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Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG)



Unternehmen, welches als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft firmiert, seinen Sitz im Inland hat und mit einem Grundkapital von mindestens 2 Mio. DM ausgestattet ist (§ 2 UBGG). Die Unternehmung muß gem. § 1 UBGG von den zuständigen obersten Landesbehörden als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt werden. Einzelheiten des Anerkennungs- und Widerrufsverfahrens sind gem. § 14 UBGG geregelt.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dürfen gem. § 3 UBGG generell folgende Anlagen tätigen:
(1) Aktien, Geschäftsanteile an einer GmbH, Kommanditanteile, Bezugsrechte, Beteiligungen als stiller Gesellschafter:
1. Aktien, die weder zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind, noch an einem inländischen organisierten Markt gehandelt werden;
2. Aktien, die in Ausübung von Bezugsrechten, die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gehören, erworben werden;
3. Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
4. Kommanditanteile;
5. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 HGB an Unternehmen, deren Anteile weder zur amtlichen Notierung oder zum Geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind noch an einem inländischen organisierten Markt gehandelt werden;
6. Bezugsrechte, sofern die Aktien, aus denen die Bezugsrechte herrühren, gem. Nr. 1 erworben werden könnten;
7. Aktien, die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter dürfen nur an Unternehmen erworben werden, die ihren Sitz und ihre Geschäftstätigkeit im Inland haben.
(2) Darlehensvergabe an Unternehmen, wenn sie an diesem Anteile hält oder als stiller Gesellschafter beteiligt ist.
(3) Verfügbares Geld darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft außer in den Fällen 1, 2, 4, 5 nur verwenden
? zur Anlage bei Kreditinstituten im Inland;
? zum Ankauf von auf Deutsche Mark lautenden Schuldverschreibungen, die keine Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen sind und die zur amtlichen Notierung oder zum Geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind.
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
(5) Sonstige Geschäfte dürfen nur getätigt werden, wenn sie mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.

Die Anlagen sollen in den vorgeschriebenen Grenzen hinsichtlich des § 4 UBGG getätigt werden.

Abk.: UBG. Spez. Form der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG), die die Anforderungen des Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG) erfüllen. Ein Unternehmen, das unter der Bez. »Unternehmensbeteiligungsgesellschaft« Geschäfte der im UI3GG beschriebenen Art betreibt, bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Es unterliegt den Anforderungen und der Aufsicht nach dem UBGG. Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen. Die Behörde entscheidet über Anerkennung als UBG und Rücknahme und Widerruf der Anerkennung. Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der UBG, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen. Anerkennung als UBG ist schriftlich unter Beifügung zahlreicher Unterlagen nach UBGG zu beantragen. Eine Gesellschaft ist als UBG anzuerkennen, wenn 1. sie die UBGG-Voraussetzungen erfüllt, 2. ihre Geschäfte den UBGG-Regelungen und -Anlagegrenzen entspr., 3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem Mutter- oder einem Schwesterunternehmen hält, 4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen, 5. der Antrag ordnungsgem. und vollständig gestellt ist. Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht. Satzungsmässig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der UBG muss von bestimmten Ausnahmen It. UBGG abgesehen ausschl. Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräusserung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der UBG ist festzulegen, ob sie eine offene oder integrierte UBG sein soll. Sie muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Das Grundkapital der UBG muss mind. 1 Mill. € betragen. Die Einlagen müssen voll geleistet sein. Zweck des UBGG ist, nicht börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen mittelbar Zugang zu den organisierten Märkten für Eigenkapital zu verschaffen. UBG müssen die Rechtsform der AG aufweisen. Damit soll zum einen eine Öffnung für breite Anlegerschichten ermöglicht werden, zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Rechte der Anleger durch die Vorschriften des AktG geschützt werden. Es müssen innerhalb von 12 Jahren nach Anerkennung einer Gesellschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mind. 70% des Grundkapitals dieser Gesellschaft öffentlich angeboten werden; dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen, bis die Gesellschaft 70% ihrer Aktien veräussert hat. Hierdurch soll breiten Anlegerschichten eine Beteiligung an Produktivvermögen der Wirtschaft ermöglicht werden. Durch die vorgeschriebene Rechtsform der AG soll zugleich sichergestellt werden, dass die Rechte der Anleger durch die Vorschriften des AktG geschützt sind. UBG sind von ihrer Geschäftstätigkeit her gesehen Kreditinstitute i. S. d. KWG, aber nach S 2 KWG gelten sie nicht als Kreditinstitute i. S. d. KWG und unterliegen weder dessen Vorschriften noch der Aufsicht der BaFin. Die Aufsicht über die Gesellschaften führen vielmehr die obersten Landesbehörden, die auch für die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft – die nur auf Antrag erteilt wird – zuständig sind. Zu unterscheiden auch: offene und integrierte UBG. Das Konzept UBG ist in der Praxis wenig erfolgreich geblieben.

Kapitalbeteiligungsgesellschaft

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