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Nutzniesserprinzip

Hierbei zahlen - im Gegensatz zum Verursacherprinzip nicht die Verursacher der (Umwelt-) Schäden, sondern die Nutzniesser einer (Umweltschutz-)Massnahme. Sie zahlen einen Beitrag an die Verursacher zum Ausgleich der Einkommenseinbussen, die diese durch die Massnahme erleiden. Da die Nutzniesser meist auch die Geschädigten sind, wird das Nutzniesserprinzip oft auch als Geschädigtenprinzip bezeichnet. Wenn z.B. durch eine Erhöhung des Wasserpreises den Landwirten Prämien gezahlt werden, damit sie die Intensiv-Düngung der landwirtschaftlichen Flächen unterlassen, dann zahlen die Geschädigten (Wasserverbraucher) für die Massnahme (Verringerung der Nitratbelastung des Wassers durch Einschränkung der Düngung) anstatt der Verursacher (Landwirte). Die Schädiger haben auf diese Weise prinzipiell kein Eigeninteresse an einer Verringerung der Umweltbelastung, so dass dieses Nutzniesserprinzip weder ökologisch noch ökonomisch effizient und daher abzulehnen ist. Eine Ausnahme besteht jedoch beim internationalen Nutzniesserprinzip: Die Abholzung der Tropenwälder, die weltweite Verschmutzung der Meere, die drohende Klimakatastrophe und andere internationale Umweltprobleme bedrohen nicht nur die jeweiligen Verursacher, sondern die gesamte Menschheit. Umgekehrt sind auch alle Länder die Nutzniesser von Massnahmen gegen diese Umweltzerstörung. So ist es z. B. im Falle der Tropenwaldzerstörung sinnvoll, wenn die Industrieländer die Finanzmittel zur Rettung der Wälder aufbringen, da sie erstens davon profitieren, zweitens die Mittel leichter aufbringen können und drittens die lebensnotwendigen Massnahmen ansonsten unterbleiben würden.               Literatur: Wicke, L., Umweltökonomie, 4. Aufl., München 1993. Wicke, L./Hucke, J., Der ökologische Marshallplan, Berlin 1989.

umweltpolitische Maxime, die besagt, dass der Nutznießer einer verbesserten Umweltqualität die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung von Umweltschäden tragen soll. Das Nutznießerprinzip ist damit wie das Verursacherprinzip und das Gemeinlastprinzip ein Kostenanlastungsprinzip, indem es die Kostenträgerschaft von Umweltschutzmaßnahmen festlegt. Nutznießerprinzip und Gemeinlastprinzip sind dann identisch, wenn der Nutznießer einer verbesserten Umweltqualität die Allgemeinheit ist; das Gemeinlastprinzip kann insofern auch als Unterfall des Nutznießerprinzips gesehen werden. Beispiel: Eine Kommune am Unterlauf eines Flusses finanziert eine Kläranlage für eine Kommune am Oberlauf. Die geringere Flußverschmutzung kommt der Kommune am Unterlauf zugute; sie ist somit Nutznießer der Maßnahme. Literatur: Meißner, W. (1985)

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