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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

General Agreement on Tariffs and Trade (GATT)
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) geht auf eine Initiative der USA zur Liberalisierung des Welthandels nach dem Zweiten Weltkrieg zurück. Internationale Handelskonferenzen in London (1946) und Genf (1947) erarbeiteten Grundregeln für eine allgemeine Kodifizierung der Zoll- und Handelsbedingungen, deren handelspolitisch relevante Passagen seit dem 1. Januar 1948 unter der Bezeichnung GATT «vorläufig» angewandt wurden. Ausgeklammert wurden dabei Agrar-, Dienstleistungs- und Patenthandel. Die im Frühjahr 1948 von 54 Staaten unterzeichnete «Charta foran International Trade Organization» (Havanna-Charta) sollte diese Regeln international institutionalisieren und die Gründung der «International Trade Organization (ITO)» als handelspolitisches Pendant zum Internationalen Währungsfonds (IWF) einleiten. Die ITO sollte unter dem Dach der Vereinten Nationen die Umsetzung und Einhaltung der Ziele der Havanna-Charta sicherstellen und einen protektionsfreien Welthandel fördern. Die Charta wurde jedoch als Folge des Kalten Krieges vom US-Kongreß nicht ratifiziert. Die ITO kam niemals zustande, das GATT blieb als Provisorium jedoch bis 1995 als multilaterales Abkommen ausgesprochen gut funktionsfähig. Als Organe wirkten die Versammlung der gleichberechtigten Mitglieder, die auf ihren jährlichen Tagungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit faßten, sowie ein Generalsekretariat (General Council) mit Sitz in Genf, das die Tagesgeschäfte führte. Dieses war seit 1964 auch gemeinsam mit der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) Betreiber des International Trade Center (ITC). Teil I des GATT legte die Meistbegünstigung (Meistbegünstigungsklausel) als Gleichbehandlungsgebot aller Handelspartner fest. Teil II regelte die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Produkte. Die Nicht-Diskriminierung wurde also für Anbieter und Produkte vorgeschrieben. Teil III regelte Geltungsbereiche und organisatorische Fragen. Teil IV enthielt Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer, aus denen unter Abweichung von der Meistbegünstigung das Allgemeine Präferenzsystem (APS) zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Handel (Aid by Trade) entstand. Ausnahmen (Art. XXIV) galten allerdings für Zollunionen, Freihandelszonen, zum Schutz der Zahlungsbilanz und der nationalen Sicherheit. Ein Verbot der Verschärfung und Neueinführung von Handelsbeschränkungen (Art. II).
ein grundsätzliches Verbot mengenmäßiger Handelsbeschränkungen (Art.XI-XIV), ein Verbot nichttarifärer Handelshemmnisse und das Recht auf Beschwerde und Retorsionsmaßnahmen bei Verletzungen der GATT-Statuten durch eine Vertragspartei traten hinzu.
Es fehlten allerdings wirksame Sanktionsinstrumente zur Durchsetzung der Beschlüsse gegenüber bedeutenden Handelsmächten. Erhebliche Probleme ergaben sich durch die oben genannten ausgeklammerten Bereiche und die sogenannten Grauzonen (vom GATT nicht direkt erfaßte Bereiche, wie zum Beispiel die Subventionspolitik). Sie wurden deutlich in der zunehmenden Dauer der insgesamt acht abgeschlossenen GATT-Zoll-runden von Genf 1947, Annecy 1949, Torquay1951, Genf 1956, Genf 1960-61, der Kennedy-Runde 1964-67 (mit erheblichen Erfolgen im Abbau von Zöllen), Genf 1973-79 (Tokio-Runde, mit unbefriedigenden Resultaten in der Behandlung des Neoprotektionismus (Protektionismus)) und Punta del Este 1986-94 (Uruguay-Runde, die zu einer erheblichen Fortentwicklung der Welthandelsordnung beitrug).
Die 1994 in Marrakesch von 111 Ländern unterzeichnete Schlußakte der Uruguay-Runde beendete das über 45 Jahre wirksame Provisorium des GATT und brachte es modifiziert und erweitert zum 1. Januar 1995 in die Welthandelsorganisation (WHO)ein.

