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Arbeitsdirektor

Höchstes Vertretungsorgan der Personalwirtschaft in der Leitung eines Unternehmens (Vorstandsmitglied bei einer Aktiengesellschaft und Geschäftsführer in einer GmbH). Gesetzlich geregelt ist die Position des Arbeitsdirektors im Montanmitbestimmungsgesetz und im Mitbestimmungsgesetz von 1976.

Bei den den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmungen ist ein Arbeitsdirektor zu bestellen, der als gleichberechtigtes Mitglied der Unternehmungsführung sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die hnteressen der Unternehmung wahrnehmen soll.

(engl. personnel director) Der Arbeitsdirektor ist ein gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft befugten Organs bei Unternehmen, die den Mitbestimmungsgesetzen (Mitbestimmung) unterliegen. Seine Zuständigkeit umfasst die sozial , personal und arbeitspolitischen Angelegenheiten der Gesellschaft mit dem Ziel, die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren. Er kann vom Aufsichtsrat nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellt oder abberufen werden.

Mitbestimmung

obligatorisches, gleichberechtigtes Mitglied des Vertretungsorganes (Vorstand, Geschäftsführung) der unter das Montanmitbestim- mungsgesetz 1951 und unter das Mitbestimmungsgesetz 1976 fallenden Unternehmen (ausser Kommanditgesellschaft auf Aktien). Der Montan-Arbeitsdirektor nimmt eine Sonderstellung ein, da er nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewählt werden kann. Diese Veto-Recht kennt das Mitbestimmungsgesetz 1976 nicht; gleichwohl wird es auch hier als förderlich angesehen, wenn der Arbeitsdirektor das Vertrauen der Arbeitnehmerseite geniesst. Zuständig ist der Arbeitsdirektor in beiden Fällen für Personal- und Sozialfragen, wobei der Aufgabenumfang im einzelnen strittig ist. Zum Kernbereich werden i.d.R. gerechnet entsprechend der Gliederung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972: allgemeine Aufgaben (§80), soziale Angelegenheiten (§§87, 88), Arbeitsgestaltung (§§90, 91), personelle Angelegenheiten (§§ 92-105), Betriebsänderungen (§ 111); strittig ist insb. die Zuständigkeit für die leitenden Angestellten.   Literatur: Fitting, K./Wlotzke, O./Wissmann, H., Mitbestimmungsgesetz mit Wahlordnung, 2. Aufl., München 1978. Wächter, H., Mitbestimmung, München 1983.    

im Montan-Mitbestimmungsgesetz, Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz sowie im Mitbestimmungsgesetz vorgesehene Position im Vorstand bzw. in der Geschäftsführung der mit den genannten Gesetzen erfassten Unternehmen. Als gleichberechtigtes Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitglied hat der Arbeitsdirektor die Aufgabe, die sozialen und personalen Interessen der Arbeitnehmer zu wahren (Montan-Mitbestimmungsgesetz und Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz) bzw. zu berücksichtigen (Mitbestimmungsgesetz). Siehe auch   Mitbestimmung.

Mitbestimmung

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