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Steuerrechtsverhältnis

= Steuerschuldverhältnis = Steuerpflichtverhältnis Rechte und Pflichten (formaler) nicht vermögensrechtlicher Art (vgl. Buchführungspflichten) Rechte und Pflichten (materieller) vermögensrechtlicher Art (vgl. Pflicht zur Steuerzahlung) Abstrakt sind die Steuerpflichten in §§ 33-36 AO (-\'Besteuerungsverfahren) festgelegt. Sie werden konkretisiert oder ergänzt in den Einzelsteuergesetzen (z.B. im EStG). Bei Personensteuern ist zwischen persönlicher (subjektiver) und sachlicher (objektiver) Steuerpflicht zu unterscheiden. Während sich die sachliche Steuerpflicht auf die Besteuerungsgegenstände bezieht, beschreibt die persönliche Steuerpflicht parallel hierzu unterschiedliche Besteuerungsdimensionen der Personen.       Die Steuerpflichten nicht-vermögensrechtlicher Art bestehen vor allem in allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§§ 140-148 AO), Steuererklärungspflichten (§§ 149-153 AO) sowie Auskunfts-, Vorlage- und Anzeigepflichten (u. a. §§ 93-97, 134-139 AO). Diese Pflichten können auch Dritte betreffen.   Literatur: Tipke, K.ILang, I., Steuerrecht, 13. Aufl., Köln 1991.

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