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Behinderung von Konkurrenten

Unter den Bedingungen der marktwirtschaftlichen Kon­kurrenz ist die Behinderung von Mitbewerbern nur in den nach der Generalklausel des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe­werb (UWG) für sittenwidrig anzusehenden Fällen von Androhung oder Zufügung von Zwang, Rufschädigung, ruinösem Wettbewerb, Boykott oder Aufruf dazu, Diskriminierung, Markt­verstopfung u.ä. wettbewerbswidrig.

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