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Zurechnungszeiten

werden in der gesetzlichen Rentenversicherung dann berechnet, wenn Versicherte vor dem 55. Lebensjahr berufs- oder erwerbsunfähig werden (Berufsunfähigkeit, —Erwerbsunfähigkeit), oder beim Tod des Versicherten vor dem 55. Lebensjahr bei der Berechnung der Hinterbliebenenversicherung. Zurechnungszeit ist die Zeit zwischen dem Rentenbeginn und der Vollendung des 60. Lebensjahres. Sie kommt sowohl bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, einer Hinterbliebenenrente und für die Festlegung der Erziehungsrente in Anrechnung. Die Zurechnungszeit gewährleistet, dass dem Versicherten beim Versicherungsfall eine Rente so gezahlt wird, als wenn er Beiträge in durchschnittlicher Höhe an die Rentenversicherung entrichtet hätte. Die Zurechnungszeit wird bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres voll und bis zum 60. Lebensjahr zu einem Drittel angerechnet.      

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