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Steuerobjekt

Sache, Handlung oder Geldsumme, die die Steuerpflicht begründet, z. B. Besitz eines zugelassenen PKW.

Als Steuerobjekt bezeichnet man den Tatbestand, an dessen Vorliegen ein spezielles Steuergesetz die Steuerpflicht dem Grund e nach knüpft. Hierbei kann es sich um eine genau definierte wirtschaftliche Größe oder um einen Vorgang des Wirtschaftslebens handeln. Steuerobjekt ist z. B. bei der Einkommensteuer und -• Körperschaftsteuer das Einkommen, bei der Vermögensteuer das Vermögen, bei der Gewerbesteuer der Gewerbebetrieb, bei der Umsatzsteuer der Umsatz, bei der Grund erwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem Grund stück. Vom Steuerobjekt Grundsätzlich zu unterscheiden ist die Bemessungsgrundlage, die sich erst durch Quantifizierung des Steuerobjekts ergibt. So ist z. B. die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.

(Steuergegenstand) Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Beispiele sind: Lieferungen und Leistungen bei der Umsatzsteuer und Halten eines Kraftfahrzeugs bei der Kraftfahrzeugsteuer. Vom Steuerobjekt zu unterscheiden ist die Steuerbemessungsgrundlage, die eine in Geld- oder Mengeneinheiten ausgedrückte Grösse ist, nach der die —.Steuerschuld ermittelt wird. Steuerbemessungsgrundlage sind z. B. das vereinbarte Entgelt bei der Umsatzsteuer und der Hubraum bei der Steuer auf Personenkraftwagen.  

Steuerobjekte sind bei der   Umsatzsteuer die Haupttatbestände Lieferung und sonstige Leistung so­wie der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhrumsatzsteuer. Allen muss als grundlegendes Merkmal ein Leistungsaustausch zugrunde liegen, der eine wirtschaftliche Verknüpfung („inneres Band”) von Leistung und Gegenleistung darstellt. Reinen Schenkungen und echtem Schadensersatz fehlen diese wirtschaftlichen Verknüpfungen. Lieferungen beziehen sich auf Gegenstände, die im Leistungsaustausch zwischen zwei Beteiligten aus­getauscht werden. Sonstige Leistungen sind Dienstleistungen oder das Dulden oder Einräumen einer Rechtsposition. Innergemeinschaftliche Erwerbe sind Lieferungen von Unternehmern aus dem übrigen EU-Gebiet an einen deutschen Unternehmer für sein Unternehmen. Die Einfuhrumsatzsteuer belegt den Import von Gegenständen aus dem nicht EU-Ausland mit der deutschen Umsatzsteuer um so eine gleichmässige Besteuerung von im Inland erzeugten und in den Verkehr gebrachten Gegenständen und aus dem Ausland importierten Gegenständen sicher zu stellen. Der Export von Gegenständen in das Ausland ist in der Regel steuerbefreit. Das Gesetz definiert zusammenfassend in § 1: Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das Merkmal „im Inland” ist wichtig für die Frage, ob ein Umsatz als nichtsteuerbar qualifiziert wer­den muss. Siehe auch   Umsatzsteuer (mit Literaturangaben).

Gegenstand, auf dessen physische, rechtliche oder ökonomische Erscheinungsformen sich der Steuerzugriff richtet.

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