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Kapitalschutzabkommen

Bilaterale Abkommen zwischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen { Direktinvestitionen) im jeweils anderen Land. Sie werden auch als Investitionsschutzabkommen oder Investitionsförderungsverträge bezeichnet. Folgende Kapitalanlagen finden in der Regel Berücksichtigung:
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte (Hypotheken, Pfandrechte usw.);
Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Beteiligungsarten;
Ansprüche auf Geld oder Leistungen von wirtschaftlichem Wert;
Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, technische Verfahren, Handelsnamen und Goodwill;
öffentliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnutzungskonzessionen.
Kapitalschutzabkommen können im einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, haben jedoch im wesentlichen folgende gemeinsame Merkmale:
Reziprozität auf der Basis von Nichtdiskriminierung und Meistbegünstigung (Meistbegünstigungsklausel);
Regelungen der Voraussetzungen für Enteignungen und dabei zu gewährende Entschädigungen;
Gewährleistung von Transfers von Kapitalerträgen, Liquidationserlösen und Enteignungsentschädigungen;
- Folgewirkungen von Schutzvorschriften nach Ablauf des Kapitalschutzabkommens sowie evtl. Rückwirkungen auf Investitionen vor dem Vertragsabschluß. In der Bundesrepublik Deutschland sind in der Regel Kapitalschutzabkommen Voraussetzungen für die Übernahme von Bundesdeckungen für Kapitalanlagen im Ausland.

Vertrag, nach dem Kapitalanlagen (Investitionen) und deren Betreibung durch Gebietsansässige der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine schlechtere Behandlung seitens des Staates erfahren dürfen als Kapitalanlagen der eigenen Staatsbürger. K. beinhalten Vereinbarungen zum Transfer von Kapital, Gewinnen, Liquidationserlösen sowie zu Voraussetzungen von Enteignungen und deren Entschädigung. Deutschland hat K. v. a. mit Entwicklungsländern, auch mit GUS-Staaten, abgeschlossen. Sie werden auch als Investitionsfürderungsabkommen bezeichnet und sind Voraussetzung für die Gewährung von Bundesgarantien im Außenhandel.

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