| werden von der Deutschen Bundesbank bestimmten öffentlichen Haushalten gewährt ( Kassenverstärkungskredit), wobei diese nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BbkG in Form von Buch- und Schatzwechselkrediten auf Konten der Bundesbank eingeräumt werden. Der Kreditplafond für die öffentlichen Haushalte beträgt für   •   Bund                              6 Mrd. DM,   •   Bundesbahn                   0,6 Mrd. DM,   •   Bundespost                    0,4 Mrd. DM,   •   Ausgleichsfond              0,2 Mrd. DM.   Für die Bundesländer gilt bei den Flächenstaaten ein Plafond von 40 DM/Einwohner, bei den Stadtstaaten ein solcher von 80 DM/ Einwohner. 
 
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