (EU) eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Zollwesen. Er regelt jedoch nicht alle Aspekte des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. So werden bestimmte handelspolitische Maßnahmen wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen und Verbotsregelungen (noch) nicht erfaßt. Auch Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens sind (noch) nicht berücksichtigt. Hier gelten weiterhin Vorschriften der Abgabenordnung (AO), und zwar insbesondere für den Strafrechtsbereich und das Vollstreckungswesen. Die Rechtsgrundlagen im Zollwesen werden ergänzt durch die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), die Zollverordnung (ZolIV), den Gemeinsamen Zolltarif (GZT), die Dienstanweisung zum Zollkodex, das Umsatzsteuergesetz (Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)) und die Abgabenordnung (AO).

[s.a. Zollrecht] Der Zollkodex (ZK), der am 1.1.1994 in Kraft trat, repräsentiert seither die kodifizierte Fassung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaft. Mit seiner Einführung wurden eine Reihe gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften aufgehoben bzw. ersetzt (vgl. Schroth, 2001, S. 587).

Der Zollkodex hat darüber hinaus zahlreiche Änderungen des Zollrechts vorgenommen, die dieses kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk zu schaffen. Eine Lücke wurde aus der Sicht der Gemeinschaft vor allem bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr geschlossen, die gemeinschaftsrechtlich bislang nur in Richtlinien geregelt war (vgl. Olbrich, 1994, S. lf.). So sind beispielsweise im Artikel 23 ZK die Ur-sprungswaren geregelt, die in Zusammenhang mit dem Ursprungslandprinzip von Bedeutung sind (Bestimmungslandprinzip).

Der Zollkodex regelt jedoch nicht alle Aspekte des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Bestimmte Uberwachungs- und Schutzmaßnahmen, Mengenbeschränkungen, Verbote und Genehmigungsvorbehalte, die derzeit im Außenwirtschaftsge-setz, in der Außenwirtschaftsverordnung und in einigen Sondergesetzen geregelt sind, fallen nicht unter den Geltungsbereich des Zollkodex (vgl. Schroth, 2001, S. 588).



(ZK). Verordnung des Rates der Europäischen Union zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften v. 12.10.1992; Grundlage des Zollrechts der EG; am 01.01.1994 in Kraft getreten. Zusammen mit der ZK-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und der Zollbefreiungsverordnung erhielt das Zollrecht der EG eine systematische einheitliche Grundlage. Es ist in das formelle Zollrecht (allgemeine Regelungen und Verfahrensrecht) und das materielle Zollrecht (Abgabenrecht) gegliedert. Der ZK verkörpert das höherrangige Recht gegenüber eventuellen nationalen Bestimmungen; daher ist es grundsätzlich vorrangig anzuwenden (Abweichungen müssen ausdrücklich gestattet sein).

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