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Finanzhoheit

Recht eines Staates, von seinen Bürgern Abgaben zu erheben und die öffentlichen Finanztransaktionen im Rahmen der Verfassungsvorschriften zu regeln. In der Bundesrepublik Deutschland regelt der Abschnitt X des Grundgesetzes und insbesondere Art. 105 die (föderative) Aufteilung der Finanzhoheit zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.

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