Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Aktienarten

Aktien werden i. d. R. nach folgenden Kriterien klassifiziert:

(1) Art der Zerlegung des Grundkapitals (Stückelung):
? Summen- oder Nennwertaktien lauten auf einen festen Geldbetrag. Der Mindestnennbetrag in Deutschland ist in § 8 AktG festgelegt . Höhere Nennbeträge müssen jeweils auf volle EUR lauten.
? Stückaktien. Sie existieren in den Varianten: echte oder unechte (Quotenaktien) Stückaktien und repräsentieren im Gegensatz zu den Summen- oder Nennwertaktien einen bestimmten Anteil am Reinvermögen der Aktiengesellschaft.
? Globalaktien sind Sammelurkunden, die eine große Zahl von Einzelaktien zusammenfassen.

(2) Art der Eigentumsübertragung:
? Inhaberaktie (Inhaberpapier): Einigung und Übergabe erfolgen gem. § 929 BGB.
? Namensaktie (Orderpapier): Indossierung und Übergabe ist gem. § 68 AktG dem Vorstand anzuzeigen. Erst nach Eintragung ins Aktienbuch können die Aktionärsrechte ausgeübt werden.
? Vinkulierte Namensaktie: Die Übertragung ist an die Zustimmung des Vorstands gem. § 68 (2)AktG gebunden. Vinkulierung ist gem. § 55(1)AktG bei Nebenverpflichtungsaktien vorgeschrieben (vinkulierte Aktien).

(3) Umfang der verbrieften Rechte (Aktiengattungen):
? Stammaktien verbriefen den Inhabern sämtliche Rechte gem. AktG: Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, Recht auf Auskunftserteilung, Stimmrecht, Recht auf Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, Recht auf Dividendenanteil, Bezugsrecht, Recht auf Anteil am Liquidationserlös.
? Vorzugsaktien gewähren Inhabern im Vergleich zu Stammaktionären Vorzüge, die in einer gesonderten Form der Stimmrechtsausgestaltung, im Dividendenanspruch oder in einer Bevorzugung bei der Verteilung des Liquidationserlöses liegen können. Oft sind allerdings mit der Gewährung von Vorzügen gleichzeitig gewisse Einschränkungen anderer Rechte verbunden.
Aktien mit gleichen Rechten bilden gem. § 11 AktG eine Gattung.

(4) Weitere mögliche Ordnungsgesichtspunkte:
? Erwerberkreis ( eigene Aktien, Vorrats- oder Verwertungsaktien, Belegschafts-, Volksaktie).
? Kapitalerhöhungszeitpunkt ( alte Aktien, junge Aktien).
? Finanzierungseffekt zum Emissionszeitpunkt: Aktien mit oder ohne Finanzierungseffekt (ohne: Gratisaktien, Split-Aktien).


Einteilung:
Die Einteilung der Aktien in unterschiedliche Arten erfolgt nach

? der Stückelung (= Art der Zerlegung des Grundkapitals),
? der Art der Eigentumsübertragung,
? dem Umfang der Rechte,
? der Verfügungsmöglichkeit der AG über eigene Aktien.

Nennwert- und Quotenaktien:
In Deutschland emittierte Aktien lauten auf einen in Geld ausgedrückten Nennbetrag (Nennwert), der mindestens fünf DM betragen muß. Höhere Aktienbeträge müssen auf volle fünf DM lauten. Das Grundkapital ist in Nennwertaktien eingeteilt. Die Summe der Nennwerte ergibt also das Grundkapital (gezeichnetes Kapital). Aktien können jedoch auch auf eine bestimmte Quote lauten, wobei der quotale (prozentuale) Anteil am Reinvermögen einer bestimmten Gesellschaft festgeschrieben wird. Quotenaktien sind in den USA weitverbreitet, in Deutschland dagegen verboten.

Inhaber- und Namensaktien:

Inhaberaktien sind Wertpapiere, die durch Einigung und Übergabe übertragen werden. Sie lauten auf den jeweiligen Inhaber, enthalten also keine besondere Bezeichnung des Eigentümers. Die Gesellschaft darf Inhaberaktien nur dann ausgeben, wenn der Nennbetrag voll eingezahlt ist.

