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Schwarzarbeit

Sammelbegriff für im Prinzip legale Tätigkeiten, die meist zur Vermeidung öffentlich-rechtlicher Abgaben (Steuern, Sozialversicherungen) entgegen gesetzlichen Vorschriften nicht angemeldet oder angezeigt werden. Nicht zur Schwarzarbeit zählen Gefälligkeits- oder Nachbarschaftshilfe sowie kriminelle Handlungen wie z. B. Drogenhandel. Schattenwirtschaft

Schwarzarbeit Arbeitsmarktregulierung

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Beschäftigung unter Umgehung der Pflicht zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben, im Amtsjargon „illegale Beschäftigung“.

eine der Formen der —illegalen Beschäftigung. Im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 31. 5. 1974 liegt Schwarzarbeit vor, wenn Dienst-, Werk- oder verwandte Verträge ausgeführt, hiermit wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang erzielt und dabei die weiteren Tatbestandsmerkmale Leistungsmissbrauch, Verletzung bestimmter Vorschriften der  Gewerbeordnung oder der —Handwerksordnung erfüllt werden. Leistungsmissbrauch begeht, wer als Arbeitsloser, der —Arbeitslosengeld oder —Arbeitslosenhilfe bezieht, Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit dem Arbeitsamt nicht mitteilt. Das zweite Merkmal erfasst die Nichtanzeige eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) und den fehlenden Erwerb einer erforderlichen Reisegewerbekarte (§ 55 GewO). Das dritte Merkmal erfüllt, wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HandwO). Verstösse gegen das SchwarzarbG können (beim Auftraggeber und Auftragnehmer) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 1 ff. SchwarzarbG). Die allgemein feststellbare Zunahme der Schwarzarbeit (Schattenwirtschaft) wird nicht zuletzt auf die hohe marginale Belastung der "offiziellen" Arbeit mit Steuern und Sozialabgaben zurückgeführt.     Literatur: Ambs, F., Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, in: Erbs, G./Kohlhaas, M., Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblattwerk, München 1991. Firgau, B., Schwarzarbeit, Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Loseblattwerk, Heidelberg 1988.

für andere in erheblichem Umfang erbrachte Arbeitsleistungen unter Umgehung gesetzlicher Anmelde- und Anzeige-pflichten mit Ausnahme der Arbeitsleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30.3.1957 in der Fassung vom 29.1.1982 sieht eine Bestrafung des Auftraggebers und des Schwarzarbeiters vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aus Gewinnsucht in erheblichem Umfang erbracht werden und a) vorsätzlich der Verpflichtung zur Anzeige von der Aufnahme entlohnter oder selbständiger Arbeit nicht nachgekommen wurde, b) vorsätzlich die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes nicht erfüllt wurde, c) ein Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben wird. Im Dezember 1981 wurde das Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung verabschiedet. Mit dem Ziel einer Bekämpfung von Schwarzarbeit, der illegalen Beschäftigung sowie des Mißbrauchs von Leistungen der - Sozialversicherung wurde zusätzlich das Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Anderung mehrerer Sozialgesetze im Jahr 1989 verabschiedet. Ein Sozialversicherungsausweis wurde zum 1.7.1991 eingeführt und die Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Sozialversicherung erweitert. Auch geringfügig Beschäftigte unterliegen nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen der Meldepflicht.

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