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Bestimmungslandprinzip

Das Bestimmungslandprinzip hat Bedeutung für die indirekten Steuern, insbesondere für die Umsatzsteuer. Grundidee ist es dabei, Lieferungen und Leistungen nur in dem Land zu besteuern, in dem ihr Verbrauch erfolgt. Dadurch wird eine mehrfache Besteuerung mit indirekten Steuern verhindert.

Ursprungslandprinzip
findet Anwendung bei der Erhebung der Umsatzsteuer für Warenlieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Ware bleibt bei der grenzüberschreitenden Lieferung grundsätzlich mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes unbelastet und wird erst mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet. Die Europäische Kommission setzt sich dafür ein, innerhalb der EU das Ursprungslandprinzip anzuwenden. Hierdurch würde die steuerliche Ent- und Belastung der Waren beim Ex- bzw. Import entfallen und unabhängig vom Bestimmungsland die Umsatzsteuer des Ursprungslandes gelten. Das Steueraufkommen könnte über eine «Clearing-Stelle» zwischen den EU-Staaten entsprechend der Warenströme verteilt werden.

Das Bestimmungslandprinzip ist ein Konzept, das bei der Besteuerung des internationalen Handels mit dem Ziel der Steuerharmonisierung zur Anwendung gelangt, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Seme Anwendung führt dazu, dass indirekte Steuern (z.Bestimmungslandprinzip die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer) nicht im Land des Herstellers oder Verkäufers erhoben werden. Der (gewerbliche) Käufer muss folglich auf eingeführte Waren dieselben Steuern bezahlen wie auf inländische. Das Bestimmungslandprinzip trägt der Wettbewerbsneutralität Rechnung. Zielsetzung der Europäischen Union war jedoch die Einführung des Ursprungslandprinzips, bei dem die Ware in der Europäischen Union genau so behandelt würde wie in einem nationalen Markt. Dieses Verfahren würde die Binnenmarktintegration (Europäischer Binnenmarkt) vertiefen, der grenzüberschreitende Handel würde bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht vom inländischen Handel unterschieden. Auf Grund von Uneinigkeiten wird jedoch heute noch das Bestimmungslandprinzip in Kombination mit der Festlegung von Mindestsätzen für die Mehrwertsteuer und die wichtigsten Verbrauchsteuern (so für Tabak, Alkohol, Mineralöl) angewendet. Diese Harmonisierung war eine wesentliche Grundlage für die Binnenmarktintegration, zumal die Besteuerung der Waren in den einzelnen Mitgliedsstaaten große Unterschiede aufwies, und eine Aufhebung der Grenzkontrollen ohne eine gewisse Angleichung Handelsverlagerungen, Wettbewerbsverzerrungen und für einige Mitglieder Einnahmeausfälle zur Folge gehabt hätte (vgl. Europäische Kommission, 2000a, S. 6ff.; Schroth, 2001, S. 110).

Die gegenwärtigen Bemessungsgrundlagen für die Ein- und Ausfuhrabgaben sind im europäischen Zollrecht, insbesondere in den Artikeln 22ff. ZK (Zollko-dex) geregelt.

Für private Reisende, die innerhalb der EU frei kaufen und die üblichen Belastungen mit Mehrwert- und anderen Verbrauchsteuern in dem jeweiligen Staat entrichten, gilt bereits das Ursprungslandprinzip (vgl. Europäische Kommission, 2000a, S. 14).

Besteuerung des internationalen Handels

(destination principle;   Steuerrecht, Internationales). Beim grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr nimmt das Besteuerungsrecht bezüglich der indirekten Steuern das Land wahr, in das die Ware verbracht wird bzw. in dem der Verbrauch stattfindet (Bestimmungsland). Damit werden die ausländischen Waren den inländischen gleichgestellt. Da i.A. der Herkunftsstaat seine Wa-ren entlastet, um deren Konkurrenzfähigkeit nicht zu gefährden, besteht bei indirekten Steuern kaum die Gefahr einer  Doppelbesteuerung. Im Zuge der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes soll jedoch langfristig auf das  Ursprungslandprinzip übergegangen werden.

Form der steuerlichen Behandlung des internationalen Warenverkehrs mit dem Ziel, durch Steuern bedingte Handelshemmnisse abzubauen. Die Importe sind mit einer Ausgleichssteuer in Höhe der inländischen Steuem zu belasten (z.B. - Mehrwertsteuer) und gleichzeitig die Exporte in Höhe dieser Steuern zu entlasten. Die Güter sollen also mit den Steuern jenes Landes belastet werden, in dem sie verwendet werden. Dagegen werden gemäss dem Ursprungslandprinzip die Güter, mit den jeweiligen Steuern des Ursprungslandes (in dem sie produziert werden) belastet, in das Bestimmungsland geliefert. Ob eines oder eine Kombination beider Prinzipien angewendet werden soll, hängt von einer Reihe von Einflußgrößen ab, z.B., ob es sich um spezielle Steuern auf einzelne Güter oder um generelle Steuern handelt, ob Außenhandel mit Faktorbewegungen eine Rolle spielt, welche Wirkungen von der Ausgabenseite der Staatstätigkeit ausgehen. Ein Nachteil des Bestimmungslandprinzips ist, dass selbst bei Abschaffung der Zollgrenzen weiterhin zwischenstaatliche Steuergrenzen notwendig sind. Das Bestimmungslandprinzip ist in bezug auf die Umsatz- und Verbrauchsbesteuerung im internationalen Außenhandelsrecht verankert, insbes. im Statut des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Art. VI Ziff. 4, Art. III Ziff. 2 und Art. VII Ziff. 3). Auch in den europäischen Integrationsverträgen finden sich ähnliche Regeln. Zu Beginn der 50er Jahre war die Frage des Steuerausgleichs-systems Gegenstand eines heftigen integrationspolitischen Konfliks, des sog. Steuerstreits der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Mit Inkrafttreten des –* Europäischen Binnenmarktes soll anstelle einer aufwendigen Harmonisierung unterschiedlicher Regelungen grundsätzlich das Ursprungslandprinzip gelten, das ohne weitere Vorkehrungen allerdings v.a. bei der Mehrwertsteuer zu Wettbewerbsnachteilen für Länder mit hohen Steuersätzen führen würde (bzw. bei geringen Importnachfrageelastizitäten Überschußländer begünstigen würde). Deshalb ist für die Mehrwertsteuer ein Übergang zum Ursprungslandprinzip noch nicht in Sicht. Literatur: Sieben, H. (1989). Möller, H. (1968)

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