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Quellenprinzip

1. Steuererhebungsform, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Steuer unmittelbar beim Entstehen eines steuerpflichtigen Tatbestandes am Ort des Entstehens bzw. bei der steuerpflichtigen Person erhoben wird. Nach dem Quellenprinzip werden in Deutschland die Kapitalertragsteuer, die Zinsabschlagsteuer und die Lohnsteuer erhoben.
2. Im Außensteuerrecht Besteuerung von Kapitalerträgen oder Vermögen von im Inland ansässigen Gebietsfremden bzw. Ausländern nach Maßgabe der Vorschriften des Landes, in dem die Erträge entstehen bzw. das steuerpflichtige Vermögen wirtschaftlich eingesetzt ist (Quellenlandprinzip).
Um eine Doppelbesteuerung derartiger Erträge im Quellenstaat und im Bundesland zu verhindern oder zu verringern, werden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten geschlossen.

(Steuerrecht) ist eine Unterform des   Ursprungsprinzips für Einkünfte, die nicht unter das Belegen­heits-, Betriebsstätten-, Tätigkeits(ort)-, Tantiemen- oder Kassenprinzip fallen. Nach dem Quellenprin­zip werden zum Beispiel Zinsen besteuert.

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