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Genussschein

Genußschein ist ein Wertpapier, das Genußrechte verbrieft. Genußrechte sind Rechte verschiedener Art, insbesondere Rechte am Gewinn und am Liquidationserlös. Gemeinsam ist allen Genußscheinen, daß sie nur Vermögensrechte, aber keine Mitgliedschaftsrechte zum Inhalt haben. Sie sind somit ohne Stimmrecht und können als Kapitalform eindeutig weder dem Fremd- noch dem Eigenkapital zugeordnet werden.

Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital. Genussscheine verbriefen keinerlei Mitgliedschafts­rechte, d.h. weder Teilnahme- noch Stimmrechte auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Das Genussrecht gewährt nur Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art, die sich auf die Beteiligung am Reingewinn und/oder Liquidationserlös richten. Neben der Gewinnbeteiligung wird in der Regel auch eine Beteiligung am Verlust des Unternehmens vereinbart.

Da Begriff, Inhalt und Umfang von Genußrechten gesetzlich nicht geregelt sind, hat der Emittent bei der Ausgestaltung von Genußscheinengroße Freiheit. Beispiele für Genußrechte sind:
* Zinsen und/oder Gewinnanteil,
* Rückzahlung,
* Einräumung von Bezugsrechten (Optionsgenußscheine),
* Einräumung von Umtauschrechten (Wandelgenußscheine),
* Beteiligung an Nutzungsrechten, z. B. Lizenzgebühren.

Genußscheine werden ausgegeben im Zuge
* der Unternehmensgründung für besondere Leistungen, die die Gründer der Gesellschaft vor oder bei ihrer Gründung erbringen:
Gründergenußscheine als Gründerlohn;
* der Unternehmenssanierung zum Ausgleich für Gläubigerverzichte, Kapitalherabsetzungen oder Zuzahlungen auf Aktien:
Sanierungsgenußscheine (auch Besserungsscheine genannt) als Sanierungslohn;
* der Unternehmensverschmelzung (Fusion) als Verschmelzungslohn;
* des Unternehmenswachstums bei der Einbringung von Sacheinlagen und/oder Rechten;
* der Kapitalbeschaffung;
* der Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern.

(1) Die Bedeutung der Genußscheine hat in den letzten Jahren stark zugenommen, und zwar weniger bei den klassischen Anlässen (Gründung, Sanierung, Verschmelzung), sondern als Instrument zur Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern und generell zur Kapitalbeschaffung. Da die Ausgabe von Genußscheinen nicht an eine bestimmte Rechtsform der ausgebenden Gesellschaft gebunden ist, stellen sie für Nicht-Aktiengesellschaften eine interessante Möglichkeit dar, sich Geldmittel über die Börse zu beschaffen.

(2) Als Effekten, die Vermögensrechte aber keine Stimmrechte verbriefen, nehmen die Genußschein eine Zwischenstellung zwischen Aktien und Obligationen ein. Als Papiere ohne Stimmrechte sind sie dem Fremdkapital ähnlich, falls sie nach einer gewissen Laufzeit zurückgezahlt werden. Ist die Laufzeit dagegen unbegrenzt, ist der Genußrechtsinhaber ferner an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Rücklagen beteiligt, so ähneln die Genußscheine dem Eigenkapital.

(3) Reizvoll an den Genußschein ist für den Emittenten die Möglichkeit, diese steuerlich so zu behandeln, als ob sie Fremdkapital wären.
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dürfen Ausschüttungen auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Gewinn- und Liquidationserlösbeteiligung verbunden ist, nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Fehlt aber die Beteiligung am Liquidationserlös, dann können die Genußrechtsausschüttungen wie Betriebsausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist es deshalb üblich, daß Genußscheine ohne Beteiligung am Liquidationserlös ausgestellt werden. Im Gegensatz dazu ist es in der Schweiz Brauch, daß der Inhaber eines Partizipationsscheines auch am Liquidationserlös teilhat.

(4) Interessant kann der Genußschein für Kreditinstitute sein, falls das Genußkapital auf das haftende Eigenkapital angerechnet wird. Das ist dann der Fall, wenn

* die ursprüngliche Laufzeit mindestens fünf und die Restlaufzeit oder Kündigungsfrist wenigstens zwei Jahre beträgt.
* die Forderungen der Genußscheininhaber im Rang hinter die der übrigen Gläubiger zurücktreten und
* die Verlustbeteiligung in voller Höhe besteht.