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) wurde am 30. Oktober 1947 in Genf unterzeichnet. Es resultierte aus dem nach dem Zweiten Weltkrieg formulierten Ziel der Völkergemeinschaft, eine globale Reintegration der Weltwirtschaft zu erreichen, um die Vorteile internationaler Arbeitsteilung wieder intensiver zu nutzen und damit einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. Oberste Ziele des GATT sind die Erhöhung des Lebensstandards, die Sicherung der Vollbeschäftigung und des Realeinkommens in den Volkswirtschaften der Vertragsparteien. Diese Ziele sollen durch eine weitgehende Liberalisierung des Welthandels und der Ausweitung der internationalen Handelsbeziehungen erreicht werden. Dazu sollte ein gemeinsamer Verhaltenskodex zur Einhaltung eines konformen Verhaltens verabschiedet werden, der die Grundlage staatlicher Außenhandelspolitik bildet. Das GATT hat heute über 130 Vollmitglieder - weitere Staaten wenden das Abkommen faktisch an, ohne formal beigetreten zu sein (most favoured nations) -, so dass ihm ca. 90 % des Welthandelsvolumens unterliegt. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland erfolgte bereits 1950 (vgl. Koch, 1998a, S 168f.).

Charakteristisch für die Struktur des GATT ist, dass mehr als zwei Drittel der Signatarstaaten aus Entwicklungsländern kommen. Insofern besteht ein wesentliches Ziel des GATT in der Förderung der Entwicklungsländer. Die Präambel des GATT-Vertrages hebt primär die Förderung des internationalen Wettbewerbs hervor. Gleichermaßen haben die Vertragsparteien den Wunsch, durch den Abschluss von Vereinbarungen zur Verwirklichung der obersten Ziele des GATT beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung im Handel abzielen (vgl. Koch, 1998a, S 169). Dies wird durch die Berücksichtigung der drei Prinzipien des GATT realisiert (vgl, Beise/Oppermann/Sander, 1998, S.35ff; Engel/Reichert, 1999, S. 13):

1. Prinzip der unbedingten und uneingeschränkten Meistbegünstigung (Nicht-Diskriminierung).

Nach diesem Prinzip soll jeder Handelsvorteil, der einem Signatarstaat von einem anderen gewährt wird, auch anderen Signatarstaaten gewährt werden. Im weiteren Sinne bezieht sich die Nicht-Diskriminierung auch darauf, dass eingeführte Waren den gleichen inneren Abgaben (z.B. Verbrauchssteuer) und Rechtsvorschriften unterworfen werden wie inländisch produzierte Waren (Artikel II und III: Prinzip der Länder-(Gleich)Behandlung oder Paritätsklausel).

In der Praxis wird die Gewährung der Meistbegünstigung jedoch nicht automatisch, sondern als Privileg vergeben. Auch gelten für Freihandelszonen und Zollunionen Ausnahmeregelungen. Diese führen zu einer stetigen Zunahme des Handels innerhalb der Freihandelszonen EFTA, NAFTAllgemeines Zoll- und Handelsabkommen Weitere Ausnahmeregelungen existieren zum »Schutz der nationalen Zahlungsbilanz«. Sie erlauben eine Kontingentierung der Importe. Auf Grund eines sehr breiten Auslegungsspielraumes wird hier auch von der »Grauzone des GATT« gesprochen, da bereits die Frage der Definition einer Zahlungsbilanz nicht geklärt ist.

2. Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität). Bei der Reziprozität müssen handelspolitische Zugeständnisse an einen Signatarstaat mit gleichwertigen Zugeständnissen des anderen Signatarstaates beantwortet werden. Die Zugeständnisse müssen nicht den gleichen Bereich (z.B. Produkte) betreffen, so dass beispielsweise Zugeständnisse im Stahlbereich mit solchen im Agrarbereich kompensiert werden können. Auf Grund des Prinzips der Nicht-Diskriminierung müssen diese Zugeständnisse auch anderen Partnern gewährt werden. Da das zweite Hauptziel des GATT - die Förderung der Entwicklungsländer, insbesondere ihrer Exporte - höchste Priorität genießt, wurden die Entwicklungsländer von diesem Prinzip insoweit befreit, als dass sie bei Kooperationen mit Induslrienationen nicht zu gleichwertigen Zugeständnissen gezwungen sind (»bewusste Asymmetrie«).

