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Konsulargut

Gut, das für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch von Mitgliedern konsularischer Vertretungen bestimmt ist. Diese genießen nach völkerrechtlichen Regelungen bestimmte Vorrechte bei der Einfuhr solcher Waren. S. dazu das Wiener Abkommen über konsularische Beziehungen v. 24.04.1963 (Gesetz v. 26.08.1969, BGB1. II 1585).

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