(Genußrecht, participation certificate) verbrieft Vermögens-, nicht aber Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen und kann als Kapitalform eindeutig weder dem Eigen- noch dem Fremdkapital zugeordnet werden. Der Genußschein verbrieft i. d. R. Ansprüche auf Anteil am Reingewinn, am Liquidationserlös oder auf den Bezug neuer Genußscheine und ggf. Aktien. Die Verbriefung anderer Vermögensrechte ist durchaus möglich. Genußscheine werden als Inhaber- oder Namenspapiere emittiert, wobei die Inhaberpapiere dominieren. Die Emission ist gem. § 221 ( 3) an die Zustimmung von mindestens 3/4 Mehrheit des bei einer Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals gebunden. Gem. § 221 ( 4) haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. Genußscheine werden einerseits zur Finanzierung eines gegebenen Kapitalbedarfs emittiert, andererseits soll ihre Ausgabe auch die Kapitalbeschaffung mit Hilfe anderer Instrumente erleichtern. Diese Aufgabe dominierte in Deutschland zumindest bis vor wenigen Jahren.
Im Unterschied zu Aktien und Anleihen bestehen keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausgestaltung der Genußrechte. Dieser Umstand ist für die Emittenten vorteilhaft, da sie die Ausgestaltung auf ihre individuellen Bedürfnisse ausrichten können. Für die Investoren ergibt sich damit allerdings der Nachteil, daß sie vor jeder Anlageentscheidung eine eingehende Prüfung der vertraglichen Bedingungen vornehmen müssen. Dies nicht zuletzt deswegen, da fast alle Genußscheine nachrangig sind. Somit können im Konkursfall die Investoren ihre Ansprüche erst geltend machen, wenn die vorrangigen Gläubiger bedient worden sind.
Die Emission von Genußscheinen erfolgt im Zuge
* der Unternehmensgründung für besondere, nicht bewertbare Leistungen der Gründer (Gründeranteil, part de fondateur);
* des Unternehmenswachstums zum Bewertungsausgleich bei der Einbringung von Sacheinlagen und/oder Rechten;
* der Unternehmenssanierung zum Ausgleich eines vollständigen oder teilweisen Gläubigerverzichts oder an Aktionäre für den Verlust aus einer Kapitalherabsetzung (Besserungsschein) oder die Zuzahlung auf Aktien;
* der reinen Kapitalbeschaffung (Finanzierungsfunktion) in Form von Beteiligungsgenußscheinen.

Genußscheine wurden in jüngster Zeit auch von deutschen Unternehmen im stärkeren Umfang emittiert. Sie gewähren der Unternehmung generell den Vorteil, daß mit ihrer Ausgabe keinerlei Mitgliedschaftsrechte verbunden sind. Ihre Emission ist vorteilhaft im Vergleich zur Emission von Stammaktien, weil sich die Aktionärsstruktur nicht verschiebt, im Vergleich zu stimmrechtslosen Aktien, da auch ein zeitlich begrenztes Aufleben des Stimmrechts nicht entstehen kann und im Vergleich zu Anleihen, da keine festen Zins- und Tilgungsverpflichtungen bestehen. Sie bieten schließlich generell den Vorteil, daß bei entsprechender Ausgestaltung, Körperschaft-, Gewerbeertragsteuer und Vermögensteuer entfallen. Hierzu ist vor ihrer Emission eine entsprechende Abstimmung mit dem Bundesfinanzminister und dem zuständigen Landesfinanzminister notwendig.
I. d. R. verbriefen Genußscheine ihren Inhabern Bezugsrechte bei der Emission neuer Genußscheine. Die Laufdauer kann begrenzt oder unbegrenzt (mit/ohne Kündigungsrecht) sein.
Bei Optionsgenußscheinen handelt es sich um Optionsscheine, die in Verbindung mit Genußscheinen emittiert werden. Sie berechtigen unter

Form der Finanzierung, die zwischen Eigen- und Fremdkapital steht. Die Vorteile dieses Finanzierungsinstruments bestehen darin, daß jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform emissionsfähig ist, der Genußscheininhaber im Gegensatz zum Aktionär kein Stimmrecht besitzt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Papiere vielfältig sind. Meist wird ein Anspruch auf Beteiligung, in Form einer Summe (= Nominalpapier) oder einer Quote (= Quotenpapier) am Reingewinn oder Liquidationserlös verbrieft. Genußscheine können Inhaber-, Order- oder Namenspapiere sein. Genußscheinkapital wird im Konkursfall als haftendes Eigenkapital angesehen, steuerlich gilt es jedoch als Fremdkapital, dessen Zinsen unter bestimmten Bedingungen als gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Bei Aktiengesellschaften ist die Ausgabe von Genußscheinen an die Zustimmung einer drei Viertel Mehrheit des auf der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals gebunden, wobei Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird.

Genußscheine sind Wertpapiere, die zwar bestimmte Vermögensrechte verbriefen, aber keine Mitgliedschaftsrechte gewähren. Sie sind nicht im einzelnen gesetzlich geregelt. Die Begebung von Genußscheinen ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Der Anwendungsbereich ist vielfältig: Sie können als Entschädigungen für Leistungen im Zusammenhang mit Gründung, Sanierung oder Verschmelzung begeben werden, eignen sich als Instrumente der betrieblichen Erfolgsbeteiligung der Arbeitnehmer und sind schließlich als Finanzierungsinstrument, das in Abhängigkeit von der Ausstattung sowohl den Charakter von Eigenkapital als auch von Fremdkapital annehmen kann, verwendbar. Eigenkapitalcharakter nimmt der Genußschein dann an, wenn die Genußscheine eine unbegrenzte Laufzeit haben und der Inhaber außer am Gewinn und Verlust auch an den stillen Reserven der Unternehmung beteiligt ist. Fremdkapitalcharakter ist dann gegeben, wenn er nach einer bestimmten Laufzeit zurückgezahlt wird, da es hier am Kriterium der dauerhaften Kapitalüberlassung fehlt. Bei den Kreditinstituten werden Genuß-scheine gemäß § 10 Abs. 5 KWG als haftendes Eigenkapital anerkannt, wenn die Mittel mindestens für fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden sind. Bei den Aktiengesellschaften ist die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 221 Abs. 3 AktG an eine Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung gebunden. Gemäß § 221 Abs. 4 AktG steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu.

