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goldene Finanzierungsregel

Die Goldene Finanzierungsregel fordert, dass die Dauer der Kapitalbindung im Vermögen nicht länger als die Dauer der Kapitalüberlassung sein soll. Langfristig gebundenes Vermögen sollte durch langfristiges Kapital, kurzfristig gebundenes Vermögen durch kurzfristiges Kapital finanziert sein. Unternehmensexterne können die Einhaltung der fristenkongruenten Finanzierung anhand der goldenen Bilanzregel überprüfen.



besagt, daß kurzfristige Finanzierungsmittel nur kurzfristig gebunden und andererseits langfristige Mittel auch langfristig angelegt werden sollen. Diese Regel wird auch häufig als goldene Bankregel bezeichnet. Auf die Bilanzposition angewandt bedeutet diese Regel, daß das Anlagevermögen durch langfristig verfügbares Kapital finanziert sein soll. Häufig wird zum Anlagevermögen auch das langfristig gebundene Umlaufvermögen noch dazugerechnet. (goldene Bilanzregel)

Die goldene Finanzierungsregel ist eine klassische Finanzierungsregel. Die goldene Finanzierungsregel fordert die zeitliche Übereinstimmung zwischen Aufnahme von Kapital und dessen Verwendung als Vermögen. Das aufgenommene Kapital und das damit finanzierte Vermögen müssen sich in ihrer Fristigkeit entsprechen. Das langfristig aufgenommene Fremdkapital kann auch langfristig investiert werden, das kurzfristig aufgenommene Fremdkapital soll dagegen nur kurzfristig investiert werden. Diese Forderung entspricht wie die goldene Bankregel dem Prinzip der Fristenkongruenz. Die goldene Finanzierungsregel garantiert aber nicht die Rückzahlung des Kapitals und damit die Aufrechterhaltung der Liquidität, wenn sich eine Investition als nicht vorteilhaft erweist. Auch kann die Befolgung der goldenen Finanzierungsregel der Maximierung der Rentabilität widersprechen, wenn eine vorteilhafte Investition vorliegt. Wenn die Einnahmen aus der Investition größer sind als die Ausgaben zur Tilgung und Verzinsung des aufgenommenen Fremdkapitals, dann kann der Uberschuß zur Umfinanzierung verwendet werden. Die Fristigkeit des Fremdkapitals kann kürzer sein als die Kapitalbindung einer Investition, wenn das zum Rückzahlungszeitpunkt noch nicht freigesetzte Fremdkapital durch Eigenkapital ersetzt werden kann.

Horizontale Kapital-Vermögensstrukturregel.

Theoretisch nicht (ausreichend) begründbare Vorstellung, nach der langfristig gebundenes (Anlage-) Vermögen durch langfristig zur Verfügung stehendes Kapital - Eigen- und langfristiges Fremdkapital - finanziert sein soll, während kurzfristig gebundenes (Umlauf-) Vermögen durch kurzfristige Mittel finanziert sein kann; soweit es z. T. dauerhaften Charakter hat (»eiserner Bestand« u. dgl.), soll es in strenger Auffassung ebenfalls langfristig finanziert sein. Die Einhaltung der Regel spielt für die bankmässige Kreditwürdigkeitsprüfung eine gewisse Rolle.

allgemeinere Variante der Kapital-Vermögensstruktur regeln; sie fordert, dass sich die einer Unternehmung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und deren Verwendung in ihrer Fristigkeit entsprechen. H. Töndury und E. Gsell umschreiben die für jeden einzelnen Vermögensgegenstand erhobene Forderung nach Fristenkongruenz wie folgt: "Zwischen der Dauer der Bindung des Vermögensmittels, also der Dauer des einzelnen Kapitalbedürfnisses, und der Dauer, während welcher das zur Deckung des Kapitalbedürfnisses herangezogene Kapital zur Verfügung steht, muss Übereinstimmung herrschen. Dieser Grundsatz ist als Mindestanforderung in dem Sinne zu erheben, als das Kapital nicht kürzer befristet sein soll, als das Vermögensmittel benötigt wird". Hinter dieser Vorstellung steckt die - bei den Kapital-Vermögensstrukturregeln kritisierte - Vorstellung, auf diese Weise lasse sich die Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung sicherstellen, ohne dass der reibungslose Ablauf des Leistungsprozesses beeinträchtigt würde.                                                      Literatur: Hill, W., Finanzierungsregeln, in: Grochla, E./Wittmann, W. (Hrsg.), HWB, Bd.I/1, 4. Aufl., Stuttgart 1974, Sp. 1451 ff. Wöhe, G./Bilstein, ]., Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 322ff. Töndury, H.! Gsell, E., Finanzierung, Zürich 1948, S. 37.  

siehe  Finanzierungsregel, Goldene.

ist eine normative Kennziffer der Finanzanalyse. Im Hinblick auf die Zielsetzung der jederzeitigen Li­quiditätssicherung des Unternehmens fordert die goldene Finanzierungsregel die Einhaltung des Grundsatzes der Fristenkongruenz. In der Praxis beschränkt man sich in der Regel auf zwei Fristenka­tegorien und differenziert lediglich zwischen lang- und kurzfristigem Vermögen bzw. Kapital. So soll beispielsweise langfristiges Vermögen auch langfristig finanziert werden, d.h. Anlagevermögen durch Eigenkapital bzw. Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital. Vgl. auch   Anlagendeckungsgrad I und   Anlagendeckungsgrad II. Im Bankenbereich entspricht die goldene Finanzierungsregel der gol­denen Bankregel, die besagt, dass kurzfristig aufgenommenes Geld nur kurzfristig ausgeliehen werden darf, während langfristig aufgenommenes Geld auch langfristig verliehen werden kann. Siehe auch  Kennzahlen, finanzwirtschaftliche und die dort angegebene Literatur.  

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