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Sache

ist nach § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand, der wahrnehmbar und beherrschbar sein muß. Hierzu gehören auch Flüssigkeiten und Gase, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen (z.B. Propangas, Sauerstoff, Stickstoff usw. in Flaschen). Man unterscheidet bewegliche Sachen (Mobilien, keine Grundstücke) und unbewegliche Sachen (Immobilien, Grundstücke als »abgegrenzte Teile der Erdoberfläche« oder Bestandteile davon, wie Bauten); weiterhin teilbare und nicht teilbare Sachen je nachdem, ob die Sache ohne Wertverlust in gleichartige Teile zerlegbar ist, z.B. Stoffbahnen, Tapeten, sowie vertretbare Sachen (im Geschäftsverkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmbar, z.B. Mehl, Blumentöpfe, Kraftfahrzeuge, sofern sie keine Sammlerstücke sind usw.) und nicht vertretbare Sachen (sogenanne Unikate, d.h. unersetzbare Einzelstücke wie z.B. antike Möbel, Teppiche). Zwischen den nicht vertretbaren und den vertretbaren Sachen stehen die Gattungssachen; bei ihnen liegt es im Ermessen der Partner, um welche der beiden Arten es sich handelt.

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