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Wertrecht

Der Erwerber einer Schuldverschreibung einer staatlichen Stelle, z.B. des Bundes oder der Länder, erhält keine effektiven Stücke, sondern nur eine Eintragung im Schuldbuch dieser Stelle, die aber rechtlich wie ein Wertpapier behandelt werden kann.

(Bucheffekten) unverbriefte Anteils- oder Gläubigerrechte, die von einer Wertpapiersammelbank (Sammelverwahrer) treuhänderisch verwaltet werden.

Bookentrysecurities. Auch: Bucheffekten. Wertpapiermässige Titel, die aber nicht als effektive Stücke vorliegen; Ansprüche (ähnl. den in Wertpapieren verbrieften), die von einer Wertpapiersammelbank girosammelde-potgemäss verwaltet werden. Ergebnis des Bestrebens, den Kapitalverkehr zu entkörperlichen, ohne dass die verbrieften Rechte ihrer sachenrechtlichen Struktur (deren Aus-fluss z. B. die Aussonderung des Rechts im Insolvenzverfahren des Verwahrers ist) entkleidet werden und nur noch Forderungsrechte schuldrechtlicher Art sind.

Sind nicht verbriefte, aber den Wertpapieren gleichstehende Rechte wie z. B. Schuldbuchforderungen; das sind u. a. Anleihen des Bundes, als deren Gläubiger die Wertpapiersammelbanken eingetragen sind. Diese treten als Treuhänder der Gläubiger auf.
Wertrechte sind auch die Depot-Gutschriften, welche die Banken für die für ihre Kunden im Ausland verwahrten ausländischen Wertpapiere erteilen.

Ein im Bank- und Börsenverkehr wie ein Wertpapier betrachtetes und behandeltes unverbrieftes Vermögensrecht; z. B. Bundeswertpapiere, die nur als Schuldbuchforderungen begeben werden, also nur im Schuldbuch eingetragen und beurkundet sind.



Mit Wertrechten bezeichnet man die Schuldverschreibungen des Bundes, die als solche begeben werden. Sie werden in das Bundesschuld-buch eingetragen. Es existieren also keine Wertpapierurkunden hierüber. Dem Käufer steht ein Wahlrecht zwischen Depotgutschrift (Sammelanteil) und Einzelschuldbuchforderung zu. Bei der Einzelschuldbuchforderung wird sein Anteil in das Schuldbuch gesondert eingetragen und von der Bundesschuldenverwaltung direkt geführt.

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