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Bilanz

Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie ist nach betriebswirtschaftlicher Sicht eine Gegenüberstellung des Vermögens auf der Aktivseite (Aktiva) und des Kapitals auf der Passivseite (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag. Die Bilanz ist - gemeinsam mit den übrigen Bestandteilen des Jahresabschlusses - ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Lage und Entwicklung eines Unternehmens.
Die Bilanz ist die stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Aktiva (Vermögen) und Passiva (Kapital) eines Unternehmens. Der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust ergibt sich aus der Differenz zwischen Aktiva und Passiva. Die Gliederung der Bilanz regelt § 266 Handelsgesetzbuch: Die Aktiva werden nach dem Grad der Liquidität, die Passiva nach Fristigkeit und zugrunde liegendem Rechtsverhältnis gegliedert. Die Bilanz dient unternehmensinternen und externen Informationsbedürfnissen. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, jährlich zum Geschäftsjahresabschluss eine Abschlussbilanz zu erstellen. Darüber hinaus existieren Sonderbilanzen: Gründungsbilanz, Umwandlungsbilanz, Sanierungsbilanz (Sanierung), Fusionsbilanz (Fusion), Konkursbilanz (Konkurs) etc. Bei der jährlichen Abschlussbilanz ist zwischen der zur Veröffentlichung bestimmten Handelsbilanz und der zur Vorlage beim Finanzamt zu erstellenden Steuerbilanz zu unterscheiden. Die Handelsbilanz ist unter Beachtung des Aspektes kaufmännischer Vorschriften nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung sowie handelsrechtlicher Vorschriften zu erstellen. Dem Maßgeblichkeitsprinzip entsprechend ist die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz abzuleiten, wobei die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu beachten sind.

Das Vermögen zeigt die Verwendung der eingesetzten finanziellen Mittel, das Kapital die Ansprüche der Gläubiger (Fremdkapital) und der Unternehmer (Eigenkapital) an das Vermögen (Herkunft).

Die sogenannten Bilanzkennzahlen, Verhältniszahlen aus Positionen der Aktivseite bzw. der Passivseite, gehören daher bei der Aktienanalyse und Aktienbewertung zu den wichtigsten Kriterien für Fundamentalanalyse.

Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva oder "Soll" und "Haben". Die Bilanz zeigt den Vermögensstand der Gesellschaft auf, sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses.

Die Passivseite gibt hierbei Auskunft über Mittelherkunft (Eigenkapital bzw. Fremdkapital), die Aktivseite stellt die Mittelverwendung (Anlagevermögen bzw. Umlaufvermögen) dar.

Die Bilanz erfüllt auch im Rahmen des Controlling eine wichtige Funktion. Viele Zielgrößen werden anhand der Bilanz definiert. Wichtig hierbei ist z.Bilanz die Einhaltung der goldenen Bilanzregel oder der goldenen Finanzierungsregel. In der Planbilanz kann ein bestimmtes Verhältnis zwischen Anlagevermögen und langfristig zur Verfügung gestelltem Kapital als Ziel angestrebt sein. Dieses Finanzziel ist dann der Ausgangspunkt für die gesamte Finanzplanung. Die Planbilanz ist somit ein wichtiges Instrument im Rahmen des Finanzbudgets. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesamtbudgets einer Unternehmung wird jeweils die Planbilanz ein wichtiger Baustein sein. Die Planbewegungsbilanz für das Budget ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Aktiv- und Passivbestände der letzten Istbilanz und der Planbilanz für das erste Planjahr. Aus den Bestandsdifferenzen kann die Planbewegungsbilanz abgeleitet werden. Die Planbewegungsbilanz stellt dann die Gegenüberstellung dar zwischen Mittelverwendung und Mittelherkunft. Die Planbewegungsbilanz gibt dann die Antwort auf die Frage, wie groß das Investitionsvolumen für das Budgetjahr ist und wie dieses Volumen finanziert werden kann. Die Planbewegungsbilanz ist somit das Spiegelbild für die geplante Investitions- und Finanzierungstätigkeit im Budgetjahr. Von der Planbewegungsbilanz kann der Kapitalbindungsplan abgeleitet werden. Auf der Seite der Mittelverwendung stehen der geplante Zuwachs an Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Minderungen von Eigen- und Fremdkapital. Auf der Seite der Mittelherkunft stehen dagegen die geplanten Zuwächse an Eigen- und Fremdkapital sowie die Minderungen von Anlage- und Umlaufvermögensposten.

In der Bilanz müssen alle Kaufleute gemäß § 247 HGB das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden ausweisen und hinreichend aufgliedern. Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht. Für die Personenunternehmungen gilt das folgende Bilanzschema: Für die Kapitalgesellschaften gelten gemäß § 265 HGB darüber hinaus besondere Vorschriften für die Gliederung der Bilanz sowie für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung:

1. Die Gliederung ist im Zeitablauf beizubehalten (formelle Kontinuität oder Prinzip der Gliederungsstetigkeit).

2. Es besteht die Pflicht zur Angabe von Vorjahreszahlen. Wenn die Beträge nicht vergleichbar sind, so sind sie im Anhang anzugeben und zu erläutern.

3. Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist dies unter einem Posten auszuweisen und die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies dem Prinzip der Klarheit und. Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses dient.

4. Wenn eine Kapitalgesellschaft in mehreren Geschäftszweigen tätig ist, so ist eine Gliederung zu verwenden und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

5. Eine tiefere Untergliederung der Posten ist zulässig. Dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Die Hinzufügung neuer Posten ist jedoch nur dann zulässig, wenn ihr Inhalt nicht durch einen vorgeschriebenen Posten gedeckt ist.

6. Die Gliederung und die Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz sowie der Gewinn-und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies dem Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses dient.

7. Die mit arabischen Ziffern versehenen Posten der Bilanz sowie der Gewinn-und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn erstens ihr Betrag unwesentlich ist oder wenn zweitens die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Im letzteren Falle müssen diese Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

8. Ein Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung kann weggelassen werden, wenn der Betrag des Postens im laufenden Geschäftsjahr und im Vorjahr gleich Null ist.

Das Schema zeigt die gemäß § 266 Abs. 2 und 3 HGB für große Kapitalgesellschaften vorgeschriebene Gliederung der Bilanz. Die Gliederung der Bilanz ist im Gegensatz zur Gewinn- und Verlustrechnung, welche gemäß § 275 HGB in Staffelform aufzustellen ist, gemäß § 266 Abs. 1 HGB in Kontoform aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften ist nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, so daß sich die Zahl der ausweispflichtigen Bilanzposten wesentlich reduziert. Es handelt sich dabei um Posten, die durch Buchstaben und römische Zahlen gekennzeichnet sind. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften gilt zwar die Vorschrift, daß sie das komplette Gliederungsschema aufstellen müssen, es unterliegen jedoch gemäß § 327 HGB nur die durch Fettdruck und Kursivdruck gekennzeichneten Posten der Offenlegung bzw. der Publizitätspflicht.

Im Unternehmen ist eine Bilanz die Übersicht über Vermögen und Ertrag. Mit Bilanzkosmetik zugunsten des Unternehmens. d.h. Bilanzverschleierung. kann die Aussagefähigkeit über die Geschäftslage des Unternehmens beeinträchtigt werden. Die Bilanz verschleiert meistens den tatsächlich erzielten Profit gegenüber der Belegschaft (Tarifverhandlungen) und dem Finanzamt (Steuerhinterziehung). Als Mittel der Bilanzverschleierung dient vornehmlich die Bildung und Auflösung der stillen Reserven bzw. der Rücklagen.

Mit einer kritischen Bilanzanalyse durch die Gegenöffentlichkeit können verschleierten Gewinne der Konzerne an die Öffentlichkeit gezerrt werden.

Eine Bilanz hat die Aufgabe, möglichst objektive Informationen über Stand und Entwicklung von Vermögen und Kapital einer Wirtschaftseinheit zu liefern. Die Bilanz kann zunächst definiert werden als eine zweiseitige, betragsmässig ausgeglichene und nach bestimmten Kriterien gegliederte Gegenüberstellung von Vermögensund Kapitalpositionen. Dieser, in der Rechnungslegungspraxis gebräuchliche, formelle Bilanzbegriff betrachtet die Bilanz als eine Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva einer Unternehmung, wobei die Aktiva die Vermögenswerte nach art- und wertmässiger Zusammensetzung, die Passiva dagegen das zur Finanzierung der Vermögenswerte notwendige Kapital repräsentieren.

Die Gesamtheit aller in einer Unternehmung eingesetzten Werte schlägt sich somit in der Bilanz in zweifacher Weise nieder: Auf der Kapitalseite, welche die Summe der dem Unter- nehmen zur Verfügung gestellten Mittel als abstrakte Kontrollzahl ausweist, und auf der Vermögensseite, die die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel zeigt.

Materiell ist die Bilanz demgegenüber als Instrument zur wertmässigen Abbildung und Abrechnung des betrieblichen Umsatzprozesses mit Informationsfunktion gegenüber den externen Bilanzadressaten und Gestaltungsfunktion aus Sicht der Bilanzersteller zu betrachten. Sie ist daher durch ihren instrumentalen Charakter bestimmt und in Abhängigkeit vom konkreten Bilanzierungsanlass (Bilanzierungszweck) zu interpretieren. Entsprechend dem jeweils zugrunde liegenden Bilanzierungszweck lassen sich verschiedene Bilanzarten unterscheiden, die hinsichtlich Gliederung und Bewertung z.T. stark differieren.                   

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