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Umsatzsteuerreform

Systemänderung, wie sie zum 1. 1. 1968 in der Bundesrepublik Deutschland mit der Einführung der Mehrwertsteuer eingetreten ist. Wesentliche Impulse hierzu gingen von den EG-Richtlinien zur Harmonisierung der Umsatzsteuer aus, aber auch vom Bundesverfassungsgericht, das mit dem alten Umsatzsteuersystem und seiner kumulativen Stufenbesteuerung die "Bestrafung" der volkswirtschaftlichen Arbeitsteilung anprangerte. Die kumulative Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer wurde von der Allphasen-NettoUmsatzsteuer abgelöst. Grundsätzlich konnte dabei eine Einphasensteuer als Herstellersteuer, Grosshandelssteuer oder Einzelhandelssteuer erwogen werden oder aber eine aul bestimmte Phasen begrenzte Mehrphasensteuer oder eine Steuer, die sich auf alle Phasen erstreckt (Allphasensteuer). Weger des erheblichen Belastungsdrucks z. B. alt "Einzelhandelsverbrauchssteuer" wurde die Mehrwertsteuer als fraktionierte AllphasenNetto-Umsatzsteuer eingeführt. Die "Mehr-Wert-Steuer"-Berechnung selbst kann schliesslich in unterschiedlichen Formen angestrebt werden: (1)   mit Vorsteuerabzug (sofort oder in Stufen: vgl. Investitionssteuer/Selbstverbrauchsteuer), (2)   mit Vorumsatzabzug (sofort oder in Stufen), (3)   Umsatzsteuerreform mit additiver Berechnung der "Mehr-Werte" (Wertschöpfung): Gewinne, Löhne und Gehälter, Zinsen. Bei (3) ergibt sich eine gewisse Ähnlichkeit zu der im Zusammenhang mit der Gewerbesteuerreform diskutierten Wertschöpfungsteuer. Die Umsatzsteuer war bei den Reformdiskussionen stets ein wichtiges Element einer zusammengefassten sog. Betriebssteuer oder Unternehmungsteuer. Der deutsche Gesetzgeber entschied sich zum 1. 1. 1968 für das Mehrwertsteuer-System mit sofortigem Vorsteuerabzug nach einer abgestuften Investitionssteuer/Selbstverbrauchsteuer im Übergang und einer konjunkturell bedingten Verlängerungsperiode. Im Rahmen der EG-Harmonisierung ist eine stufenweise Reform der Besteuerung des grenzüberschreitenden Lieferungs- und Leistungsverkehrs vorgesehen. Ab 1993 wird die Einfuhrumsatzsteuer durch eine Steuer auf den innergemeinschaftichen Erwerb ersetzt. Bis 1997 soll eine Regelung gefunden werden, die eine Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip gestattet.            

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