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Stückaktie

Eine Stückaktie ist eine (unechte) nennwertlose Aktie, die einen bestimmten Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) verkörpert. Hierbei werden die Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsgrundsätze beibehalten. Anders als die Nennwert- oder Quotenaktie darf gemäß § 8 III AktG der auf die einzelne Aktie entfallene Anteil am Grundkapital 1 Euro nicht unterschreiten. Nach der Einführung des Euro ist die Stückaktie die in Deutschland am häufigsten auftretende Aktienform.

Aktie, die sich auf einen Anteil am Kapital einer Aktiengesellschaft bezieht. Bei der echten Stückaktie ist deren Anzahl in der Satzung festgeschrieben. Die unechte Stückaktie (Quotenaktie) lautet auf einen bestimmten Anteil am Kapital und existiert in den beiden Varianten a) sprechende Quotenaktie und b) stumme Quotenaktie.

Stückaktien verkörpern einen Anteil am Grundkapital. Sie besitzen keinen aufgedruckten Nennwert, jedoch einen „fiktiven Nennbetrag“, der sich ergibt, wenn man das Grundkapital der Gesellschaft durch die Anzahl der augegebenen Aktien teilt. Aus diesem Grund sind sie sogenannte unechte nennwertlose Aktien. Als echte nennwertlose Aktien werden die Quotenaktien bezeichnet, die explizit einen bestimmten Anteil am Reinvermögen der Gesellschaft verbriefen. Sie sind in Deutschland verboten. Stückaktien sind in Deutschland seit 1998 erlaubt, um den Aktiengesellschaften die Umstellung ihrer Aktien auf den Euro zu erleichtern.

(deutsches Recht). Alle Stückaktien sind im gleichen Umfang am Grtmdkapital beteiligt. Jede   Aktie stellt einen gleich grossen Bruchteil am  Grundkapital dar. Für die Bestimmung der von den Gründern zu leistenden Einlage muss das   Grundkapital durch die Anzahl der Stückaktien geteilt werden, § 8 Abs. 3 AktG (deutsches Recht). Gegensatz:   Nennbetragsaktie. Siehe auch   Aktienarten,   Aktiengesellschaft, deutsche bzw. österreichische und   Aktiengesellschaft, Kleine, jeweils mit Literaturangaben (nennwertlose Aktie, österreichisches Recht). Als Stückaktien oder nennwertlose Aktien werden solche   Aktien bezeichnet, bei denen der von ihnen verkörperte Umfang der Beteiligung am   Grundkapi-tal der  AG nicht in einem Geldwert (Nennbetrag) ausgedrückt ist, sondern sich aus dem Verhältnis einer Aktie zur Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien ergibt. Der auf die einzelne Aktie entfallende an-teilige Betrag muss jedoch auch hier jedenfalls einen Euro betragen (§ 8 Abs 3 öAktG). Vgl. im Unter-schied dazu   Nennbetragsaktien (Nennwertaktien). Nennbetragsaktien und Stückaktien können nicht nebeneinander ausgegeben werden (§ 17 Z 4 öAktG). Siehe auch  Aktienarten.

Aktie, die auf keinen Nennwert lautet. Gegensatz zur Nennwertaktie. Jede St. verbrieft den gleichen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Alle Aktien zusammengenommen ergeben den Gesamtwert des Grundkapitals; dividiert man diesen durch die Zahl der ausgegebenen Aktien, erhält man den Anteil der einzelnen Aktie am Grundkapital. Der anteilige Betrag einer St. darf 1 Euro nicht unterschreiten. St. sind in Deutschland erst seit 1998 zugelassen. St. sind unechte nennwertlose Aktien. Vgl. Quotenaktie.

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