Wertpapier, welches ein Genussrecht verbrieft. Genussrechte sind Ansprüche auf Gewinnanteile und/oder den Erlös aus der Liquidation einer Gesellschaft, ohne dass Eigentümerrechte (Eigentum) an der Gesellschaft bestehen.

Verbriefung von Rechten an Unternehmen, die nicht Mitgliedschaftsrechte sind. Der Genußschein verbrieft i.d.R. Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn, am Jahresüberschuss, am Liquidationserlös oder auf ein Bezugsrecht. Da es keine gesetzlichen Regelungen gibt, können auch andere Vermögenswerte verbrieft werden. Genussscheine werden überwiegend als Inhaberpapiere ausgegeben; sie können zum Handel an einer Börse zugelassen werden. Genussscheine können von Unternehmen jeder Rechtsform ausgegeben werden, also auch von Personenhandelsgesellschaften und von öffentlichrechtlichen Anstalten. Bei Optionsgenussscheinen handelt es sich um Optionsscheine, die in Verbindung mit Genußscheinen emittiert werden. Die Motive für die Ausgabe von Genussscheinen sind unterschiedlich. Ein Unternehmen kann langfristige Finanzierungsmittel erhalten, ohne Beteiligungsrechte einräumen zu müssen. Häufig sind die Genussrechtsansprüche der Kapitalgeber nachrangig im Konkursfall und eventuell an einem Verlust beteiligt. Insofern handelt es sich um Risikokapital. Steuerlich hat der grundsätzliche Rückzahlungsanspruch des Kapitalgebers den Vorteil, dass ausgeschüttete Erträge wie ein Aufwand gebucht werden können. Für die Anleger hat der Genussschein den Vorteil, dass im Unterschied zu einer Aktie einerseits ein Rückzahlungsanspruch besteht, andererseits die Ertragsaussichten größer sind als bei einer gewöhnlichen Schuldverschreibung.

1.  Instrument der Eigenfinanzierung, das der Vorzugsaktie und der Gewinnschuldverschreibung oder der nachrangigen Verbindlichkeit nahezustehen pflegt. Es kann mangels gesetzlicher Normierung sehr verschieden ausgestaltet werden. Dabei kann man im Gegensatz zur Vorzugsaktie Stimmrechte völlig ausschliessen und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Ausschüttungen erreichen. An der Börse werden ca. 70 "Genüsse" notiert. In Deutschland dienen Genussscheine als Eigenkapitalsurrogat zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher Eigenkapitalanforderungen, eine Rolle, die in anderen Ländern von nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird.
2.  Instrument der Vergütung oder Entschädigung in besonderen Situationen. So werden Genussscheine mitunter bei Sanierungen verwendet, z.B. auf ihre Forderungen verzichtenden Gläubigern überlassen.
3.  In Österreich steuerbegünstigter Anteil an einem diversifizierten Sondervermögen. Ziel des österreichischen Beteiligungsfondsgesetzes vom 18. 2. 1982, das diesen Anteil geschaffen hat, ist die Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der österreichischen Wirtschaft.  

Effekten, die Rechte am Reingewinn oder Liquidationserlös einer Aktiengesellschaft verbriefen, aber im Unterschied zur Aktie keine Mitgliedschaftsrechte gewähren. Sie bilden somit eine zwischenform der Finanzierung durch Eigen und Fremdkapital. I. d. R. werden Genußscheine in der Bilanz nicht passiviert. Sie repräsentieren keine Kapitalanlage und müssen deshalb im Geschäftsbericht ausgewiesen werden. Genußscheine können als Nominalpapier ausgestattet sein, d. h. der Inhaber hat Anspruch auf Zahlung einer best. Summe, oder sie können als Quotenpapier Anspruch auf einen prozentualen Anteil am Gewinn oder Liquidationserlös gewähren. Genußscheine kommen als Inhaber oder Namenspapier vor. I. d. R. werden Genußscheine als Entschädigung bei Gründungen und Sanierungen oder als Aktienersatz für ausscheidende Gesellschafter ausgegeben. Die Ausgabe von Genußscheine ist bei Aktiengesellschaften an die Zustimmung von mindestens drei Viertel des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals gebunden; dabei wird den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt.

Siehe auch hybride Finanzinstrumente.


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