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Prüfungsverbände

Genossenschaftliche Prüfungsverbände
Durch Verleihung des Prüfungsrechts (§ 63 a GenG) wird der Genossenschaftsverband zum Prüfungsverband. Zuständig ist die oberste Landesbehörde, im Regelfall der Minister für Wirtschaft des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat (§ 63 GenG); erstreckt sich der Tätigkeitsbereich über das Bundesland hinaus, so erfolgt die Verleihung im Benehmen mit den beteiligten Ländern. Voraussetzungen für die Verleihung des Prüfungsrechts sind u. a. die Gewähr für die Erfüllung der Prüfungsaufgaben und das Bedürfnis für die Prüfungstätigkeit (§ 63 a Abs. 1 und 2 GenG). Dem Vorstand des Verbandes soll ein Wirtschaftsprüfer (WP) angehören; ansonsten muß ein WP als besonderer Vertreter (§ 30 BGB) bestellt werden (§ 63 b Abs. 3 GenG). Genossenschaftliche Prüfungsverbände können der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) als freiwillige Mitglieder beitreten; sie unterliegen nicht der Berufsaufsicht, wohl aber die in ihnen tätigen WPrüfungsverbände Jede Genossenschaft muß einem Prüfungsverband angehören (§ 54 GenG). Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Die Aufsicht über den genossenschaftlichen Prüfungsverband führt die zuständige oberste Landesbehörde (§ 64 GenG).
2. Wohnwirtschaftliche VerbändeFür den Bereich der GemeinnützigenWohnungs Unternehmen gelten hinsichtlich der Prüfung gleichartige Regelungen wie für Genossenschaften(§14 WGG). Alle gemeinnützigenWohnungs Unternehmen müssen einem Prüfungsverband angehören(§ 23 Abs. 1 WGG) und vom zuständigen Minister zur Prüfung zugelassen werden. Die Verbandssatzungmuß die Erfordernisse des § 24 WGGberücksichtigen; die Prüfungsverbände selbst müssen einem Spitzenverband angehören (Gesamtverband Gemeinnütziger Wohnungs Unternehmen).
Kommunale Prüfungseinrichtungen Für den Bereich der Prüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe besteht in Bayern der öffentlich-rechtliche Bayerische Kommunale Prüfungsverband, dem WP als Vorstand bzw. Leiter der Prüfungsabteilung angehören müssen, sowie in Baden-Württemberg die Gemeindeprüfungsanstalt » Behördliche Prüfungsstellen.
Prüfungseinrichtungen im Sparkassenbereich
Im Sparkassenbereich nehmen diePrüfungsstellen der Sparkassen und Giroverbände aufgrund der jeweiligen Sparkassengesetze der Länder dieAufgaben wahr, die im Genossenschaftsbereich und bei den Gemeinnützigen Wohnungs Unternehmen diejeweiligen Prüfungsverbände durchführen.

Träger externer Prüfungen sind neben den freiberuflich tätigen Wirtschaftsprüfern auch. Fachverbände (z. B. genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsverbände bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, Prüfstellen der Sparkassen- und Giroverbände), die die Pflichtprüfung der ihnen angeschlossenen Mitgliedsunternehmen wahrnehmen. Träger der genossenschaftlichen Pflichtprüfung sind die genossenschaftlichen Prüfungsverbände (§ 55 GenG), denen das Prüfungsrecht von der Obersten Landesbehörde, i. d. R. vom Landesminister für Wirtschaft, verliehen wird. Zur Durchführung der Prüfung bedienen sich die Verbände der bei ihnen angestellten Verbandsprüfer. Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer findet keine Anwendung, doch sollen die Verbandsprüfer im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein (§ 55 GenG); auch sind sie nach § 62 GenG zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Unterstützung des Verbandsvorstandes soll jedem Prüfungsverband ein Wirtschaftsprüfer angehören, der der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer unterliegt. Der Prüfungsverband hat i.d.R. die Rechtsform des eingetragenen Vereins, dessen Mitglieder eingetragene —Genossenschaften und solche Unternehmungen sind, die sich ganz oder überwiegend in der Hand von Genossenschaften befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen. Die Genossenschaft ist bei der Wahl des Prüfungsverbandes grundsätzlich frei. Sie ist jedoch verpflichtet, die Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband zu erwerben, und wird von diesem geprüft. Neben der Prüfungstätigkeit nimmt der Prüfungsverband auch die Aufgabe einer umfassenden Interessenvertretung wahr. Für die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen gelten bezüglich der Prüfung entsprechende Regelungen wie für Genossenschaften (§ 14 WGG). Im Sparkassenbereich werden diese Aufgaben von den Prüfstellen der Sparkassen- und Giroverbände wahrgenommen.      

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