Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Handelsvertreter, Rechnungslegung und Besteuerung

Besteuerungsprobleme ergeben sich 1) auf Seiten des Handelsvertreters (HV) und 2) auf Seiten des auftraggebenden Unter­nehmens, insb. bezüglich der a) Provisionen und b) des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB), sowie 3) für beide Seiten bezüglich der umsatz­steuerlich enBehandlung. ad
(1) Einkommensteuerlich ist der Handels­vertreter i. e. S. (§ 84 HGB) gewerblich tätig weil er i. d. R. selbständig ist und ein Unter­nehmerrisiko trägt. Auch ist Gewerbesteuer­pflicht wegen der Erfüllung der Gewerbekri­terien (§ 1 GewStDV) gegeben. a) Die lfd. Provisionen stellen bei ihm ein- kommen- und gewerbeertragsteuerpflichti­ge Betriebseinnahmen dar. Seinen Provi­sionsanspruch hat der HV bereits zu aktivieren, wenn das vermittelte Geschäft durch den Geschäftsherrn ausgeführt und damit der Anspruch entstanden ist, auch wenn vereinbarungsgemäß der Anspruch erst bei Kundenzahlung fällig wird. Risiken der Abwicklung des Grundgeschäfts und des Provisionszuflusses können bei der Forde­rungsbewertung berücksichtigt werden (Delkredere). Ein- und Auszahlungen aus dem vermittelten Fremdgeschäft beeinflus­sen als durchlaufende Posten die Gewinner­mittlung nicht. b) Einen Ausgleichsanspruch (gem. § 89 b PIGB) hat der HV bzw. sein Rechtsnachfol­ger grundsätzlich bei Vertragsbeendigung oder Tod zu aktivieren; die Ausgleichszah­lungen sind einkommensteuerlich nachträg­liche Betriebseinnahmen, jedoch als Ent­schädigungen tarifbegünstigt; gewerbesteu­erlich gehören sie jedoch nach h. M. zum lfd. Gewinn und damit zum Gewerbeertrag, auch wenn die Vertragsbeendigung mit einer Betriebsaufgabe zusammenfällt, ad
(2) Beim auftraggebenden Unternehmen sind a) die Provisionszahlungen sofort abziehbare Betriebsausgaben (Vertriebskosten). Die Provisionsverpflichtung ist zu passivieren, sobald der Provisionsanspruch entsteht. Ei­ne Rückstellungfür Provisionsansprüche des HV aus vermittelten, aber noch nicht ausge­führten Geschäften darf der Geschäftsherr - wenn die gesetzliche Provisionsregelung gilt - nicht bilden. Etwaige als Vorleistungen ge­zahlte Provisionsvorschüsse aktiviert der Un­ternehmer als „geleistete Anzahlungen“. a) Für den Ausgleichsanspruch des HV hat der Unternehmer im Jahr der Vertragskündi­gung oder -beendigung eine Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grund­sätzen zu passivieren. Vor Vertragsbeendi­gung ist bei ihm eine Rückstellungsbildung zwar handelsrechtlich, nicht aber steuerbi­lanziell zulässig. Die Ausgleichszahlungen sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, einen Aktivposten für damit erlangte künfti­ge Vorteile braucht der Unternehmer nicht zu aktivieren. ad
(3) Umsatzsteuerlich ist der selbständige HV Unternehmer, der regelmäßig Vermitt­lungsleistungen erbringt. Da er zumeist im fremden Namen und für fremde Rechnung handelt, kommen Lieferungen unmittelbar zwischen dem vertretenen Unternehmen und dem Abnehmer zustande. Betrifft die V ermittlungsleistung Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelung oder Umsätze im Außenge­biet, so ist sie bei Beibehaltung der Vorsteu- erberechtigung USt-frei. Die Abrechnung mit dem Unternehmer erfolgt wegen § 87 c HGB durch den Unternehmer als Leistungs­empfänger durch Gutschrift (§ 14 Abs. 5 UStG). Ein Ausgleichsanspruch ist als Ent­gelt für die Aufgabe der Geschäftsbeziehun­gen USt-pflichtig.                     

Literatur:  Déon, G., Besteuerung des Handelsver­treters, Herne, Berlin 1985. v.Gamm, G., Die Be­steuerung des Handelsvertreters, München 1988. Küstner, W.; v. Manteuffel, K., Der Ausgleichsan­spruch des Handelsvertreters, 5. Aufl., Göttingen 1988.

Vorhergehender Fachbegriff: Handelsvertreter | Nächster Fachbegriff: Handelsvertriebsweg



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Interessenzusammenführungs-Methode | Haushaltsfunktionen | Frühjahrsgutachten

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon