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Umsatz

(engl. sales, turnover) Der Umsatz stellt den Wert der innerhalb eines Zeitraums an Kunden abgegebenen Lieferungen und Leistungen (Verkaufswert) dar.
Der Umsatz ist der mit Verkaufspreisen bewertete Absatzmenge (Gesamterlös).
Der Umsatz ist die Summe der in einer Periode verkauften Produkte und Dienstleistungen.
Der Umsatz ist der Ausdruck für die Summe der in einer Periode verkauften Produkte und Dienstleistungen.

Es gibt zwei Arten des Umsatzes:
1. Der wertmäßige Umsatz, ergibt sich als Produkt aus abgesetzter Leistungsmenge mal Absatzpreis.
2. Der mengenmäßige Umsatz ist die Summe aller abgesetzten Leistungen. Ein Problem für die Ermittlung des gesamten mengenmäßigen Umsatzes besteht bei heterogenen Leistungen.

Der Begriff Umsatz wird also sowohl mengenmäßig als auch wertmäßig gebraucht. Unter Umsatz wird zum einen die Summe der angesetzten Leistungseinheiten einer Unternehmung als ein Synonym für den Absatz gebraucht. Zum anderen wird mit Umsatz die Summe der Erlöse für alle in der Periode abgesetzten Leistungen verstanden. Umsatz ist also die Summe der Produkte aus Menge mal Preis der abgesetzten Leistungseinheiten.

Die Ermittlung des Umsatzes erfolgt i. d. R. auf dem (Waren-)Verkaufskonto (Konto) der Buchführung. Üblich ist für Umsatz auch die Bezeichnung Erlöse oder, genauer, Umsatzerlöse. Für deren Erfassung gibt es eine genaue Umschreibung in § 277 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach zählt die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zum Umsatzerlös nicht jedoch die 4 Umsatzsteuer und die Erlösschmälerungen (Boni, Skonti, Rabatte). Vom Umsatz als Wertgröße zu unterscheiden ist der Absatz als Mengengröße für durchgeführte Lieferungen und Leistungen.

Umsatz ist die mit ihren Preisen bewertete Summe der von einem Unternehmen abgesetzten Leistungen (Waren, Dienstleistungen). Beispiel: Absatz von 2000 Stück zu 30 EUR ergibt einen Umsatz von 60.000 EUR. Umsatz ist nicht der Gewinn eines Unternehmens!

Auch: Absatz. I. S. v. Umsatzerlösen der vereinnahmte Geldwert für verkaufte Waren und Dienstleistungen, bei Banken für die von ihnen erstellten Finanzdienstleistungen aller Art. Bei Kredit beantragenden Unternehmen wichtige Grösse in der Kreditwürdigkeitsprüfung von Banken.

(Erlös) mit den Verkaufspreisen bewertete Verkaufsmenge (Absatz) eines Wirtschaftsgutes während einer Periode. In der Konsumgüterindustrie wird zwischen dem Fabrikumsatz (Absatz ab Werk zu Werksabgabepreisen) und dem Endverbraucherumsatz (Absatz an Endverbraucher zu Endverbraucherpreisen) unterschieden. Der Bruttoumsatz schliesst im Gegensatz zum Nettoumsatz die jeweilige Mehrwertsteuer ein und berücksichtigt keine direkten oder indirekten Erlösschmälerungen.

Siehe auch Erlös .

(= Erlös) am Markt erzielter Gegenwert betrieblich erstellter Leistungen (Sachgüter und Dienstleistungen). Rechnerisch ergibt sich der Umsatz durch Multiplikation der Menge der abgesetzten Sachgüter oder Dienstleistungen mit den entsprechenden Preisen.