3. Prinzip der Liberalisierung durch multilaterale Verhandlungsrunden. Liberalisierung (Präambel und Artikel XI) umfasst die grundsätzliche Bereitschaft zum Abbau protektionistischer Maßnahmen durch Welthandelsrunden im Rahmen der GATT-Zollrunden (multilaterale Verhandlungsrunden). Die Vertragsstaaten des GATT sollen danach streben, den internationalen Handel von Zöllen und anderen Handelsschranken zu befreien und Diskriminierungen zu beseitigen (Handels-hemmnisse). Die Verhandlungsrunden können durch das beschlussfassende Organ des GATT (Vollversammlung) einberufen werden. Die letzte (achte) Runde war die Uruguay-Runde. Als erfolgreichste gilt die sechste Runde (Kennedy-Runde), bei der eine erhebliche Reduzierung der Zollsätze für industrielle Fertigwaren beschlossen wurde (vgl. Yüksel, 2001, S. 40ff.).

Insgesamt haben die drei Grundsätze des GATT eine starke Wechselbeziehung untereinander. Beispielsweise führen bilaterale Liberalisierungsabkommen zwischen zwei Ländern nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und der Meistbegünstigung automatisch zu multilateraler, letztlich weltweiter Liberalisierung. Dass dies in der Praxis nicht der Fall ist, liegt an einer Reihe von Ausnahmen im GATT, die u.a. dazu führen, dass die Meistbegünstigung einzelnen Partnerländern eingeräumt werden kann oder nicht. Zu derartigen Ausnahmen zählen z.B.

- nicht-ökonomische Ausnahmen (Artikel X)

- Integrationsräume (Artikel XXIV)

- Entwicklungsländer

- Schutz der Zahlungsbilanz (Artikel XV)

- Landwirtschaft, Fischerei, Mangel an Lebensmitteln, Normung (Artikel XI)

- Notmaßnahmen (Artikel XIX) und

- Sicherheit (Artikel XXI) (vgl. Yüksel, 2001, S. 149ff.).

Alles in allem weist das GATT drei Kernprobleme auf (vgl. Ipsen/Haltern, 1991; Koch, 1998a, S. 168ff.):

1. Agrarprodukte sind einer der Hauptbrennpunkte des GATT. Konkret ist der Abbau der Agrarsubventionen in Japan, der

EU und in den USA betroffen. Die 1986 begonnene Uruguay-Runde konnte auf Grund der Probleme der Agrarprodukte nicht wie vorgesehen im Dezember 1990, sondern nach äußerst zähen Verhandlungen und einem politischen Kraftakt erst im Dezember 1993 beendet werden.

2. Die Bereitschaft zum Abbau tarifärer Hemmnisse wurde begleitet vom Aufbau nicht-tarifärer Hemmnisse (Neo-Merkantilismus). In diesem Zusammenhang wird gegenwärtig überlegt, wie sich die nicht-ta-rifären Handelshemmnisse begrenzen und wieder abbauen lassen.

3. Schutz der Eigentumsrechte (Property Rights) durch internationale Patente, Währungszeichen und Urheberrechte. Die Property Rights haben insbesondere im Zusammenhang mit Plagiaten von Konsum- und Investitionsgütern eine herausragende Bedeutung. Während in den Reformländern Osteuropas nach der Auflösung des RGW institutionelle Rahmenstrukturen zum Schutze geistigen Eigentums geschaffen wurden, erkennt beispielsweise China das private Eigentum an gewerblichen Rechten systembedingt (Staatshandelsländer) nicht an. Aus diesem Grund gestaltet sich die Zusammenarbeit mit China sehr schwierig. Bei Joint Ventures ergibt sich in diesem Bereich die Frage nach der Sicherung des Know-hows, welches in die betreffenden Länder transferiert wird, da bei Joint Ventures mit Staatshandelsländern eine staatliche Institution i.d.R. der Parentalpartner ist, wodurch sich automatisch eine Unsicherheit beim Schutz des Know-hows ergibt. Das herausragende Ergebnis der Uruguay-Runde betraf den Schutz der Eigentumsrechte (TRIP5) und der Dienstleistungen (GATS).

