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Zentralregulierung

Die Zentralregulierung (ZR) ist ein Abrechnungssystem, das sich auf den Zahlungsverkehr zwischen Lieferanten und Mitgliedern/Gesellschaftern von Einkaufsgemeinschaften (Kooperationsgruppen oder Verbundgrappen) des Groß- und/oder Einzelhandels bezieht (vgl. Zentes, 2001, S. 5). »Sämtliche Forderungen, die Mitglieder aus Kaufverträgen schulden, werden von einer zentralen Stelle aus bearbeitet und zum Zeitpunkt der Skontofälligkeit in einer Summe an den jeweiligen Lieferanten bezahlt. Gleichzeitig erhalten die jeweiligen Mitglieder für die Vielzahl aller angeschlossenen Lieferanten die Abrechnung in einer Summe, aus einer Hand« (Olbort/Secker/ Weimer, 1993, S. 53).

Nach Tietz (1993a, S. 854) ist bei zentralreguliertem Warengeschäft der Einkaufsverband oder ein von ihm beauftragtes Bankinstitut diese zentrale Regulierungsstelle (= Bezahlsteile). Be- und Zustellung der Waren erfolgen hingegen i.d.R. direkt zwischen Vertragslieferanten und Mitgliedern.

In den meisten Fällen ist die Zentralregulierung darüber hinaus mit der Übernahme des Delkredere durch die Verbundgruppe verknüpft (ZR+D-Geschäft), d.h. für die Erfüllung der Kaufpreisforderung durch die Mitglieder der Verbundgruppe übernimmt diese i.d.R. die selbstschuldnerische Bürgschaft, wofür sie wiederum als Entgelt eine Delkredereprovision erhält (vgl. Zentes, 2001, S. 5; Tietz, 1993a, S. 854).

Beim Zentralregulierungsgeschäft stehen sich nach Tietz (1993a, S. 854f.) folgende Vertragspartner gegenüber:

- die Mitglieder des Einkaufsverbandes, die von den Vertragslieferanten Ware beziehen

- die Vertragslieferanten, für die ein Einkaufsverband das Delkredere und die Zentralregulierung übernommen hat

- der Einkaufsverband oder eine von ihm beauftragte Bank als Träger der Zentralregulierung.

Die Zentralregulierung schafft in einer Verbundgruppe auch die informatorischen Voraussetzungen zum Aufbau eines marktorientierten und partnerbezogenen Früherkennungssystems. So lassen sich aus den Regulierungsdaten Umsatzstatistiken für die einzelnen Anschlusshäuser und für die Gruppe in ihrer Gesamtheit gewinnen. Das im Wege der Zentralregulierung ermittelte Zahlungsverhalten, z.B. Nichtausschöpfung von Skontofristen u.Ä., kann auf mögliche Liquiditätsprobleme der Partner hindeuten (vgl. Zentes, 1987, S. 79f.). Darüber hinaus lassen sich in einem ZR-Verbund beachtliche Potenziale zur Regulierung der Zahlungs- und Wertschöpfungsströme realisieren (vgl. Swobo-da, 2001b, S. 135ff.).

Die Frage der generellen Abwicklung der Finanz- und Zahlungsströme in Allianzen wird sich auf Grund der Zunahme von horizontalen und vertikalen Strategischen Allianzen in allen Branchen und Sektoren auch zukünftig verstärkt stellen. Als Katalysator der künftigen Bedeutung der Zentralregulierung sind u.a. die Entwicklungen im Bereich des E-Commerce zu sehen, die zu neuen virtuellen Allianzen (Virtuelle Unternehmen) zwischen Service-Providern, Herstellern, Logistik- und Finanzdienst-leistern führen werden.

Finanzierung der Wareneinkäufe des Han­dels durch Einkaufsverbände, insb. bei Einkaufsgemeinschaften und Ein­kaufsgenossenschaften. Bei zentralregulier­tem Warengeschäft ist der Einkaufsverband oder ein von ihm beauftragtes Bankinstitut die zentrale Regulierungsstelle (= Bezahl­stelle) für alle Schulden der Mitglieder aus Wareneinkäuf en bei den Vertragslieferanten, d. h. Hersteller und sonstige Lieferanten, die mit dem Einkaufsverband einen entspre­chenden Vertrag abgeschlossen haben. Die Waren werden i.d. R. direkt vom Vertrags­lieferanten an die einzelnen Mitglieder gelie­fert. Der Einkaufsverband erhält als Entgelt für seine Leistungen im Zentralregulierungs- geschäft eine Delkredereprovision (Zah­lungskonditionen). Das Zentralregulierungsgeschäft wird zwi­schen folgenden Vertragspartnern abgewickelt: ein Lieferant oder Hersteller als Vertrags­lieferant, für den eine Einkaufsgemein­schaft bzw. -genossenschaft das Delkre­dere mit Zentralregulierung übernommen hat, die Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft bzw. -genossenschaft, die vom Vertrags­lieferanten W aren beziehen, die Einkaufsgemeinschaft bzw. -genos­senschaft oder eine beauftragte Bank als Trägerin der Zentralregulierung. Die Einkaufsgemeinschaft befreit den Liefe­ranten vom Kredit- und Inkassorisiko ge­genüber dem Mitglied. Im Rahmen des Delkrederegeschäfts wird überdies eine aktive Einkaufsvermittlungsarbeit geleistet. Oft werden im Rahmen des Zentralregulie- rungsgeschäfts Dienstleistungen angeboten, z. B. die Erstellung von Monats-, Quartals­und Jahresstatistiken oder die Durchführung von Börsen und Hausmessen. Das Ergebnis dieser Börsen ist für den Vertragslieferanten ein wesentlicher Indikator für seine Produk­tionsplanung. Das Zentralregulierungsge­schäft bedeutet daher auch in beträchtlichem Maße Vermittlungstätigkeit, Werbung und Verkaufsförderung für den Vertragsliereran- ten. Hauptziel der Zentralrcgulierung ist eine Entlastung der Mitgliedsbetriebe von sol­chen Aufgaben, die der Einkaufsverband besser, schneller und übersichtlicher bear­beiten kann. Neben den Wettbewerbs- und Rationalisierungsvorteilen ergeben sich für die Teilnehmer an der Zentralregulierung fi­nanzielle Vorteile, z.B.: Verlängerung des Zahlungsziels und verbilligte Gebühren für die Kontenfüh­rung beim Zahlungsinstitut.

Literatur:  Tietz, B., Der Handelsbetrieb, Mün­chen 1985.

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