Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Steuerstundung

Bedeutet aus persönlichen oder sachlichen Gründen die Zahlung des Steuerbetrages bis zum festgesetzten Datum für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte {zB. wegen Lage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse), so kann dieser unter Angabe von Gründen die ganze oder teilweise Stundung der Steuerschuld beim Finanzamt beantragen. Dies muß rechtzeitig erfolgen, weil bei verzögerter Zahlung Säumniszuschläge erhoben werden. Die Stundungszinsen dagegen betragen nur 0,5 % pro angefangenen Monat.

Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann durch ist und ung (§ 222 AO), durch Zahlungsaufschub (§ 223 AO), durch Vollstreckungseinschränkung (§ 258 AO) oder durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) hinausgeschoben werden. Die ist und ung ist ein einseitiger Verwaltungsakt, der die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinausschiebt. Nach § 222 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die ist und ung nicht gefährdet erscheint.
Eine erhebliche Härte kann entweder auf persönlichen Gründen z. B. wenn der Steuerpflichtige wegen Krankheit oder schlechten Geschäftsverlaufs vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten kommt oder auf sachlichen Gründen z. B. wenn zu erwarten ist, daß sich bei der Festsetzung des Vorauszahlungsanspruchs Überzahlungen im Vergleich zur bevorstehenden Abschlußzahlung ergeben beruhen.
Nach § 222 Satz 2 AO soll die ist und ung »in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden«. wird eine Steuerforderung gestundet, dann werden nach § 234 Abs. 1 AO für die Dauer der ist und ung Zinsen erhoben. Darauf kann nach § 234 Abs. 2 AO »ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre«.

Vorhergehender Fachbegriff: Steuerstrategien | Nächster Fachbegriff: Steuerstundungseffekte



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Kapitalverkehrskontrolle | Cash-Flow-Steuer | landwirtschaftliche Krankenversicherung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon