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Alleinstellungswerbung

Werbung

liegt vor, wenn eine Werbeaussage den Ein­druck erweckt, dass das Produkt oder die Un­ternehmung des Werbetreibenden eine al­leinige Spitzenstellung am Markt einnimmt. Aufgrund von Formulierungen in der Wer­beaussage, v. a. durch die Benutzung des Su­perlativs („Der Beste“, „Die Größte“) oder des Komparativs („Besser als andere“) wird der Eindruck hervorgerufen, nur das werbe­treibende Unternehmen sei Anbieter einer bestimmten Produktart, Qualität oder eines spezifischen Leistungsvorteils. Die Beanspruchung einer Spitzenstellung für das eigene Produkt oder die eigene Unter­nehmung beinhaltet zugleich eine Aussage über die Leistung der Konkurrenten. Die da­raus resultierende wettbewerbsrechtliche Problematik wird von der Rechtsprechung in Anwendung des § 3 UWG (Irreführen­de Werbung) behandelt. Danach ist die Be­hauptung einer Alleinstellung grundsätzlich zulässig, sie muss aber nachweislich wahr sein. Als rechtlich unproblematisch gelten außerdem Behauptungen einer Spitzenstel­lung, wenn ein verwendeter Superlativ nicht vergleichend auf Produkte anderer Wettbe­werber bezogen wird, er keine obj ektiv nach­prüfbare Aussage enthält („Der beste Film des Jahres“) bzw. auf den ersten Blick als nicht ernst gemeinte Übertreibung zu erken­nen ist bzw. wenn der negative Komparativ verwendet wird („Es gibt keinen besseren als . ..“).

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