(Aktienbuch). Werden Namens- oder auch Zwischenscheine ausgegeben, so muss der Vorstand das Aktienregister flihren. Aufgeführt werden müssen Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum des Inhabers der Namensaktie, sowie Stückzahl, Aktiennummer und - soweit vorhanden - die Nennbeträge (deutsches Recht). Siehe auch Aktiengesellschaft, österreichische.
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