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Stripping

Stripped Bond

Stripped Bonds entstehen dadurch, dass ein Käufer eine Anleihe erwirbt, anschließend den Bogen vom Mantel trennt, sie einzeln verbrieft und dann als eigenständige Wertpapiere verkauft. Aus einer zehnjährigen Kuponanleihe mit jährlicher Zinszahlung entstehen so elf verschiedene Null-Kupon-Anleihen. Stripping ist aus den USA eingeführt und bedeutet: Trading of Registered Interest and Principal of Securities. Um eine gewisse Einheitlichkeit zu erreichen, werden seit 1997 alle Bundesanleihen so ausgegeben, dass die Fälligkeits- und Zinstermine immer jeweils der 4. Januar oder der 4. Juli eines Jahres sind, auch bei verschiedenen Emissionen. Bei einer Emission zu anderen Terminen werden entsprechend Stückzinsen bis zum Zinszahlungstag berechnet. Gleiche Fälligkeiten von Zins-Strips werden auch bei Anleihen aus unterschiedlichen Emissionen unter derselben Wertpapierkennnummer zusammengefasst. Regelmäßig werden nur Banken eine Anleihe strippen, zusammenfassen können dies jedenfalls ausschließlich Banken. Die kleinste handelbare Einheit bei der Ursprungsanleihe und beim Kapital-Strip sind jeweils 1000,00 EUR und beim Zins-Strip 1,00 EUR oder ein Vielfaches. Für das Strippen und Zusammenfassen sind jeweils Nominalbeträge von 100.000,00 EUR oder Vielfaches erforderlich. An der Börse gilt für Strips eine Prozentnotierung in 0,01 %- Schritten. Nach dem Stripping einer Bundesanleihe ist diese in drei Teilen handelbar: als Anleihe cum (ursprüngliche Anleihe), als Anleihe ex (Kapital-Strip) und einzelne Zinsansprüche (Zins-Strip). Steuerliche Behandlung gestrippter Bonds für den Ersterwerber: Die Anleihe cum wird wie eine gewöhnliche Festzinsanleihe behandelt. Die Veräußerung oder Einlösung des Kapital-Strips durch den Käufer der Anleihe cum spielt steuerlich keine Rolle. Die Zins-Strips unterliegen in voller Höhe dem Zinsabschlag bzw. der Einkommensteuer. Zweite und weitere Erwerber: Die Strips werden wie Null-Kupon-Anleihen behandelt. Da eine Besteuerung des Kapitalertrags nach der Emissionsrendite nicht möglich ist, wird hierfür der Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis und den Einnahmen aus der Veräußerung oder der Einlösung herangezogen. Wird der Kaufpreis nicht nachgewiesen, so beträgt die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung, auf die der individuelle Einkommensteuersatz zu erheben ist.

(Separate Trading of Registered Interests and Principal) seit 4.7.1997 für bestimmte Bundeswertpapiere und Volumina mögliche Trennung der Zinsscheine einer Schuldverschreibung vom Stammrecht durch den Anleiheschuldner (»reine« Stripped Bonds) oder durch Händler bzw. Inhaber von Wertpapieren im Sekundärmarkt (»abgewandelte« Stripped Bonds). Eine Rekonstruktion (Anleihe cum) ist grundsätzlich möglich. Kapital-Strips (Anleihe ex) und Zins-Strips werden je für sich wie - NullKupon-Anleihen gehandelt; sie gewährleisten unbeschadet der Bevorzugung bestimmter Laufzeiten am Primärmarkt einen Sekundärmarkt für prinzipiell alle Laufzeitklassen und verstärken dadurch auch die empirische Basis für die Schätzung von Zinsstrukturen.

Siehe: Dividendenstripping

(abgeleitet vom Akronym Strips). Es ermöglicht dem Anleger, die Anleihe in einen Kapitalstrip (Kapitalanspruch) und in einen Zinsstrip (Zinsansprüche) aufzuteilen.

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