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Ombudsmann

Schlichtungsstelle insbesondere für Banken und Versicherungen (bestehend aus zwei berufenen Schlichtem von Mitgliedern des Bundesverbands Deutscher Banken), die bei strittigen Geschäftsvorfällen zwischen Kunde und Bank oder bei privaten Unfall- oder Lebensversicherungen zwischen Versicherungskunden und Versicherungsunternehmen vermittelt, um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen.

Aussergerichtliches Schlichtungsverfahren, das die privaten Banken eingeführt haben, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und Kunden möglichst schnell und reibungslos beizulegen und als Alternative zu dem oft ärgerlichen, Zeit raubenden und aufwendigen Gang zu den Gerichten eine allg. anerkannte, effektive, unbürokratische und schnelle Beilegung von Meinungsverschiedenheiten durch eine unabhängige und neutrale Person, den Ombudsmann, zu bieten. Um Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und Kunden möglichst schnell und reibungslos beizulegen, wird auf ein auf Ausgleich und Befriedung angelegtes aussergerichtliches Schlichtungsverfahren geboten. Bei solchen Meinungsverschiedenheiten auf dem Gebiet des Überweisungsrechts und des Missbrauchs von Zahlungskarten ersetzt der Ombudsmann die im Unterlassungsklagengesetz vorgesehene Schlichtungsstelle bei der Bundesbank. Das Verfahren steht in erster Linie den Verbrauchern
- darüber hinaus auch Firmen und Selbstständigen - bei Streitigkeiten offen, die Überweisungsverkehr oder Missbrauch einer Zahlungskarte betreffen. Der Ombudsmann ist ausschliesslich für Institute zuständig, die dem Bundesverband deutscher Banken angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben. Das Om-budsmannsystem sieht ein schriftliches Verfahren vor. Wenn der Kunde meint, durch das Verhalten seiner Bank einen Vermögensnachteil erlitten zu haben, kann er zu dem streitigen Vorgang den Ombudsmann anrufen. Dies gilt auch, wenn sich ein Verbraucher darüber beschwert, dass eine Bank ihm kein Girokonto - zumindest auf Guthabenbasis - einrichtet. Hierzu hat er eine schriftliche Beschwerde unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von Kopien notwendiger Unterlagen der Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken zuzuleiten. I.S.d. Verfahrensbeschleunigung nimmt diese bei eingehenden Beschwerden zunächst eine rein formale Prüfung vor. Sie stellt fest, ob das vom Beschwerdeführer genannte Kreditinstitut am Ombudsmannverfahren teilnimmt. Ist dies nicht der Fall, gibt sie die Beschwerde unter Benachrichtigung des Beschwerdeführers an die zuständige Schlichtungsstelle ab (z. B. bei einer Beschwerde gegen ein genossenschaftliches Kreditinstitut an den Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe oder gegen eine öffentliche Bank an den Ombudsmann der öffentlichen Banken). Fehlt es an einer zuständigen Schlichtungsstelle, wird die Beschwerde an den Beschwerdeführer zurückgereicht. Ist das Ombudsmannsystem für die Beschwerde zuständig, stellt die Kundenbeschwerdestelle fest, ob die vom Kunden eingereichten Unterlagen für die Entscheidungsfindung durch den Ombudsmann vollständig sind, und ersucht ihn - soweit erforderlich - um ergänzende Informationen. Kommt die Kundenbeschwerdestelle bei der Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig ist, legt sie diese dem gem. Geschäftsverteilungsplan zuständigen Ombudsmann zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der streitige Geschäftsvorfall der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und der Streitgegenstand nicht das Überweisungsrecht oder den Missbrauch von Zahlungskarten betrifft. Ein Schlichtungsverfahren findet des Weiteren nicht statt, wenn der Streitgegenstand bereits in einem anderen Schlichtungs- bzw. Güteverfahren oder in einem Gerichtsverfahren anhängig ist oder war. Auch die Institutsgruppe der privaten Hypothekenbanken nimmt an dem aussergerichtlichen Schlichtungsverfahren der privaten Banken teil. Die Hypothekenbanken sind nicht nur im Bundesverband deutscher Banken, sondern zusätzlich in ihrem Verband deutscher Hypothekenbanken (VDH), organisiert. Dort wurde gleichfalls eine Kundenbeschwerdestelle eingerichtet. Kunden, deren Beschwerde sich gegen eine Hypothekenbank richtet, reichen ihre Unterlagen daher dort ein. Der weitere Verfahrensgang vollzieht sich dann wie bei Eingaben, die sich gegen eine Geschäftsbank richten. Die Beschwerden werden von der Kundenbeschwerdestelle an die Geschäftsleitung der von der Beschwerde betroffenen Bank oder an eine von der Geschäftsleitung zuvor benannte Person oder Stelle weitergeleitet, die solche Beschwerden zur hausinternen Erledigung entgegennimmt. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Beschwerde die für das hausinterne Beschwerdemanagement der Bank zuständige Stelle unmittelbar erreicht und dort schnell und kompetent bearbeitet werden kann. Die Bank prüft den vom Kunden vorgetragenen Sachverhalt ggf. unter Befragung der für den Kunden zuständigen Mitarbeiter. Der zwischen Kunde und Bank bestehende Konflikt wird auch daraufhin überprüft, ob eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden gefunden werden kann. Soweit eine Abhilfe aus Sicht der Bank nicht in Frage kommt, stellt sie ihren Standpunkt meist unter Einbeziehung der Rechtslage dar. In zahlreichen Fällen lassen sich etwaige Missverständnisse oder Meinungsunterschiede im Kunde-Bank-Verhältnis bereits im Lauf des Verfahrens ausräumen, ohne dass der Ombudsmann entscheiden muss. Der Ombudsmann kann eine ergänzende Stellungnahme der Parteien zur Klärung des Sach- und Streitstands anfordern, wenn ihm dies erforderlich erscheint. Eine Beweisaufnahme (z. B. Vernehmung von Zeugen) führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden. Gelangt der Ombudsmann zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig ist oder nur nach einer weiter gehenden Beweisaufnahme in der Sache entschieden werden kann, sieht er mit einem entspr. Hinweis von einer Schlichtung ab. Ansonsten erlässt er auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen einen Schlichtungsspruch. Dieser kann in geeigneten Fällen auch in einen Vergleichsvorschlag münden, um die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen. Der Schlichtungsspruch ergeht schriftlich und enthält eine kurze Begründung. Der Ombudsmann leitet seine Entscheidungen unvzgl. und unmittelbar den Parteien zu. Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, wenn der Beschwerdegegenstand 5000 Euro nicht übersteigt. Diese Bindungswirkung gilt jedoch nicht für den Kunden. Ist er mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er sein Anliegen vor Gericht weiterverfolgen. Übersteigt der Beschwerdegegenstand 5000 Euro, entfaltet der Schlichtungsspruch keine Bindungswirkung. Vielmehr bleibt es den Parteien überlassen, sich dem Spruch durch schriftliche Erklärung binnen 6 Wochen anzuschliessen. Eine Einigung kommt nicht zu Stande, wenn eine der Parteien den Schlichtungsspruch ablehnt oder hierauf nicht reagiert. Nach Ablauf der Erklärungsfrist teilt die Kundenbeschwerdestelle den Parteien mit, ob eine Einigung zu Stande gekommen ist. Schlichtungssprüche bei Beschwerden von Verbrauchern, dass die Bank ihnen kein Girokonto - zumind. auf Guthabenbasis - einrichtet, beschränken sich auf die Feststellung, ob die Bank die Empfehlung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (ZKA) zum »Girokonto für jedermann« beachtet hat. Bei zulässigen Beschwerden wird die Stellungnahme der betroffenen Bank eingeholt. Die Bank hat sich binnen 1 Monats - ggf. mit Nachfrist von 1 Monat - zu der Beschwerde schriftlich zu äussern. Bei eilbedürftigen Vorgängen, insb. Kontokündigungen oder wenn die Bank die Einrichtung eines Girokontos - zumindest auf Guthabenbasis - abgelehnt hat, wird die Beschwerde beschleunigt bearbeitet und die vorgesehene Frist zur Stellungnahme von einem Monat von der Bank i. d. R. nicht ausgeschöpft. Die Stellungnahme der Bank wird dem Kunden zur Kenntnisnahme zugeleitet. Er hat die Möglichkeit, sich hierzu binnen 1 Monats zu äussern. Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er ist in seiner Eigenschaft als Schlichter unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und kann grunds. innerhalb seiner 3-jährigen Amtsperiode nicht abberufen werden. Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens und der Schlichtung durch den Ombudsmann trägt der Bundesverband deutscher Banken; der Kunde hat seine eigenen Auslagen zu tragen. Der Ombudsmann und die Mitarbeiter der Kundenbeschwerdestelk sind zur Verschwiegenheit über alle die Parteien betr. Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Kenntnis erlangen. Es ist dem Kunden freigestellt, sich in dem Verfahren sachkundig vertreten zu lassen; die hierdurch entstehenden Kosten hat er selbst zu tragen. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gilt die Verjährung für die Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt.

aus der schwedischen Verfassungsentwicklung hervorgegangenes Amt, dessen Inhaber als Vertrauensperson die Stellung des einzelnen gegenüber Behörden (z.B. der Justiz) stärken und die parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Verwaltung gewährleisten soll, ohne dass ihm direkte Eingriffsmöglichkeiten zu Gebote stünden. In beiden Fällen geht es auch darum, Informationsdefizite der Bürger bzw. des Parlaments abzubauen oder zu kompensieren (Informationspolitik). Der Auftrag des Ombudsmannes kann allgemein oder auf spezielle Funktionen begrenzt sein, wie es etwa für den Wehrbeauftragten in der Bundesrepublik zutrifft. Die Wirksamkeit des Amtes ist umstritten, da der Ombudsmann immer nur fallweise und partiell eingreifen kann.                           

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