Bei Betrachtung der Organisation des GATT dominiert die Vollversammlung der Mitglieder als höchstes Organ, in der jedes Land gleichberechtigt ist. Zu den weiteren Organen gehört insbesondere der GATT-Rat, der als ständige Einrichtung zusammentritt und an dem jedes Mitglied teilnehmen kann. Er bereitet die Tagungen der Ministerkonferenz und Verhandlungsrunden vor, behandelt die GATT-Angelegenhei-ten im Zeitraum zwischen den Vollversammlungen, schlichtet Streitigkeiten und überwacht die Arbeiten der Unterorgane (Ausschüsse, Arbeitsgruppen, Panels). Den operativen organisatorischen »Unterbau« bildet das GATT-Sekretariat in Genf mit rund 400 Mitarbeitern. Der wohl wichtigste Ausschuss ist der für Handel und Entwicklung. Daneben gibt es das Textilüber-wachungsorgan für das Welttextüabkom-men (WTA). Hervorzuheben ist ferner das Internationale Handelszentrum (International Trade Center, ITC) als ein Unterorgan des GATT und die Welthandelskonferenz UNCJAD. Eine neue juristische Persönlichkeit des GATT ist die World Trade Organization (WTO), deren Schaffung ein Kernstück der GATT-Uruguay-Runde war (vgl. Yüksel, 2001, S. 27ff.).