(auch Erlös, Umsatzerlös, Umsatzvolumen; in €)
Der Umsatz erfasst das wertmäßige, also mit Verkaufspreisen bewertete Verkaufsvolumen eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeit­raums (z. B. Tages-, Quartals- oder Jahresabsatz).
= Absatzmenge x Verkaufspreis
· Der Bruttoumsatz schließt die Mehrwertsteuer ein und klammert sämtli­che direkten und indirekten Erlösschmälerungen (z. B. Rabatte, Werbe­kostenzuschüsse) aus. Im Gegensatz dazu drückt der Nettoumsatz den endgültigen Zahlungsmittelzufluss aus.
· Speziell in der Konsumgüterindustrie wird zwischen dem Fabrikumsatz (= Absatz ab Werk zu Werksabgabepreisen, üblicherweise ohne Um­satzsteuer) und dem Endverbraucherumsatz (= Absatz an Endverbrau­cher zu Endverbraucherpreisen, üblicherweise inklusive Umsatzsteuer) unterschieden.
· Der Umsatz stellt eines der wichtigsten Marketingziele und dient u. a. als Basis für alle Formen der Deckungsbeitragsrechnung ( Deckungs­beitrag). Diese Kennzahl lässt sich unter Bezugnahme auf entsprechen­de Kriterien weiter aufschlüsseln und gewinnt dadurch an Aussagekraft.
· Da der absolute Umsatz nur wenig Aussagekraft besitzt, wird zumeist die Umsatzentwicklung betrachtet. Diese berechnet sich folgenderma­ßen:

Umsatz

· Außerdem wird der Umsatz häufig ins Verhältnis zu anderen Bezugs­größen (z. B. Kunde, Mitarbeiter, Verkaufsfläche) gesetzt. Hierbei gilt für alle Umsatzkennzahlen allgemein:

Umsatz

Zur Berechnung von Umsatzkennzahlen werden in der Praxis u. a. die Be­zugsgrößen Auftrag, Maschinenstunde, Produkt, Verkaufsbezirke, Mitar­beiter oder Verkaufsfläche herangezogen. Die ermittelten Kennzahlen können miteinander verglichen werden (z. B. Umsatzkennzahlen verschie­dener Kunden, Mitarbeiter, Filialen). Auch Veränderungen im Zeitablauf (Zeitvergleich) sind aussagekräftig. Auch kann der Umsatz pro Kunde
(Ausgangspunkt für die  ABC-Analyse), pro Auftrag, pro Bestellung, pro Kauf und pro Posten berechnet werden.

Umsatz

Abb. 15. Ausgewählte Umsatzkennzahlen und deren Aussagekraft
Beispiel
Ein Unternehmen des Bio-Einzelhandels erwirtschaftet in einem Jahr einen Umsatz von 3,78 Mio. €. Es beschäftigt durchschnittlich 36 Mitarbeiter. Es ergibt sich somit eine Mitarbeiterproduktivität von 105.000 € je Mitarbei­ter.

