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Investitionsgarantien

Die deutsche Bundesregierung übernimmt auf Antrag zu Gunsten von Unternehmen mit Sitz in Deutschland gegen Entgelt Garantien für Investitionen im Ausland. Mit solchen I. werden politische Risiken abgesichert; nicht aber wirtschaftliche Risiken (s. Risiken im Außenhandel). Voraussetzung für die Gewährung von I. ist, dass deren Beantragung vor der Ausführung neuer Auslandsinvestitionen erfolgt und dass die Investitionen in den betreffenden Ländern einen ausreichenden Rechtsschutz genießen (s. Investitionsschutzverträge). Über die Anträge entscheidet ein Interministerieller Ausschuss unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und unter Mitwirkung von Sachverständigen aus der Wirtschaft. Ein Anspruch auf Übernahme einer I. besteht nicht. Gedeckt werden können folgende Investitionen: Beteiligungen, beteiligungsähnliche Darlehen eines Gesellschafters oder einer Bank, Dividenden und Zinserträge (im Rahmen bestimmter Höchstsätze), Kapitalausstattungen von Niederlassungen oder Betriebsstätten (Dotationskapital), Service Contracts im Öl- und Gasbereich. I. umfassen folgende Risiken: Verstaatlichung, Enteignung oder enteignungsgleiche Maßnahmen; Bruch rechtsverbindlicher Zusagen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen; Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Revolution und Aufruhr; Zahlungsmoratorien und Konvertierungs- oder Transferbeschränkungen. I. werden i. d. R. für 15 Jahre übernommen; sie können vor Ablauf jeweils um bis zu 5 Jahren verlängert werden. Für die Übernahme einer I. sind eine Bearbeitungsgebühr von zurzeit höchstens 10.000 € (für Deckungssummen bis zu 5 Mio. € 1 Promille; darüber 1/2 Promille) und ein Entgelt von 0,5 % p. a. auf Kapital und gedeckte Erträge (für noch nicht geleistete Beträge ein Sechstel von 0,5 %) zu zahlen. Der Garantienehmer hat bei einer Entschädigung einen Selbstbehalt von i. d. R. 5 % zu tragen.

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