Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Indossament

(Giro, indorsement, endorsement) Das Indossament ist ein Vermerk auf der Rückseite (in dosso, ital. = auf dem Rücken) eines Orderpapieres, wonach der bisherige Inhaber (Indossant) sein Eigentum an dem Papier mit den damit verbundenen Rechten an den im Indossament Genannten (Indossatar) überträgt.

Es ist ein Übereignungsvermerk, in der Regel auf der Rückseite eines Orderpapiers. Durch das Indossament überträgt der Indossant (ursprünglicher Inhaber) eines Orderpapiers das Eigentum an und damit die Rechte aus diesem Papier auf den im Indossament genannten Indossatar (neuen Inhaber).

Es ist ein Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, insbesondere beim Wechsel. Mit Hilfe des Indossaments überträgt der Inhaber des Orderpapiers (Indossant, Girant) das Eigentum und damit das Recht aus dem Papier auf den von ihm im Indossament Genannten (Indossatar, Giratar).

Nach dem Wechselgesetz hat das Indossament eine dreifache Wirkung:
* die Rechtsübertragung (Transportfunktion: Alle Rechte aus dem Wechsel werden auf den Indossatar übertragen);
* die Haftungsübernahme (Garantiefunktion: Der Indossant haftet ebenso wie der Aussteller dem rechtmäßigen Wechselinhaber für Annahme und Zahlung des Wechsels);
* den Berechtigungsnachweis (Legitimationsfunktion: Eine ununterbrochene Kette von Indossaments beweist, wer den Wechsel zu Recht besitzt).

Die übliche Form des Indossaments lautet: Für uns an Fa. oder Order (Unterschrift).

Man unterscheidet folgende Arten von Indossaments:
(1) Kurz- oder Blankoindossaments bestehen nur aus der Unterschrift des Indossanten. Es macht den Wechsel zum Inhaberpapier, da der Empfänger nicht namentlich genannt ist.
(2) Durch die sog. Angstklausel "ohne Obligo" schließt der Indossant für sich jede Mithaftung aus.
(3) Rektaindossament: Durch den Zusatz "nicht an Order" (Rektaklausel) wird die Weitergabe des Wechsels verhindert, der Indossant haftet nur dem Indossatar, nicht den weiteren Nachmännern.
(4) Inkassoindossament (Vollmachts- oder Prokuraindossament): Durch den Zusatz "zum Einzug" oder "zum Inkasso" wird der Wechselempfänger (meist ein Kreditinstitut) nur zum Einzug der Wechselsumme berechtigt. Eine Haftung trägt er nicht.
(5) Pfandindossament: Durch den Zusatz "Wert zum Pfand" wird der Wechsel nur zur Sicherung übergeben, der Indossant bleibt Eigentümer. Eine Weitergabe ist nur zum Inkasso möglich.

Das Indossament (Giro) ist eine auf der Rückseite (»in dosso«) eines » Orderpapiers angebrachte Erklärung, mit der der jeweilige Inhaber des Papiers (Indossant) das Eigentum und damit das Recht aus dem Papier auf den von ihm im Indossament Genannten (Indossatar) überträgt. Orderpapiere, die nur mittels Indossament übetragen werden können, sind z. B. Wechsel, Orderschecks, Namensaktien, Namensobligationen, Konnossemente.

Das Indossament hat nach dem Wechselgesetz drei Funktionen:
1. Transportfunktion: das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Papier auf den Indossatar.
2. Garantiefunktion: Jeder Indossant haftet ebenso wie der Aussteller dem jeweiligen rechtmäßigen Inhaber des Wechsels für Annahme und Einlösung.
3. Legitimationsfunktion: Eine lückenlose Indossament kette legitimiert den letzten Besitzer als rechtmäßigen Inhaber des Wechsels. Formen des I.: Ein Vollindossament kann folgenden Wortlaut haben: »Für uns an die Order der Kreditbank, Frankfurt. Frankfurt, den 15. 6. 20. ., Unterschrift des Indossanten. «

Ein Blankoindossament besteht lediglich aus der Unterschrift des Indossanten, durch ein BlankoIndossament wird das Orderpapier zum Inhaberpapier, da kein bestimmter Empfänger genannt ist. Mit dem Zusatz »ohne Obligo« (»Angstklausel«) schließt der Indossant für sich die Haftung aus, ein Zusatz »zum Einzug« oder »zum Inkasso« (InkassoI.) berechtigt den Wechselempfänger nur zum Einzug der Wechselsumme.