Umsatz

Quelle
· Der Umsatz kann in der Finanzbuchhaltung der Summen- und Salden­liste entnommen werden.
· Andere Kennzahlengrößen wie z. B. Verkaufsfläche, Anzahl der Mitar­beiter kennen die verantwortlichen Abteilungen des Unternehmens.
Interpretation
Vorteile des Umsatzes sind:
· relativ unaufwendige, preiswerte und genaue Ermittlung von Umsatz­werten
· Umsätze der Wettbewerber ebenfalls verhältnismäßig einfach zu ermit­teln
· wertmäßiger Charakter und damit verbundene Verrechenbarkeit mit an­deren Größen
· Umsatz ist Bestandteil aller relevanten Kenngrößen (z. B.  Markt­anteil,  Return on Investment)
· zentrale Funktion von Umsatzplänen als Vorgabe für andere Bereiche (z. B. Einkauf und Produktion)
· enger, aber nicht zwangsläufiger Bezug des Umsatzes zu Wachstum und Ertrag
Maßnahmen zur Beeinflussung
Hier bietet sich das gesamte Spektrum an Marketingaktivitäten (Produkt-, Preis-, Vertriebs- und Kommunikationspolitik) an. Dazu zählen:
· Schaffung eines neuen Marktes durch eine Innovation
· Ausweitung des Absatzvolumens durch Eindringen in neue Absatzge­biete (z. B. im Zuge der Internationalisierung)
· Gewinnung neuer Zielgruppen
· Entdeckung neuer Einsatzgebiete der Produkte
· Erhöhung der Verbrauchsintensität
· Stimulierung von Ersatzbedarf
· Substitution anderer Produkte
· Vergrößerung des  Marktanteils
· Sicherung des Erfolgs durch Kundenbindung ( Wiederkaufrate,  Wiederkäuferrate)
· Errichtung von Markteintrittsbarrieren (z. B. durch Abschluss langfristi­ger Lieferverträge)
· Kooperation mit anderen Unternehmen
Grenzen
· Ohne eine Absatzmengenstatistik ist nicht zu erkennen, inwieweit eine Veränderung des Umsatzes auf die Mengen- oder Preiskomponente zu­rückzuführen ist ( Preiselastizität der Nachfrage).
· Eine ausschließliche Analyse des Umsatzes klammert aus, dass einzelne Produkte unterschiedliche  Handelsspannen bzw.  Deckungsbeiträge haben.
· Die Analyse des Umsatzes lässt unberücksichtigt, dass die einzelnen Produkte bzw. Sortimentsteile die Kapazitäten eines Unternehmens in unterschiedlichem Maße in Anspruch nehmen.
· Eine moderate Umsatzsteigerung in einem stark wachsenden Umfeld kann leicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Unternehmen nur unter­durchschnittlich erfolgreich agiert.
· In gesättigten Märkten sowie bei qualitativem Wachstum verliert der Umsatz gegenüber Ertragszielen an Stellenwert.
· Der Umsatz kann konjunkturell, saisonal oder durch Preiserhöhungen bedingt gewachsen sein, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit eines Un­ternehmens verändert hat.
· Der Umsatz bietet nur einen sehr begrenzten Einblick in die Ursachen für den (Miss-)Erfolg eines Unternehmens. Das heißt konkret: Im Ideal­fall weiß man zwar, dass das eigene Unternehmen besser oder schlech­ter geworden ist, es bleibt aber unklar, in welchen Bereichen bzw. wa­rum.
· Beim Umsatz handelt es sich um einen Spätindikator, d. h. er weist erst zeitversetzt auf mögliche Schwachstellen hin.
· Der Umsatz steht häufig in Konkurrenz zu anderen Unternehmenszie­len. Ein typisches Beispiel für einen solchen Konflikt ist die langfristig ausgerichtete Kundenorientierung auf der einen und die kurzfristig aus­gerichtete Umsatzorientierung auf der anderen Seite.
· Der Umsatz liefert keinerlei Auskunft über den tatsächlich erwirtschaf­teten  Gewinn. Deshalb müssen dringend immer noch weitere Kenn­zahlen zur Analyse hinzugezogen werden.

