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Versicherungsfreiheit

von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer, bei denen angenommen wird, dass sie des Schutzes der Rentenversicherung nicht bedürfen. Diese Arbeitnehmer sind entweder von vornherein ohne eigenen Antrag von der Versicherungspflicht freigestellt (z. B. Beamte), oder sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, d. h. sie oder der Arbeitgeber stellen einen entsprechenden Antrag bei ihrem Rentenversicherungsträger. Dieser erteilt dann einen Bescheid über die Freistellung von der Versicherungspflicht (z. B. bei Handwerkern, die 18 Jahre lang pflichtversichert waren).
Geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich ebenfalls versicherungsfrei. Seit Inkrafttreten des so genannten 630-DM-Gesetzes zum 1.4.1999 besteht allerdings keine Versicherungsfreiheit mehr für eine geringfügige dauerhafte Beschäftigung, wenn sie neben einer ohnehin versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Saisonbedingte kurzfristige Beschäftigungen sind nach wie vor versicherungsfrei.
Geringfügige auf Dauer angelegte Alleinbeschäftigungen als Arbeitnehmer mit einem Monatsverdienst von regelmäßig nicht mehrals 325 Euro (alte und neue Bundesländer) bleiben grundsätzlich versicherungsfrei. Aber: Anders als bis zum 31.3. 1999 sind dafür Beiträge zu zahlen, und zwar pauschal vom Arbeitgeber in Höhe von 12 % vom Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung und grundsätzlich 10 % zur Krankenversicherung.
Arbeitnehmer, für die derartige »Beiträge« pauschal gezahlt werden, können auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Sie sind dann verpflichtet, die gezahlten Beiträge so aufzustocken, dass insgesamt ein Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes, mindestens nach 155 Euro/Monat an die Rentenversicherung fließt. Die Beitragszahlungen führen zur Aufbesserung einer Rente: Die pauschal gezahlten Beiträge des Arbeitgebers zu geringen Zuschlägen (und bei äußerst langer Dauer sogar zu einem eigenen Rentenanspruch), die um einen Arbeitnehmeranteil aufgestockten Beiträge zu vollwertigen Pflichtbeiträgen mit entsprechender Rentensteigerung.

In der Gesundheitswirtschaft: Im Sozialversicherungsrecht besteht für Personen, die grundsätzlich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen, aber der sozialen Vorsorge typischerweise nicht bedürfen, im Regelfall Versicherungsfreiheit. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungsfrei z.B. Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen hat, geringfügig Beschäftigte und Beamte. Auf Antrag können sich einige Personengruppen von der Versicherungspflicht befreien lassen.

§§ 6, 7, 8 SGB V

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