(General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) am 1.1. 1948 in Kraft getretenes Abkommen zwischen heute 90 Ländern zur Hebung des Lebensstandards und Verwirklichung der Vollbeschäftigung in allen beteiligten Ländern durch Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels auf der Basis der Meistbegünstigung und Nichtdiskriminierung (Meistbegünstigungsklausel). Das GATT entstand aus dem Bestreben, nach dem 2. Weltkrieg eine Internationale Handelsorganisation (ITO) zu errichten. Die Verhandlungen über einen entsprechenden Vertrag fanden 1946 in London und 1947 in Genf statt und wurden im Frühjahr 1948 in Havanna nach Unterzeichnung der sog. Havanna-Charta beendet. Parallel dazu wurden bereits 1947 in Genf Verhandlungen über Zollsenkungen geführt, deren Ergebnisse zusammen mit den schon ausgehandelten handelspolitischen Bestimmungen aus der Havanna-Charta in dem am 30.10. 1947 von 23 Ländern Unterzeichneten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vorab kodifiziert wurden und ohne Ratifizierung ab 1.1. 1948 vorläufig zur Anwendung gebracht wurden. Da die Havanna-Charta mangels Ratifizierung durch die USA nie in Kraft trat, blieb das GATT bis heute das einzige internationale Abkommen zur Schaffung einer internationalen Welthandelsordnung. Es wird heute noch de jure nur vorläufig angewandt. 1984 waren 90 Staaten sog. Vertragsparteien, d.h. Mitgliedstaaten des GATT, darunter mehr als zwei Drittel Entwicklungsländer sowie einige Ostblockstaaten, allerdings nicht die UdSSR, die DDR und die VR China. Die Bundesrepublik Deutschland wurde 1950 Mitglied des GATT. Weitere 31 Länder wenden das GATT de facto an, ohne das Abkommen unterzeichnet zu haben. Das GATT ist formal zwar nur ein multilaterales Handelsabkommen, de facto jedoch eine internationale Organisation. Oberstes Organ ist die Vollversammlung der Vertreter der Vertragsparteien, die mit Mehrheit Beschlüsse fassen kann. Ausserdem verfügt das GATT über ein Sekretariat mit Sitz in Genf und seit 1964 über ein Internationales Handelszentrum (ITC), das seit 1968 mit der UNCTAD (Welthandelskonferenz) gemeinsam betrieben wird. Zur Verwirklichung seiner Ziele sieht das GATT folgende Grundregeln für den internationalen Handel vor: •   das Prinzip der allgemeinen Meistbegünstigung (Art. I), von dem nur in Zollunionen und Freihandelszonen (Art. XXIV) sowie zugunsten von Entwicklungsländern abgewichen werden darf, •   das Verbot jeder Verschärfung bestehender und Einführung neuer Handelsbeschränkungen (Art. II), •   ein grundsätzliches Verbot von mengenmässigen Handelsbeschränkungen (Art. XI- XIV), von dem nur in Sonderfällen Ausnahmen möglich sind, •   der Grundsatz, dass die Wirtschaft eines Landes nur durch Zölle geschützt werden soll und nicht durch andere nichttarifäre Handelshemmnisse, •   das Recht auf Beschwerde und Retorsionsmassnahmen bei Verletzung der GATT-Re- geln durch eine Vertragspartei. Darüber hinaus bemüht sich das GATT um einen Abbau von Zöllen und anderen Handelsschranken. Zu diesem Zweck haben im GATT acht Verhandlungsrunden über Zollsenkungen (sog. Zollrunden) stattgefunden: 1947 in Genf, 1949 in Annecy (Frankreich), 1951 in Torquay (England), 1956 in Genf, 1960/61 die sog. Dillon-Runde, 1964-1967 