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Handelsabkommen

Handelsabkommen stellen eine Kooperation auf staatlicher Ebene dar, die durch den Abschluss von Handelsverträgen gekennzeichnet ist. In den Handelsabkommen werden rechtliche und andere Rahmenbedingungen für den Handel oder die technische oder finanzielle Zusammenarbeit zwischen (zwei) Staaten generell geregelt (vgl. Ohr, 1989, Sp. 780ff.). Handelsabkommen sind Kooperationsformen, die auf Regierungsebene stattfinden und von betriebswirtschaftlichen Kooperationen auf Unternehmensebene abzugrenzen sind. Vielmehr schaffen entsprechende Regierungsverträge den Rahmen für unternehmerische Kooperationen. Überschneidungen ergeben sich bei begrenzten Kooperationen von Unternehmen und Regierungen, z.B. im Rahmen von Großprojekten. Abzugrenzen sind die Handels- und Kooperationsabkommen von den verschiedensten Formen der Integration (Integrationsabkommen). Über die handeis- und industriepolitischen Aspekte hinaus werden in Handelsabkommen keine weitergehenden Integrationsabsichten verfolgt.

Die Vereinbarungen betreffen beispielsweise die Lieferung und Abnahme bestimmter Rohstoffe, die Formalitäten bei der gegenseitigen Ein- und Ausfuhr, die Festlegung der Investitionsbedingungen oder patentrechtliche Regelungen. Ein Beispiel für Handelsabkommen ist APEC, das die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den ASEAN-Staaten, die ihrerseits eine Freihandelszone anstreben, mit Australien, Japan, Kanada, den USA sowie weiteren Ländern koordiniert. Auf der Ebene der Koordination können auch die verschiedensten EU-Abkommen genannt werden. Solche Abkommen bestehen auf der einen Seite mit Regionalblöcken, z.B. mit der ASEAN (seit 1993), den AKP-Staaten (seit 1975 im Rahmen der Lome-Abkommen), dem MERCO-SUR (seit 1999), der Rio-Gruppe (seit 1990), der Andengemeinschaft (seit 1993), Zentralamerika (seit 1999) sowie bilateral mit einer Reihe von lateinamerikanischen und asiatischen Staaten (Chile 1999, Mexiko 2000, Indien 1993, Sri Lanka 1994, Vietnam 1995, Nepal 1995, Laos/Kambodscha 1997, Pakistan 1998, Bangladesch 2000).

Mit den USA pflegt die EU seit 1998 eine »Transatlantische Wirtschaftspartnerschaft«. Kooperationsabkommen bestehen auch nach dem Zusammenbruch der sozialistischen Staaten mit Russland, der Ukraine, Belarus, Moldawien, Kasachstan, Kirgisistan, Georgien, Armenien und Aserbaidschan. Den betroffenen Ländern werden beim Handel keine weiterreichenden Zugeständnisse eingeräumt als anderen DrittStaaten (WTO). Das Abkommen sieht nur einen institutionalisierten politischen Dialog vor.

Handels- bzw. Kooperationsabkommen stellen die erste Stufe zur Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen dar (Koo-mrations- und Integrationsjormen). Das umfassendste weltweite Handelsabkommen ist ¦das GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen).

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Zwischenstaatliche Vereinbarung über den Handelsverkehr zwischen zwei oder mehreren Ländern, die oft mit Regelungen des Zahlungsverkehrs verbunden ist.

Handelsvertrag

Im Unterschied zu Handelsverträgen sind dies zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Staaten von eher kurzfristiger Natur. Sie werden meist im Vorfeld eines späteren Handelsvertrages oder zur Konkretisierung der grundsätzlichen Bestimmungen eines Handelsvertrages abgeschlossen. Durch H. wird ein zeitlich und mengenmäßig begrenzter Austausch bestimmter Güter zwischen Vertragspartnern vereinbart. Wenn - nach Waren aufgelistet - vorgegeben wird, welche Einfuhr und/oder Ausfuhr, z. B. innerhalb eines Jahres, zugelassen ist, stellen H. die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen dar. S. a. Selbstbeschränkungsabkommen. H. regeln die Formalitäten bezüglich der (dokumentarischen) Außenhandelsabwicklung, der Auslandsinvestitionen, der Besteuerung, des Geld-, Gewinn- und Kapitaltransfers. Bilaterale H. fördern die Entwicklung des Welthandels in bestimmten Bahnen, internationale H. (wie GATT, GATS, TRIPS, TRIMS) darüber hinaus die weltwirtschaftliche Integration. Die H. Deutschlands werden jährlich im Fundstellennachweis B (Sachgebiet VI) veröffentlicht.

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