Namensaktien dagegen tragen den Namen des Aktionärs, der auch in
das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen wird. Sie werden als geborene Orderpapiere durch Einigung, Indossament (in dosso, ital. = auf dem Rücken) und Übergabe übertragen. Die Übertragung erfordert außerdem eine Umschreibung im Aktienbuch, denn der Gesellschaft gegenüber gilt nur diejenige Person als Aktionär, die im Aktienbuch eingetragen ist. In Deutschland ist die Namensaktie selten, Regel ist die Inhaberaktie. Ist die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so spricht man auch von vinkulierten Namensaktien. Vinkulierung (von vinculum, lat. = Band) bedeutet allgemein eine Bindung von Wertpapieren derart, daß zur Übertragung auf Dritte eine Genehmigung des Emittenten, des Wertpapierausgebers, erforderlich ist.

Stamm- und Vorzugsaktien:
Stammaktien sind solche Papiere, die dem Inhaber alle im Aktiengesetz
für den Normalfall vorgesehenen Rechte gewähren. Sie stellen als Normaltyp die in Deutschland hauptsächlich verbreitete Aktienform dar und sind gleichberechtigt. Sie enthalten z. B.:

? das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 AktG),
? das Stimmrecht in der Hauptversammlung (§ 119 AktG),
? das Dividendenrecht (§ 58 Abs. 4 und § 60 Abs 1 AktG),
? das Auskunftsrecht (§ 131 AktG),
? das Bezugsrecht = Recht auf Bezug junger Aktien (§ 186 AktG)
sowie Recht auf Bezug von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußscheinen (§ 221 Abs. 4 AktG).

Im Gegensatz zu den Stammaktien räumen die Vorzugsaktien dem Inhaber besondere Rechte ein, etwa bei der Gewinnverteilung, der Stimmrechtsausübung oder der Verteilung des Liquidationserlöses (vgl. §§ 11, 12, 139, 141 AktG). Häufig aber ist die Gewährung eines Vorzugs an die Inkaufnahme eines Nachteils gebunden. So kann z. B. der Vorzug einer höheren Dividende an die Inkaufnahme des Stimmrechtsverzichts gekoppelt sein. Vorzugsaktien sind in diesem Sinne also gleichzeitig Nachteilsaktien. Vorzugsaktien dieser Art - mit Vor- und Nachteilen - dominieren in Deutschland.

Eigene und Vorratsaktien:
Die Gesellschaft kann gemäß § 71 Abs. 1 AktG in bestimmten, gesetzlich genau umrissenen Fällen eigene Aktien erwerben, beispielsweise

? zur Abwendung eines schweren Schadens,
? zum Zwecke der Weitergabe an die Arbeitnehmer der Gesellschaft (Belegschaftsaktien),
? zur Abfindung von Aktionären bei Abschluß eines Beherrschungsvertrages nach § 305 Abs. 2 AktG oder der Eingliederung einer Gesellschaft nach § 320 Abs. 5 AktG.

Beim Erwerb eigener Aktien wandern früher geschaffene Wertpapiere an die Gesellschaft zurück. Bei Vorratsaktien (Verwaltungs- oder Verwertungsaktien) dagegen handelt es sich um neugeschaffene Titel, die zwar schon genehmigt, aber noch nicht in Umlauf gesetzt sind. Sie entstehen meist im Zusammenhang mit einer normalen Kapitalerhöhung, wobei der Kapitalerhöhungsbetrag über den zur Zeit bestehenden Kapitalbedarf hinausgeht. Die Vorratsaktien sollen dann in einem günstigen Zeitpunkt zugunsten der Gesellschaft verwendet werden. Sie werden bis zum Zeitpunkt der endgültigen Verwertung von einer Bank oder einem Konsortium treuhänderisch übernommen und nach Weisung der Gesellschaft eingesetzt, z. B.

? als Belegschaftsaktien,
? zur Kursintervention,
? zum Aktientausch beim Erwerb von Beteiligungen.

Literatur:
W. Grill/H. Perczynski, Wirtschaftslehre des Kreditwesens.