wertmäßiges, d.h. mit Verkaufspreisen be­wertetes Verkaufsvolumen einer Unterneh­mung (Marketingziele). In der Konsumgüterindustrie wird zwischen Fabrikumsatz (Absatz ab Werk zu Werksabgabepreisen, üblicherweise ohne Mehrwertsteuer) und dem Endverbraucherumsatz (AbsatzanEnd- verbraucher zu Endverbraucherpreisen, üb­licherweise mit Mehrwertsteuer) unterschie­den. Der Bruttoumsatz schließt im Gegensatz zum Nettoumsatz die jeweilige Mehrwert­steuer mit ein und berücksichtigt keinedirekten oder indirekten Erlösschmälerungen. In der Praxis spricht man auch von Netto- Nettoumsatz i. S. des endgültigen Zahlungs­mittelzuflusses (Abzug aller Rabatte, Vergü­tungen, Werbekostenzuschüsse etc.). Der Umsatz stellt eines der wichtigsten Marketingziele in der Praxis dar. Er läßt sich vielfältig aufschlüsseln (Erlösanalyse, Parfitt-Collins-Modell) und re­lativieren (Marktanteil, Umsatz­rentabilität, Umschlagsgeschwindigkeit). Gleichzeitig dient er als Basis für alle Formen der Deckungsbeitragsrechnung. Die Vor­teile des Umsatzes als Zielgröße des Marke­ting liegen in der leichten Ermittelbarkeit, im wertmäßigen Charakter und der damit verbundenen Verrechenbarkeit mit anderen Größen und im engen, aber nicht zwangsläu­figen Bezug zu Wachstum und Ertrag. Insb. bei Marktsättigung und Streben nach qua­litativem Wachstum verliert der Umsatz gegenüber Ertragszielen an Bedeutung. Als Rechtsbegriff sind Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB umschrieben und für den Aus­weis als Position 1 der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung von Bedeu­tung. Kleine und mittelgroße Kapitalgesell­schaften können allerdings die Umsatzerlöse mit anderen Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammenfassen (s. § 276 HGB). Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Ver­pachtung von für die gewöhnliche Ge­schäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typi­schen Dienstleistungen nach Abzug von Er­lösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen(§ 277 Abs. 1 HGB). Dem Grund nach gehören hierzu hauptsäch­lich alle Erlöse (erhaltene, geldwerte Leistungentgelte), die sich geschäftszweigty­pisch aus der Verfolgung des eigentlichen Unternehmenszwecks, aus der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ ergeben. Bei Han­delsbetrieben sind dies insb. die Erlöse aus der Veräußerung von Waren, bei Produk­tionsbetrieben insb. die Erlöse aus der Ver­äußerung von Erzeugnissen, bei Dienstlei­stungsbetrieben insb. die Erlöse aus der Erbringung der für die gewöhnliche Ge­schäftstätigkeit typischen Dienstleistungen. Erlöse aus der Vermietungund Verpachtung (einschließlich Lizenzvergabe) stehen jenen aus V eräußerung gleich. Zwar sind die „Umsatzerlöse“ des Handels­rechts nicht so umfassend wie die „U msätze“ des Umsatzsteuerrechts, doch zählen zu den Umsatzerlösen neben den Entgelten aus den geschäftszweigtypischen Hauptumsätzen auch die Erlöse aus den für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen und üblichen Hilfs- und Nebenumsätzen (z.B. aus der branchenüblichen Veräußerung von Abfall­produkten, Überbeständen an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Kuppelprodukten, der Lizenzvergabe für Betriebsleistungen, aus Kundendienstleistungen und aus üblichen Anlagenverpachtungen sowie Dritten typi­scherweise in Rechnung gestellten Nebenfei- stungen). Auch in die Rechnungen einbezo­gene weiterberechnete Fremdleistungen von Subunternehmern gehören zu den Umsat­zerlösen. Nicht hierzu gehören Erlöse aus für die ge­wöhnliche Geschäftstätigkeit untypischen Hilfs- und Nebenumsätzen (z. B. Erlöse aus Kantinen, Werkswohnungen, Erholungs­heimen, gelegentliche Arbeitnehmerüber­lassung), gesondert in Rechnung gestellte Verzugszinsen, Mahngebühren oder Ver­tragstrafen sowie sog. durchlaufende Posten. Dem Zeitpunkt nach erfolgt ein Ausweis als Umsatzerlöse erst nach Bewirkung der Lei­stung, also insb. wenn die gesamte Vertrags­leistung oder eine getrennt abrechenbare Teilleistung erbracht ist und ein nennens­wertes Abnehmerisiko nicht besteht. Die Umsatzerlöse (und Erlösminderungen) sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zahlung zu erfassen (8 252 Abs.