| Siehe auch: Rücklagen 
 Siehe Rücklagen
 
 Siehe auch: Gewinnrücklagen
 
 Bei Aktien- und Kommanditak-tienbank auf Grund aktiengesetzlicher Vorschrift zu bildende Rücklage. Haftendes Eigenkapital (Kernkapital) nach KWGesetzliche Rücklage Zuzuführen sind ihr nach AktG jährlich: 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses, bis die gesetzliche Rücklage 10% des Grundkapitals oder den durch die Satzung der Bank bestimmten höheren Anteil erreicht hat; das bei der Ausgabe von Aktien der Bank, von Wandel- und Optionsanleihen u.a. Titeln erzielte Emissionsagio; Zuzahlungen bei einer Ausgabe von Vorzugsaktien der Bank. Auflösung der gesetzlichen Rücklage ist nur zulässig zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten; zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln darf sie nur verwendet werden, soweit auch nach der Transaktion der gesetzliche oder satzungsmässige Mindestbetrag nicht unterschritten wird.
 
 Rücklage
 
 Nach § 150
 (2) AktG (deutsches Recht) ist bei Aktiengesellschaften eine gesetzliche Rücklage von jährlich 5% des Jahresüberschusses (evtl. durch einen Verlustvortrag gemindert) in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese einschliesslich der Kapitalrücklage 10% des   gezeichneten Kapitals erreicht hat. Die Auflösung der Kapitalrücklage darf nur zum Ausgleich eines entstandenen Jahresfehlbetrag bzw. Verlustvortrags oder zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen werden (§ 150
 (3) und
 (4) AktG.    Siehe auch   Eigenkapital und   Aktiengesellschaft, deutsche,   Aktiengesellschaft, österreichische (jeweils mit Literaturangaben).
 
 
 
 Siehe: Rücklagen
 
 
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