die sog. Kennedy-Runde, 1973-1979 die sog. Tokio-Runde sowie seit 1986 die sog. Uruguay-Runde. Insbesondere in den letzten Runden wurden lineare Zollsenkungen um jeweils rund ein Drittel erzielt. Ausserdem wurden auf der Tokio-Runde mehrere Kodizes zum Abbau von nichttarifä- ren Handelshemmnissen verabschiedet. Dennoch vermochte das GATT das Umsichgreifen eines sog. "Neuen Protektionismus" nicht aufzuhalten. Um der zunehmenden Bedeutung der Entwicklungsländer mit ihren besonderen Problemen im GATT gerecht zu werden, wurde das GATT-Abkommen am 9.2. 1965 um ein Kapitel über den Handel mit Entwicklungsländern ergänzt, in dem den Entwicklungsländern zusätzliche Ausnahmen vom Verbot mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen und vom Meistbegünstigungsprinzip eingeräumt wurden und die Möglichkeit der Gewährung einseitiger Präferenzen ohne Gegenleistung zugunsten der Entwicklungsländer geschaffen wurde.     Literatur: Dam, K. W., The GATT: Law - the International Economic Organization, Chicago u.a. 1970. Heiduk, G., Die weltwirtschaftlichen Ordnungsprinzipien von GATT und UNCTAD, Baden- Baden 1973. Deutsche Bundesbank, Internationale Organisationen und Abkommen im Bereich von Währung und Wirtschaft, Sonderdruck Nr. 3, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 1986.



- (engl.) General Agreement an Tariffs and Trade (GATT). 1947 im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossener völkerrechtlicher Vertrag zur Liberalisierung des Welthandels. Das GATT ist zugleich als Diskussionsforum für internationale Handelsprobleme und als Organ für multilaterale Handelsverhandlungen zu begreifen. Es formulierte Grundregeln für eine allgemeine Kodifizierung der Zoll- und Handelsbedingungen. Dabei ging es insbesondere um die Verankerung des Grundsatzes der allgemeinen Meistbegünstigung. Seit 1947 wurden mehrere Zollsenkungsrunden durchgeführt; Genf (1947), Annecy (1949), Torquay (1951), Genf (1956) sowie Genf (1960 - 1961). Bis 1964 ging es dabei um bilaterale Zollsenkungen auf der Grundlage der Meistbegünstigung. In der Kennedy-Runde (1964 - 1967) wurden multilaterale Verhandlungen über lineare Zollsenkungen geführt. Die Tokio-Runde (1973 - 1979) befasste sich zusätzlich mit der Beseitigung nicht tarifärer Handelshemmnisse (wie z. B. Einfuhr- und Zulassungsbestimmungen, Hygienevorschriften, technische Normen, Anti-Dumpingmaßnahmen). In all diesen Runden ging es im Wesentlichen um den Zollabbau und die tendenzielle Zollangleichung bei Industriegütern. In der Uruguay-Runde (1986 - 1993) wurden dann eine Reihe neuer Bereiche in die Verhandlungen aufgenommen, wie die Liberalisierung des Agrar- und Textilbereiches und der Dienstleistungen sowie der Schutz geistigen Eigentums im internationalen Verkehr. Im Rahmen der WTO folgten Ministerkonferenzen. Vgl. a. Havanna Charta. Das über 45 Jahre wirksame „Provisorium" des GATT wurde zum 01.01.1995 - modifiziert und erweitert - durch die Welthandelsorganisation (WTO) abgelöst. Den drei Unterorganen - dem Rat für Warenhandel (GATT), dem Rat für Handel und Dienstleistungen (GATS) und dem Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) obliegt die Weiterverfolgung der ursprünglichen Ziele des GATT. Vgl. a. ITO, UNCTAD, ITC.