Es können mehrere Arten der Aktien unterschieden werden:

1. Inhaber- und Namensaktien

Inhaberaktien lauten auf den Inhaber; sie werden durch Einigung und Übergabe übertragen. Namensaktien lauten auf den Namen des Eigentümers, der im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen ist; sie werden durch Indossament übertragen, wobei eine Umschreibung im Aktienbuch notwendig wird. Wenn die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, wird von vinkulierten Namensaktien gesprochen. Namensaktien müssen dann ausgegeben werden, wenn das Grundkapital nicht voll eingezahlt worden ist.

2. Stammaktien und Vorzugsaktien

Stammaktien sind der Regelfall der Aktien, sie verbriefen die gleichen Rechte. Vorzugsaktien sind mit einem Vorzug bezüglich der Beteiligung des Gewinns, der Ausübung des Stimmrechts oder des Anteils am Liquidationserlös ausgestattet. Meist sind Vorteile bezüglich des Dividendenrechts mit einem Ausschluß des Stimmrechts gekoppelt. Mehrstimmrechtsaktien dürfen nur in Ausnahmefällen ausgegeben werden.

3. Nennwertaktien und Quotenaktien Nennwertaktien, die auf einen bestimmten Nominalbetrag lauten, sind nach dem AktG zulässig. Quotenaktien, die auf einen bestimmten Bruchteil am Grundkapital lauten, sind nach dem AktG nicht erlaubt.

1. Nach dem Umfang der durch Aktien gewährten Rechte werden unterschieden: (1) Stammaktien: Sie gewährenGrundsätzlich gleiche Rechte, z. B. Stimmrecht in der Hauptversammlung, Anteil am Gewinn (Dividende), Anteil am Liquidationserlös, Bezugsrecht; (2) Vorzugsaktien (auch Prioritätsaktien): Sie gewähren besondere Ansprüche, z. B. auf Gewinn (Dividende) oder Liquidationserlös, nicht jedoch bezüglich des Stimmrechts. Prioritätische Dividende: Vorzugsaktionäre erhalten bei der Verteilung desGewinns vor der Zahlung einer Dividende an die Stammaktionäre eineVorzugsdividende, danach werdendie Stammaktionäre bedient, ein verbleibender Rest wird gleichmäßig aufalle Aktien verteilt. t/£erdividende: Vorzugsaktionäre erhalten zunächst eine höhere Dividende als die Stammaktionäre, danach werden die Aktionäre von Stammaktien mit einer niedrigeren Dividendebedient, ein verbleibender Rest wirdgleichmäßig auf alle Aktien verteilt. Limitierte Vorzugsdividende: DieVorzugsdividende wird auf einenHöchstbetrag begrenzt, der verbleibende Rest wird auf die Stammaktionäre verteilt. Kumulierte Vorzugsaktien: Der Anspruch auf Gewinn besteht auch in Verlustjahren; er wird in späteren Gewinnjahren nachgezahlt. Mehrstimmrechtsaktien: Grundsätzlich unzulässig, Ausnahmen jedoch möglich (§ 12 AktG 1965).
2. Nach der Art der Beteiligung amGrundkapital werden unterschieden: Nennwertaktien: Sie lauten auf einen festen Betrag (Nennbetrag), der nach deutschem Recht mindestens fünfzig Deutsche Mark betragen muß (S$ 6 und 8 AktG 1965). Q«otenaktien: Sie lauten auf einen (prozentualen) Anteil am Grundkapital; nach deutschem Recht unzulässig.
3. Nach der rechtlichen Übertragungsmöglichkeit werden unterschieden: Inhaberaktien: Sie lauten auf den Inhaber der Aktie, sind Inhaberpapiere und werden durch Einigung und Übergabe übertragen. Namensaktien: Sie lauten auf den Namen des Aktionärs, der in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen wird; Namensaktien sind geborene Orderpapiere und werden durch Indossament und Übergabe übertragen, wobei Umschreibung im Aktienbuch erforderlich wird. Vinkulierte Namensaktien: Durch eine satzungsmäßige Bestimmung wird die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.

Vorhergehender Fachbegriff: Aktienanleihen | Nächster Fachbegriff: Aktienaustausch



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Neutrale Kosten | Business to Business | Kaufentscheidungsheuristiken

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon