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Rechtsgeschäft

Das deutsche Privatrecht wird vom Grundsatz der Privatautonomie beherrscht, deren wichtigste Ausprägungen die Vertragsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, die Eigentumsfreiheit und die Testierfreiheit sind. Das Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie ist das Rechtsgeschäft.
Das Rechtsgeschäfte besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist. Im letzteren liegt der wesentliche Unterschied zu bloßen Rechtshandlungen (Tathandlungen oder Realakten und geschäftsähnliche Handlungen), bei denen die Rechtsfolgen unabhängig von einem entsprechenden Willen kraft Gesetzes eintreten (Beispiel für geschäftsähnliche Handlung: Mahnung löst Verzug aus; für Realakt: Verletzung eines anderen löst deliktische Schadenersatzpflicht aus).

Einseitige Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen in den §§ 104 ff. BGB geregelt sind. Von den mehrseitigen Rechtsgeschäfte ist das wichtigste der Vertrag. Willenserklärungen entfalten ihre Wirksamkeit z. T., ohne daß sie einem anderen zugegangen sein müssen (nicht zugangsbedürftige WE, Beispiel: Testament), in der Regel aber erst mit Zugang (zugangsbedürftige WE, Beispiele: Vertragsantrag u. -annahme, Kündigung, Anfechtung). Bei Zweifeln über den Inhalt von WE sind diese nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei der wirklich zum Ausdruck gekommene Wille unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte maßgeblich ist; d. h. die WE hat den Inhalt, den ein vernünftiger Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände ihr gegen muß.

Rechtsgeschäfte lassen sich auch unterteilen in schuldrechtliche Rechtsgeschäfte oder Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte: Verpflichtungsgeschäfte begründen ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten; der hieraus folgenden Leistungspflicht kommen z. B. die Partner eines Kaufvertrages dadurch nach, daß sie über die Leistungsgegenstände verfügen. Der Verkäufer, indem er (bei beweglichen Sachen) dem Käufer nach § 929 BGB durch Einigung (dinglicher Vertrag) und Übergabe das Eigentumsrecht an der verkauften Sache überträgt, der Käufer, indem er (bei Barzahlung) dem Verkäufer das Eigentum an den Geldscheinen und -münzen überträgt. Durch diese verfügenden Rechtsgeschäfte erfüllen die Vertragspartner zugleich auf schuldrechtlicher Ebene ihre Verpflichtungen (Erfüllung).

Wenn sich der Auszubildende Jakob Fuchs und die Studentin Lilo Liebreiz zu einem Match auf dem gebührenfreien Tennisplatz verabreden, dann ist rechtlich gar nichts passiert. Ganz anders sieht es aus rechtlicher Sicht aus, wenn die beiden die Vereinbarung treffen, dass Claus seiner Partnerin Lilo Liebreiz einen von einem Tennisstar handsignierten Tennisschläger zum Preis von 300 € abkauft. Hier ist ein Rechtsgeschäft zustande gekommen, genauer gesagt: ein Kaufvertrag. Denn sowohl Fräulein Liebreiz als auch Jakob Fuchs haben Willenserklärungen abgegeben, mit denen sie bestimmte Rechtsfolgen herbeiführen wollen. Man unterscheidet einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte. Bei einseitigen Rechtsgeschäften tritt die Rechtswirkung bereits durch die Willenserklärung eines Einzelnen ein (Beispiel: Karlchen Huber setzt sein Testament auf). Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften tritt die Rechtswirkung erst mit zwei einverständlichen Willenserklärungen ein – wie im Falle von Claus und Lilo. Ein typisches Beispiel für ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist der Vertrag.




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