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Rügepflicht

1. Beim einseitigen Handelskauf (ein Kaufmann und eine Privatperson beteiligt) und beim bürgerlichen Kauf (unter Privatpersonen) muß der Käufer die Ware nicht unverzüglich prüfen; entdeckt er Mängel, kann er die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist (Gewährleistung) vornehmen; diese kann vertraglich (Garantie) oder gesetzlich (§ 477 BGB) bestimmt sein. 2. Beim zweiseitigen Handelskauf (zwei Kaufleute sind beteiligt) muß der Käufer die eingegangene Ware unverzüglich auf Güte, Menge und Art prüfen. Offen erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach der Prüfung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Die Frist für die Gewährleistung regelt sich nach Gesetz oder Vertrag. Geregelt in §§ 377 ff HGB.

siehe   Untersuchungs- und Rügepflicht.

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