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Kündigung, ordentliche

Ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Bei der Kfz-Haftpflicht gilt ein Monat Kündigungsfrist. Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsverträge sind jederzeit kündbar, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Für andere Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25. Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen kann zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht gilt - ausser in der Krankheitskosten-Vollversicherung - für den Versicherer gleichermassen. Bei zwischen dem
1. Januar 1991 und 25. Juni 1994 abgeschlossenen Mehrjahresverträgen besteht ein Kündigungsrecht zum Ende jedes dritten oder darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Für langfristige Verträge, die vor 1991 in Kraft getreten sind, gilt grundsätzlich die vereinbarte Vertragsdauer mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

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