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Konzernprüfungsbericht

Die Konzernabschlußprüfer sind verpflichtet, über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten, denselben zu unterzeichnen und dem Vorstand der Obergesellschaft vorzulegen (S 336 Abs. 5 AktG 1965). In dem Prüfungsbericht müssen die Konzernabschlußprüfer bestätigen, daß der Konzernabschluß und der Konzerngeschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Bestätigungsvermerk ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen (S 336 Abs. 6 S. 4 AktG).

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