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Rentnerkrankenversicherung

Seit dem 1. 1. 1983 werden die von den Trägern der Rentenversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung bislang pauschal gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nunmehr individuell nach den Renten der einzelnen pflichtversicherten Rentner berechnet. Ausserdem haben alle Pflichtversicherten, die den Renten vergleichbare Einnahmen erhalten oder neben Rente oder Versorgungsbezügen Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, aus diesen Einkünften Beiträge zu zahlen. Die Beiträge aus den Renten werden weiterhin direkt von der Rentenversicherung an die Krankenversicherung abgeführt. Seit 1. 7. 1983 werden auch die Rentner zur Beitragszahlung herangezogen. Über eine stufenweise Erhöhung ihres Beitragssatzes wurde er bis zum vom Bundesministerium für Arbeit ermittelten durchschnittlichen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenkasse angehoben, so dass die Rentner heute wie die Arbeitnehmer die Hälfte des abzuführenden Beitrags erbringen müssen. Die andere Hälfte zahlt die gesetzliche Rentenversicherung. Die Anpassung erfolgt jährlich zum 1. Juli. In der gesetzlichen Krankenversicherung waren 1989 bei einer Gesamtmitgliederzahl von 37,2 Mio. 10,9 Mio. Rentner.                  

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