siehe   Handelsgeschäft, einseitiges. 
 
Ist das Rechtsgeschäft nur für eine der beiden Parteien ein  Handelsgeschäft, spricht man von einem einseitigen Handelsgeschäft (§ 345 HGB). Ist ein Rechtsgeschäft, das für beide Vertragsparteien ein   Handelsgeschäft ist, spricht man von einem beiderseitigen  Handelsgeschäft. Dies setzt voraus, dass beide   Kaufleute sind und das Geschäft zum Betriebe ihrer jeweiligen Handelsgewerbe gehört (§ 343 Abs. 1 HGB). 
 
 
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