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Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Die Koalitionregierung unter Gerhard Schröder hat das Entgeltfortzahlungsgesetz zum 1.1.1999 geändert und damit den ursprünglichen Zustand größtenteils wiederhergestellt: Alle Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfalle oder bei medizinisch notwendigen Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen wieder eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe des Lohnes oder Gehalts. Möglich ist nun nicht mehr, Krankheitstage auf den Urlaub anzurechnen, und zwar weder zu Gunsten noch zu Lasten des Arbeitnehmers. Auch sind die Überstunden und Überstundenzuschläge zur Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht mehr heranzuziehen. Das Recht der Arbeitgeber, wegen einer Arbeitsunfähigkeit Sondervergütungen, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, zu kürzen, besteht weiterhin. Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge in voller Höhe besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt wird. Der Krankenschein - genauer: die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber - sollte also noch am Tag der Krankschreibung, bei Krankheitsdauer von mehr als 3 Tagen spätestens am nächsten Tag dem Arbeitgeber zugeleitet werden.

Entgeltfortzahlung Der Arbeitgeber ist bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, I 00)% des Bruttogehalts ohne Unterbrechung bis zu einer Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen. Als freiwillige soziale Leistung kann die Zahlung des Arbeitgebers auch über 6 Wochen hinausgehen.

Lohnfortzahlung

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