-l Nr. 5 HGB): Zahlun­gen vor Leistung erfolgsneutral als „geleiste­te Anzahlungen“, Zahlungen nach erfolgter Leistung erlöswirksam als „Forderungen“. Der Höhe nach sind als Umsatzerlöse die Be­träge auszuweisen, die die Vertragspartner aufzuwenden haben, um die Lieferungen oder Leistungen zu erhalten, bzw. die das lei- stungsabgebende Unternehmen fordern kann, jedoch abzüglich der Erlösschmäle­rungen und der Umsatzsteuer (§ 277 Abs. 1 HGB). Auch übliche (für eigene Rechnung) in Rechnung gestellte Transport- und Ver1162 packungskosten etc. sind in die Brutto-Um- satzerlöse einzubeziehen. Andererseits dür­fen die durch Wandlung bzw. sonstige Rück­gängigmachung (z. B. Kulanz) des Vertrages zurückzuerstattenden Rechnungsbeträge nicht in die Umsatzerlöse einbezogen wer­den. Ob die in den Umsatzerlösen enthalte­nen Verbrauchsteuern und Monopolabga­ben abgesetzt werden dürfen, ist streitig. Einerseits würden die Umsatzerlöse und die Zwischenergebnisgrößen hierdurch mißverständlich aufgebläht, andererseits - das ist ausschlaggebend - sieht die Definition der Umsatzerlöse eine derartige Absetzung nicht vor, steht eine spezielle Position (Pos. 19 GKV, 18 UKV) zur Verfügung und wird auch in § 1 Abs. 2 Satz 3 PublG davon ausge­gangen, dass die Umsatzerlöse die Verbrauchsteuern enthalten. Als Erlösschmälerungen müssen - unab­hängig von ihrer Bezeichnung oder rechtli­chen Zulässigkeit-insb. Rabatte, Skonti, Boni, Prämien sowie sonstige Nachlässe, aber auch zurückgewährte Entgelte (Preisminde­rungen wegen Mängelrüge, Kulanz, Gut­schriften in Rechnung gestellter Fracht- und Verpackungskosten, Rückwaren etc.) abge­setzt werden. Voraussetzung für eine Abset­zung ist stets, dass die zu berichtigenden Be­träge in den Umsatzerlösen enthalten sind. So kommen auch Erlösberichtigungen we­gen Umsatzstornierung oder sonstiger Kor­rekturen in Betracht. Nicht hierzu gehören jedoch Aufwendungen, die den Abnehmern im Zusammenhang mit der Rückgängigma­chung oder Minderung ersetzt wurden (z. B. Ersatz des Folgeschadens). Die Absetzbar­keit setzt nicht voraus, dass die Nachlässe oder Rückzahlungen bereits ausgezahlt wur­den, vielmehr können auch Zuführungen zu entsprechenden Rückstellungen (z.B. für Retouren, Boni, Wandlungs- und Preismin­derungsanteil bei Garantierückstellungen) oder Einbuchungen von Verbindlichkeiten eine Minderung der Brutto-Umsatzerlöse begründen. Mangels Erfassung in den Brut­toerlösen gehören i. d. R. jedoch sog. Natu­ralrabatte (Freimengen) und kostenfreie „Nacharbeiten“ nicht zu den Erlösschmäle­rungen. Auch Wertminderungen, Kursver­luste, Verzichte und Ausfälle von Forde­rungen, Delkredereversicherungen, Facto­ringabschläge, echte Vertragsstrafen oder Vertriebskosten (z.B. Vertreterprovisio­nen, Ausgangsfrachten etc.) gehören nicht zu den Erlösminderungen. Dass die Umsatzsteuer von den Bruttoer­lösen abzusetzen ist, ist nicht mehr streitig, da das Nettoerlösausweisverfahren nun durch § 277 Abs. 1 a.E.HGB vorgeschrieben ist. Trotz der eindeutigen Neuregelung er­scheint der herrschenden Meinung weiterhin ein Bruttoausweis mit offener Absetzung der USt in der Vorspalte zulässig. Allerdings müssen die Bruttoerlöse auch so bezeichnet werden und die Absetzung der USt muss un­mittelbarunter Position 1 erfolgen. Im Anhang müssen periodenfremde Um­satzerlöse und Erlösschmälerungen nach § 277 Abs. 4 S. 3 HGB hinsichtlich ihres Be­trages und ihrer Art erläutert werden, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurtei- lungder Ertragslage nicht von untergeordne­ter Bedeutung sind. Für große Kapitalgesell­schaften ergibt sich u.U. gem. §285 Nr.4 i.V.m. § 286 Abs.2 und § 288 HGB eine Aufghederungspflicht der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und Regional­märkten. Im übrigen ist die Höhe der Umsatzerlöse auch von Bedeutung für die Zuordnung einer Kapitalgesellschaft zu ei­ner bestimmten Größenklasse (§ 267 HGB, § 1 Abs.2 PublG). 

Literatur: Federmann, R., Erfolgsrechnungen nach Handels- und Steuerrecht, Berlin 1992.

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