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Entlastung (des Vorstandes)



Entlastung Die Hauptversammlungeiner AG beschließt gem. § 120 AktG alljährlich über die Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Erfolgt die Entlastung. dann bedeutet dies: Die Verwaltung der Gesellschaft durch die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird gebilligt.

Hauptversammlung.

In der Wirtschaftssoziologie: [1] in der Anthropologie, vor allem in der anthropologischen Theorie der Institution (A. Gehlen, H. Schelsky) wird der Begriff der Entlastung speziell zur Bezeichnung der Funktion gesellschaftlich sanktionierter kultureller Verhaltensmuster verwandt, die darin bestehe, dem - im Unterschied zum Tier nicht instinktgesteuerten - Menschen die „Last“ der Entscheidung zwischen den vielfältigen möglichen Verhaltensweisen und der Orientierung in der Fülle von Eindrücken und Reizen, von denen er „überflutet“ wird, abzunehmen oder wenigstens zu erleichtern.

[2] In der Systemtheorie N. Luhmanns spielt der Begriff der Entlastung unter der Bezeichnung „Reduktion von Komplexität“ eine zentrale Rolle.

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