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Suggestivwerbung

Werbung, die sich unter bewusster Umge­hung der menschlichen Vernunft an das Emotionale des Umworbenen richtet, wobei auf Informationen über die Eigenschaften der Ware verzichtet wird. Eine solche ge­fühlsbetonte Werbung ist nicht schon als solche wettbewerbswidrig. Anders liegt es, wenn durch die gefühlsbetonte Werbung die Entschließung des Kunden unter Aus­nutzung seiner Gefühle in einer dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechen­den Weise unsachlich beeinflußt wird und durch die Auslösung von Emotionen zu sachfremden Entscheidungen verleitet wer­den soll (Kundenfang). Dies ist stets anzu­nehmen, wenn die Werbung geeignet ist, den Kunden irrezuführen. Aber auch wenn die Suggestivwerbung wahr ist, kann Wettbe­werbswidrigkeit gegeben sein, wenn Mitge­fühl, soziale Hilfsbereitschaft, Mildtätigkeit, Spendenfreudigkeit, Eitelkeit, soziale Ver­antwortung, Vaterlandsliebe, Frömmigkeit oder Trauer für eigennützige Zwecke plan­mäßig ausgenutzt werden, ohne dass irgend­ein sachlicher Zusammenhang mit der Lei­stung, wie bspw. den Eigenschaften der Ware, der Herstellungsart oder der Preis­würdigkeit besteht. Allein auf Gefühls­ausnutzung zielende Werbung, die mit der angebotenen Ware oder Leistung nichts zu tun hat, sondern lediglich dem eigennützigen Gewinnstreben des Werbenden dient, ist wettbewerbswidrig. Anders fällt die Beur­teilung dagegen aus, wenn zwar an die Ge­fühle des Umworbenen appelliert wird, je­doch diese Appelle in einem sachlichen Bezug zur angebotenen Leistung stehen.

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