(General Agreement on Tariffs and Trade; GATT) in Verfolgung der unmittelbar nach Ende des
2. Weltkriegs von den USA vorgelegten Proposals for the Expansion of World Trade and Employment ausgehandelter und am 1.1.1948 in Kraft getretener Vertrag über den Abbau von Handelsschranken. Während der Genfer Tagung der Internationalen Konferenz über Handel und Beschäftigung (1947), einer der beiden Konferenzen, die zur endgültigen Formulierung der Havanna Charta (1948) führten, wurde vereinbart, einen Teil dieser Charta, vorwiegend Zollsenkungen betreffend und unter Aussparung der besonders für die Entwicklungsländer relevanten Abschnitte, vorweg in Kraft zu setzen. Der Grund dafür war, dass sich zwischen einigen der beteiligten Länder (insbes. die USA und Großbritannien) bereits Gegenkrafttreten der Charta unsicher erscheinen ließen. 23 Länder (darunter 10 Entwicklungsländer) unterzeichneten am 30.10.1947 das GATT. Die BRD wurde 1950 Vollmitglied. Das GATT wurde 1995 von der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) abgelöst. 1988 gehörten ihr 132 Staaten an. 30 weitere Staaten bemühen sich um Aufnahme. Ziele des GATT waren die Hebung des Lebensstandards und Verwirklichung der Vollbeschäftigung in allen beteiligten Ländern durch Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels. Um die Ziele zu erreichen, wurden im wesentlichen folgende Prinzipien zugrunde gelegt: a) Meistbegünstigung (Art. 1). Ausnahmen: Zollunionen und Freihandelszonen (Art. XXIV). b) Verbot jeder Verschärfung bestehender oder Einführung neuer Handelsbeschränkungen (Art. H). c) Grundsätzliches Verbot mengenmäßiger Beschränkungen (Art. XIXIV), mit Ausnahmen. Weiterhin wurden in den 38 Artikeln des Abkommens u.a. folgende Materien geregelt: interne Steuern und ihr Einfluss auf den Außenhandel, Anti-Dumping-Zölle, Exportsubventionen, Staatshandelsunternehmen, Fragen der Warenbewertung für die Zollermittlung. 1965 trat ein zusätzlicher Teil IV in Kraft, der die besonderen Bedingungen der Entwicklungsländer berücksichtigte. Unter der Ägide des GATT fanden acht Zollsenkungsrunden statt. Davon waren multinational besetzt: Genf (1947), Annecy (1949), Torquay (1950-51), Genf (1956), DILLON-Runde (1960-62), - KENNEDY-Runde (1964-67), Tokio-Runde (1973-79), Uruguay-Runde (1986-93). Daneben gab es zahlreiche bilaterale Verhandlungen. Trotz der Multinationalität vieler Runden wurden die Verhandlungen bis einschl. der DILLON-Runde im wesentlichen bilateral und produktweise geführt. Das zeigte sich auch in der Anwendung der »Regel des Länder für diejenigen Gütergruppen Zollsenkungen aushandeln, bei denen sie jeweils Hauptlieferant des Partners sind. Da auf diese Weise ein gegenseitiges Interesse an Einfuhrerleichterungen besteht, sind die Zollsenkungen besonders groß. Dabei wurden allerdings die »sensiblen« Produkte weitgehend ausgespart. Gerade in diesen Warengruppen aber sind die Entwicklungsländer oft Hauptlieferanten; sie haben daher vom GATT bisher kaum profitiert. Erst im Rahmen der KENNEDY-Runde wurden lineare, multinationale Zollsenkungen vereinbart. Beabsichtigt war, alle Zölle um 50% zu senken. Da jedoch 30% der Importe der großen Teilnehmerländer von den Zollsenkungen ausgenommen wurden, bei einem weiteren Drittel die Zollsenkungen unter 50% lagen, blieb eine durchschnittliche Reduktion der Zölle auf Industriegüter um etwa ein Drittel ihres Ausgangswertes. Damit überstieg der Erfolg der KENNEDY-Runde den früherer Zollsenkungsrunden. Wiederum war der Erfolg der Entwicklungsländer gering. Die »Tokio-Runde«, die Ende 1973 in Tokio begann (damals noch »NIXON-Runde« genannt) und deren Protokoll 1979 in Genf zur Zeichnung aufgelegt wurde, befaßte sich insbes. mit nichttarifären Handelshemmnissen, wie etwa mengenmäßigen Beschränkungen (Kontingente), Subventionen, verwaltungsmäßigen Handelshemmnissen, Güterkäufen des Staatssektors in Marktwirtschaften. 1971 wurde die Einführung eines allgemeinen, nicht reziproken Systems von Handelspräferenzen durch die Industrieländer zugunsten der Entwicklungsländer (als weitere Ausnahme von Art. 1) genehmigt. Die stürmische Entwicklung des Welthandels nach dem
2. Weltkrieg (die Zuwachsraten lagen meist über den durchschnittlichen nationalen Wachstumsraten des Bruttosozialprodukts) wäre ohne das GATT nicht denkbar gewesen. In den 70er und 80er Jahren erschienen die Erfolge des GATT jedoch eher bescheiden. Dies lag einmal daran, dass die Mitgliedsländer die Chance verstärkt nutzten, nichttarifäre Handelshemmnisse. insbes. - Selbstbeschränkungsabkommen       anzuwenden, ohne dass das GATT dies verhindern konnte oder auch nur wollte. Entwicklungsländer wurden durch das Welttextil-abkommen (Multifaserabkommen) geschädigt, das den Industrieländern erlaubte, ihre Textileinfuhren durch bilateral ausgehandelte Quoten drastisch zu begrenzen. Dass der Agrarprotektionismus am GATT vorbei praktiziert wurde, dass das GATT der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen nicht gerecht wurde, dass es keine wirksame Vorsorge zum Schutz des geistigen Eigentums kannte und dass multinationale Unternehmen restriktive Handelspraktiven ermöglichten, veranlaßte die Mitgliedsländer, im Rahmen der Uruguay-Runde neue Wege zu suchen. Die schleppenden Verhandlungen waren ein Indiz dafür, dass die wichtigen Welthandelsländer trotz gegenteiliger Bekundungen z.B. auf Weltwirtschaftsgipfeln ihre nationalen Schwierigkeiten als vorrangig einschätzten, auf eine Zunahme regionaler Freihandelszonen und Zollunionen setzten (Integration); multilateralen Regelungen im Sinne des GATT brachte man dagegen wenig Vertrauen entgegen. Als Ergebnis der 1993 abgeschlossenen Uruguay-Runde wurde 1995 schließlich dennoch die - Welthandelsorganisation geschaffen, um die unverändert wichtigen Ziele der weltwirtschaftlichen Partnerschaft auf erneuerter, insbes. permanenter institutioneller Grundlage zu verwirklichen. Literatur: Deutsche Bundesbank (1992a) und April 1997 „Weltweite Organisationen und Gremien im Bereich von Währung und Wirtschaft." Oppermann, Th., Molsberger, J. (1991)

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