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KaufaufProbe

(§ 495 BGB, auch Kauf zur Probe) ist ein spe­zieller Typ des Kaufvertrags mit hohem akquisitorischen Potential. Die unternehme­rische Leistung wird ohne jede Kaufver- pfhehtung erst nach eingehender Prüfung durch den Interessenten innerhalb einer ver­einbarten Frist (Billigungsfrist §496 BGB) erworben. Je nach Produkttyp und psycho­logischer Disposition empfinden Konsu­menten bei Kaufentscheidungen ein unter­schiedliches Maß an ökonomisch, sozial und funktional bedingten Kaufrisiken (Risi­kotheorie). Marketingpolitisch ist der Kauf auf Probe insofern von Bedeutung, als er die kaufhemmenden Risikoempfindungen von Konsumenten reduzieren hilft. Insb. in der Einführungsphase innovativer, technisch komplexer Produkte sowie im Versand­handel ist der Kauf auf Probe als preispoli­tisches Marketinginstrument von hoher Bedeutung (Nachkaufmarketing). Poten­tielle Käufer können sich mit dem Leistungs­profil des Produktes vertraut machen und aufgrund fehlender vertragsrechtlicher Ver­pflichtungen ihr subjektiv wahrgenommenes Kaufrisiko reduzieren. Erfahrungsgemäß verhindert schon der mit der Rückgabe eines Produktes bzw. mit der Abbestellung ver­bundene Aufwand bei vielen Probekäufern eine Ausübung ihres Rückgaberechtes. Inso­fern birgt der Kauf auf Probe oftmals auch kein besonderes Risiko für den Anbieter in sich. 

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