Auch: Giro. Von ital.: in Dosso (auf dem Rücken). Übertragungserklärung in Form einer schriftlichen, an eine bestimmte Form gebundenen rechtsgeschäftlichen Erklärung vor allem beim Wechsel, aber auch bei den kaufmännischen Orderpapieren u. a. durch den Indossanten (Übertragenden), dass der aus dem Wertpapier Verpflichtete nicht an ihn, sondern an den von ihm benannten Indossatar Zahlung zu leisten hat. Der Indossant haftet, ist nichts anderes auf dem Wechsel vermerkt -etwa durch Angstklausel -, für Annahme des Wechsels und Zahlung. Ist einem Indossament eine negative Orderklausel beigefügt, haftet der betr. Indossant nur dem Indossatar, nicht jedoch gegenüber den weiteren Nachmännern.

(Giro) auf der Rückseite eines Orderpapiers angebrachte Erklärung, durch die der bisherige Inhaber (Indossant) das Eigentum (mit den damit verbundenen Rechten) an dem Papier auf den von ihm im Indossament Genannten (Indossatar) überträgt. Zu den Orderpapieren gehören einerseits die geborenen (gesetzlichen) Orderpapiere, die ohne Orderklausel mit Hilfe eines Indossaments übertragen werden können (z.B. Wechsel, Scheck, Zwischenschein, Namensaktie), andererseits die gekorenen Orderpapiere, die erst durch die Orderklausel zu Orderpapieren werden (kaufmännische Orderpapiere im Sinne des § 363 HGB). Das Indossament hat neben der Übertragungsfunktion (alle Rechte aus dem Papier werden durch das Indossament auf den Indossatar übertragen) vor allem eine Garantiefunktion (genauso wie der Aussteller haftet jeder Indossant für die Annahme und Einlösung eines Wechsels; der Inhaber kann bei jedem vor ihm positionierten Indossanten oder beim Aussteller Rückgriff nehmen, wenn er dazu durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten legitimiert ist).

Bei den Indossamenten wird vor allem zwischen dem Vollindossament und dem Blankoindossament unterschieden. Das Vollindossament enthält den Namen des Nachmannes und die Unterschrift des Indossanten (z.B. "Für uns an die Order der X-Bank, München, den 1.2. 1993, Unterschrift des Indossanten"), während das Blankoindossament nur die Unterschrift des Indossanten aufweist und somit wie ein Inhaberpapier übertragbar ist, da jeder Erwerber des Wechsels seinen Namen oder den Namen dessen, an den er den Wechsel weitergibt, eintragen kann (aber für die Geltendmachung seiner Wechselansprüche nicht eintragen muss). Daneben sind vor allem Zusätze möglich, durch die ein Rektaindossament (das ein Übertragungsverbot durch den Zusatz "nicht an Order" enthält), ein "Angstindossament" (Übertragungserklärung mit dem Zusatz "ohne Obligo", womit der Indossant für sich die Haftung ausschliesst) oder ein Vollmachtsindossament (mit dem Zusatz "in Vollmacht", "in Prokura" o.ä., wodurch der Indossatar alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen kann, ohne Inhaber der Wechselforderung zu werden, auch als Prokuraindossament oder Inkassoindossament bezeichnet) begründet wird.              

Literatur: Hahn, O., Die Kapitalformen: Die Eigen- und Fremdfinanzierung, in: Hahn, O. (Hrsg.), Handbuch der Unternehmensfinanzierung, München 1971, S. 27ff., insb. S. 51 f. Wechselgesetz vom 21. 6. 1933, RGBl. I, S. 399 mit allen nachfolgenden Änderungen (Art. 11 bis 20).

Vorhergehender Fachbegriff: Indossable Wertpapiere | Nächster Fachbegriff: Indossant



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Zurechnungsfortschreibung | Erwartungsrechnung | progressive Budgetierung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon