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Zuzahlung

Optionsanleihe, Wandelanleihe
Zuzahlungen sind Zahlungen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft über den Betrag der Einlage am gezeichneten Kapital hinaus. Der Betrag der Zuzahlungen ist gemäß § 272 Abs. 2 HGB in die Kapitalrücklage unter den Positionen des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz einzustellen.


Über die Einlage hinausgehende Zahlungen der Aktionäre bezeichnet man als Zuzahlungen. Solche Zahlungen bralichen von den Aktionären der AG prinzipiell nicht geleistet zu werden (§ 54 AktG 1965). Bei einer Kapitalerhöhung gegen Ausgabe von Vorzugsaktien können aber Zuzahlungen geleistet werden, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind.

In der Gesundheitswirtschaft:

Der Begriff der Zuzahlung bezeichnet den finanziellen Beitrag des Patienten, den er bei Inanspruchnahme einer Leistung selbst aus der eignen Tasche zahlen muss (engl.: out of the pocket). Synonym wird auch der Begriff der Selbstbeteiligung verwendet. Solchen Zuzahlungen werden generell zwei Funktionen zugeschrieben: Einerseits sollen sie zur Finanzierung der Gesundheitskosten beitragen (Finanzierungsfunktion), andererseits sollen sie steuernde Wirkung dergestalt entfalten, dass sie eine unnötige oder übermäßige Inanspruchnahme von Leistungen des Krankenversicherungssystems verhindern sollen (Steuerungsfunktion). Diskutiert wird auch eine fehlsteuernde Funktion, wenn hohe Zuzahlungen die Versicherten im Krankheitsfall davon abhalten, rechtzeitig notwendige medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Um vor allem zu verhindern, dass niedrigere Einkommensgruppen durch Zuzahlung benachteiligt werden, gibt es regelmäßig auf die einzelne Personen oder die Familie bezogene Überforderungs- oder Höchstgrenzen für Zuzahlungen. Zuzahlungen gehören heute in unterschiedlicher Ausgestaltung zu den Standards eines modernen Krankenversicherungssystems.

Mit dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden die Zuzahlungsregeln in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung umfassend neu gestaltet. Die Zuzahlung beträgt seither grundsätzlich zehn Prozent, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro. Dabei ist die gesamte Höhe der Zuzahlung allerdings auf maximal den Betrag begrenzt, den das Mittel selbst kostet, für das Zuzahlung geleistet werden muss.

Bei einer stationären Behandlung muss pro Tag eine Zuzahlung von zehn Euro entrichtet werden. Diese ist begrenzt auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.

Abweichend von diesen grundsätzlichen Regelungen beträgt die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege zehn Prozent der Kosten sowie zusätzlich zehn Euro je Verordnung. Die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege ist dabei je Kalenderjahr ebenfalls auf 28 Tage begrenzt.

Für alle Zuzahlungen hat der Gesetzgeber individuelle Belastungsgrenzen festgelegt. Die Zuzahlungen sind danach auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Bei schwerwiegend chronischen Erkrankungen beträgt die Grenze nur ein Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit. Zuzahlungen bei Fahrtkosten müssen aber auch für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bezahlt werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, ihren Versicherten im Rahmen von Bonusprogrammen etwa bei der Teilnahme an Integrierter Versorgung, DMP oder Hausarzt-Programmen eine Ermäßigung bei Zuzahlungen und der Praxisgebühr zu gewähren.

Leistung eines Aktionärs bzw. Gesellschafters an die AG bzw. GmbH, i. d. R. zur Erlangung gesellschaftsrechtlicher Vorzugsrechte, wie z. B. besondere Rechte bei der Gewinnverteilung (bei AG: —Vorzugsaktien) oder bei der Verteilung des Restvermögens. Werden die Aktionäre vor die Wahl gestellt, eine Zuzahlung zu leisten oder ihre Aktien abstempeln oder zusammenlegen zu lassen (Kapitalherabsetzung), liegt eine sog. Alternativsanierung vor. Zuzahlungen zur Erlangung von Vorzugsrechten sind im Jahresabschluss in die —Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB einzustellen. Zuzahlungen ohne Vorzugsgewährung, die i. d. R. als Sanierungsmassnahme geleistet werden, sind je nach Vereinbarung als Kapitalrücklage gemäss § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB auszuweisen oder als Ertrag zu vereinnahmen. Zuzahlungen können auch in Zusammenhang mit einer Wandelschuldverschreibung vereinbart werden.                                            

Bei   Wandelanleihen wird neben der Inzahlungnahme der Anleihe vielfach eine gesonderte Zuzah­lung gefordert, die die erwartete Wertsteigerung der Aktie berücksichtigen und zu einem frühen Um­tausch anreizen soll. Entsprechend wird die Höhe der Zuzahlung bei einem frühzeitigen Umtausch ge­ringer sein als bei einem Umtausch gegen Ende der Anleihelaufzeit.

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