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öffentliche Güter

(= Kollektivgüter, public goods) a) im weiteren Sinn: faktisch vom Staat in seiner institutionellen Bestimmtheit angebotene - Güter; b) im engeren Sinne der Finanztheorie: auf Grund ihrer Eigenart vom Staat (als Gegenpol zu marktwirtschaftlichen Unternehmen) angebotene oder anzubietende Güter zur Befriedigung privater Bedürfnisse, seien sie unmittelbar vorhanden oder von sozialen Eliten in Korrektur verzerrter individueller Präferenzen als Kollektivbedürfnisse (merit wants, meritorische Güter) definiert. Eine auf Paul A. SAMUELSON (1954) zurückgehende und von Richard A. MUS-GRAVE (1969) weiterentwickelte Kennzeichnung hebt Nachfragegesichtspunkte hervor: Bei öffentlichen Gütern ist der Nutzen nicht auf einen bestimmten Konsumenten beschränkt, sondern kommt zu Grenzkosten von Null auch zusätzlichen Nutzern zugute (Nichtrivalität des Konsums, non-rivalry). Ein prinzipiell mögliches privatwirtschaftliches Angebot widerspräche der wirtschaftlichen Effizienz, wäre also ineffizient bzw. würde zum Effizienzpreis (gleich Null) unterbleiben. Viele Güter, die durch Nichtrivalität des Konsums gekennzeichnet sind, weisen ein zusätzliches Charakteristikum auf: Sie kann jeder, der an ihnen ein Interesse hat, in Anspruch nehmen. Ein Ausschluss ist unmöglich, oder doch zumindest prohibitiv teuer (Nichtanwendbarkeit des Ausschlußprinzips, non-excludability). Ohne eine staatliche Initiative hätte die Nichtausschließbarkeit Unterversorgung zur Folge, da der einzelne darauf spekuliert, dass ein anderer die zur Erstellung der Kollektivgüter erforderlichen Anstrengungen unternimmt und ihm die Chance bietet, davon unentgeltlich Gebrauch zu machen (free-rider-Verhalten). Der Staat kann aber auch aufgrund angebotsseitiger Merkmale Güter bereitstellen. Im Falle von - increasing returns to scale der Produktion (natürliches Monopol) würde ein privatwirtschaftliches Angebot ohne staatlichen Einfluss nicht zu Effizienzbedingungen führen. Diese könnten - zumindest in statischer Sicht - bei einem öffentlichen Angebot realisiert werden. Alternativ wären - Regulierungen des privaten Angebots zu erwägen. Öffentliche Mischgüter treten in zweierlei Gestalt auf: Als Allmendegüter und bei externen Effekten (Externalitäten). Bei Allmendegütern ist das Ausschlußprinzip nicht oder nur unvollkommen erfüllt, und es herrscht Rivalität im Konsum. Das Problem liegt hier darin, dass Rivalität in marktwirtschaftlichen Systemen Definition von Eigentumsrechten (property rights) verlangt, dass dies aber durch den Staat in seiner Ordnungsfunktion nicht gelingt, etwa weil die Durchsetzungskosten zu hoch sind, und deshalb lenkende Staatseingriffe oder Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig werden (etwa im Falle von Umweltgütern). Bei externen Effekten liegen im Prinzip Individualgüter vor, bei denen aber je nach gesellschaftlicher Wertung eine öffentliche Bereitstellung zur Erreichung des sozialen Optimums geboten sein kann. Eine Impfung beispielsweise dient der Immunisierung jedes einzelnen; bei umfassenden Impfaktionen wird aber zusätzlich noch die Ansteckungsgefahr reduziert, d.h., die Entscheidung des einzelnen hat Konsequenzen nicht nur für ihn, sondern berührt auch die Wohlfahrtssituation der anderen. Staatliche Anreize bzw. Auflagen (z.B. kostenlose, obligatorische Impfungen) sind in derartigen Fällen geeignet, das soziale Optimum herzustellen. Schließlich kann man öffentliche Güter auch nach ihrem räumlichen Nutzerkreis unterscheiden. Dies geschieht in der ökonomischen Theorie des Föderalismus, wenn sozusagen als Prototypen nationale und lokale öffentliche Güter gegenübergestellt werden. Problematisch ist bei öffentlichen Gütern stets, auf welche Weise das soziale Optimum erkundet und erreicht werden soll. Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, dass die betroffenen Güter direkt vom Staat angeboten werden; allerdings bedarf es eines staatlichen Eingriffs, um das Marktversagen zu überwinden. Da zur verbindlichen Festlegung von Art und Umfang des Angebots an öffentlichen Gütern der Preismechanismus versagt, müssen alternative Lenkungsmechanismen zum Zuge kommen (z.B. demokratische und bürokratische Entscheidungen oder Aushandeln zwischen den Interessenten), die allerdings - insbes. durch Verfolgung von Eigeninteressen der beteiligten Akteure - Effizienzeinbußen bedingen können (Staatsversagen, Neue Politische Ökonomie). Literatur: Arnold, V. (1992). Heubes, J. (1985). Krause-Junk, G. (1977). Zimmermann, H., Henke, K.-D. (1994)

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